Patientenverfügung

Aus Familienwortschatz
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Die Patientenverfügung dient vor allem dazu seinen eigenen Willen in Bezug auf medizinische Maßnahmen zu formulieren. Im Falle eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung kann Sie Angehörigen, Behörden, Ämtern und Ärzten dazu dienen Entscheidungen in ihrem Sinn zu treffen.

Erst ab 1. September 2009 werden solche Patientenverfügungen überhaupt anerkannt und haben rechtliche Relevanz. Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass die Patientenverfügung für jeden ab Eintritt der Volljährigkeit relevant wird.

Gesetzlich endet die Sorge- und Erziehungsberechtigung der leiblichen Eltern mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Egal, ob der Mensch für sich selbst sorgen und entscheiden kann oder nicht. In Konsequenz heißt das, dass generell ein Gericht über die Versorgung und Betreuung von Menschen entscheidet. Anträge auf Betreuung müssen/können, z.b. von Angehörigen gestellt werden.

Das Gericht entscheidet dann, wer die Betreuung übernimmt bleibt aber gesetzlich in Vormundschaft.


Inhalt:

In der Patientenverfügung müssen Sie so detailliert wie möglich und situationsbezogen formulieren, wie in medizinischen Notfällen zu verfahren ist.


Gesetzesänderung im Bundestag:

Folgender Paragraf wurde in das entsprechende Patientenverfügungs-Gesetz eingefügt:

Pargraf § 1901a sagt:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.


(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.


(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.


(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.