Mündliche Prüfung (Altenpflege)

Aus Familienwortschatz
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Neben dem schriftlichen und dem praktischen Teil besteht die staatliche Prüfung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers aus dem mündlichen Teil. Die rechtlichen Grundlagen sind im Altenpflegegesetz und in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung[1] geregelt.

Gegenstand der Mündlichen Prüfung

In der mündlichen Prüfung wird der Stoff aus den folgenden Lernfeldern geprüft:

  1. Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen (LF 1.3)
  2. Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen (LF 3.1)
  3. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen (LF 4.1 + 4.3)

Es kann Stoff aus allen drei Ausbildungsjahren erfragt werden.

Dauer und Durchführung

In jedem Lernfeld soll der Schüler oder die Schülerin jeweils nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

Der mündliche Teil der Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt werden. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschussvorsitzende kann aber die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.

Prüfer

Jedes Lernfeld wird von dem jeweiligen Fachrüfer geprüft. Fachprüfer ist die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft, oder eine weitere Lehrkraft. Auch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.

Bewertung

Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil werden die Vornoten mit einem Viertel und die Noten aus der Prüfung selbst mit drei Vierteln berücksichtigt.

Zunächst benotet jeder Fachprüfer das von ihm geprüfte Lernfeld mit einer Note zwischen sehr gut und ungenügend. Anschließend wird für jedes Lernfeld aus dieser Note und aus der jeweiligen Vornote im Verhältnis von 75 zu 25 eine Gesamtnote gebildet. Schießlich wird aus den drei Gesamtnoten das arithmetische Mittel als Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ermittelt.

Bestehen der Prüfung

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn dieser Prüfungteil mindestens mit der Gesamtnote ausreichend bewertet ist. Die mündliche Prüfung muss bestanden werden, damit die staatliche Prüfung insgesamt bestanden werden kann. Es ist nicht möglich, ein Mangelhaft oder Ungenügend des mündlichen Prüfungsteils durch bessere Noten des schriftlichen oder praktischen Prüfungsteils auszugleichen.

Die Note des mündlichen Prüfungsteils wird in das Zeugnis aufgenommen, nicht dagegen die Einzelnoten der mündlichen Prüfung oder die Vornoten.

Wiederholung der Prüfung

Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

Siehe auch

Fußnoten