Pflegebedürftigkeit

Aus Familienwortschatz
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Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.


Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des SGB XI sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz - und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs -, Gedächtnis - oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.