Prozessfähigkeit

Aus Familienwortschatz
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Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen

Von Horst Deinert, Dipl.-Verwaltungswirt/Sozialarbeiter, Duisburg

Vorbemerkung

Bekanntlich gelten Menschen in Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig[1]. Diese besonderen Regelungen existieren jedoch erst seit dem 1.1.1992, dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes. Sie sollten den von einer Betreuung oder freiheitsentziehenden Unterbringung betroffenen Personen einen besonderen Schutz im gerichtlichen Verfahren einräumen. Soweit dem Betroffenen zur Vertretung seiner Interessen einen Verfahrenspfleger beigeordnet wurde, schränkt dessen Vertretungsmacht die der betroffenen Person nicht ein[2].

Diese Regelungen differieren gegenüber den allgemeinen Bestimmungen zur Prozessfähigkeit[3] in gerichtlichen und zur Handlungsfähigkeit in Verwaltungsverfahren. Im Folgenden wird dargestellt, welche Folgen eine Betreuerbestellung sowie ein Einwilligungsvorbehalt auf die Rechtsstellung der Betroffenen in Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden hat.

Geltungsbereich

Unter Gerichtsverfahren werden im Folgenden alle Zivilprozesse, Vollstreckungsverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außerhalb von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren) sowie Prozesse der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit verstanden. Unter Verwaltungsverfahren sind alle behördlichen Entscheidungsprozesse zu verstehen, die zum Erlass behördlicher Entscheidungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes (Verwaltungsakte sowie öffentlich-rechtliche Verträge) führen. In der Praxis handelt es dabei meist um Erlaubnisse und Verbotsverfügungen[4] (z.B. Ordnungsverfügungen), Bescheide in Bezug auf Sozialleistungen[5] aller Art sowie Steuerbescheide[6].

Prozessfähigkeit

Nachstehend steht der Begriff der Prozessfähigkeit im Mittelpunkt. In Verwaltungsverfahren steht an seiner Stelle der Begriff der Handlungsfähigkeit. Alle in Bezug auf die Prozessfähigkeit getätigten Aussagen gelten jeweils auch für Verwaltungsverfahren, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vermerkt ist[7].

Die Prozessfähigkeit bezeichnet in Gerichtsverfahren die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen[8]. Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht[9], vor dem Sozialgericht[10] und dem Finanzgericht[11]. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze[12].

Geschäftsunfähige sollen vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. infolge psychischer Störungen nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen. Dies betrifft auch die Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen von Behörden[13].

Ein Be­weis­be­schluss über die Er­stel­lung eines Gut­ach­tens zur Klä­rung der Pro­zess­fä­hig­keit einer Pro­zess­par­tei, der ohne deren vor­he­ri­ge per­sön­li­che An­hö­rung zu die­ser Frage er­las­sen wurde, ver­letzt den An­spruch die­ser Par­tei auf recht­li­ches Gehör und kann von ihr un­ge­ach­tet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen mit der so­for­ti­gen Be­schwer­de an­ge­foch­ten wer­den (BGH Be­schluss vom 28.05.2009, I ZB 93/08 (Bericht dazu)

Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Die Prozessfähigkeit entspricht grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit. Nach § 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person nur dann prozessfähig, wenn sie sich uneingeschränkt durch Verträge verpflichten kann. Insoweit gibt es anders als bei der Geschäftsfähigkeit keine beschränkte Prozessfähigkeit.

Die Prozessfähigkeit ist nach § 56 ZPO von Amts wegen durch das jeweils zustände Gericht (oder im Verwaltungsverfahren durch die Behörde) zu prüfen. Es gilt der Grundsatz, dass eine prozessunfähige Partei als prozessfähig gilt, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist[14].Verliert die Partei nachträglich ihre Prozessfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen (§ 241 ZPO), bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist (der „Mangel der Vertretung“ beseitigt ist). Hierzu kann außer einer im Aufgabenkreis passenden Betreuerbestellung auch die Bestellung eines Prozesspflegers[15] oder besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren[16] zählen.

Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/98[17]:

Ergibt sich im Berufungsverfahren, dass der in erster Instanz sachlich unterlegene (Berufungs-) Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung prozessunfähig ist - bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare Zweifel -, so ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (Klarstellung zu BGHZ 110, 294).

BAG vom 20.01.2000 [18]:

Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast [19]. War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen [20].

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2009, I-3 Wx 178/09

Hat das Gericht innerhalb eines Verfahrens mit Blick auf konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen zu ermitteln, ob bei einem Verfahrensbeteiligten Prozessunfähigkeit vorliegt und ist hiernach von der Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten auszugehen, so kann dieser sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör kann einer prozessunfähigen Partei in der Weise gewährt werden, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder für sie ein Prozesspfleger bestellt wird.

BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:

Maßgeblich für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit iSv. § 104 Nr. 2 BGB ist die mangelnde Fähigkeit, den Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das bloße Bestehen einer Geistesschwäche begründet noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die freie Willensbestimmung infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Ist die Partei bereit, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, geht aber rechtsirrig davon aus, dass das Gericht ihr von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen hat, muss das Gericht darauf hinweisen, dass die Partei sich um eine Vertretung nach den gesetzlichen Betreuungsvorschriften (§§ 1896 ff. BGB) zu bemühen hat. Außerdem muss es der Partei Gelegenheit geben, für die Bestellung eines Betreuers zu sorgen und dafür ggf. den Rechtsstreit vertagen. Lehnt das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger in analoger Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird.

BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - VI ZR 249/09:

  1. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.
  2. Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051).

Betreuung und Prozessfähigkeit

Bekanntlich wird durch eine Betreuerbestellung allein die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (also auch seine Prozessfähigkeit) nicht eingeschränkt. Anders als im frühren Vormundschaftsrecht, bei dem die Entmündigung entweder zur völligen Geschäftsunfähigkeit oder – je nach Entmündigungsgrund zur beschränkten Geschäftsfähigkeit führte, was in beiden Fällen Prozessunfähigkeit bedeutete, ist nach neuem Recht ausschließlich der Einwilligungsvorbehalt Anlass, die Prozessfähigkeit auszuschließen.

Einwilligungsvorbehalt und Prozessfähigkeit

Hierzu ist erforderlich, dass der Einwilligungsvorbehalt inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft (und es weiter innerhalb des Verfahrens nicht um eine nach § 1903 Abs. 2 BGB einwilligungsfreie Handlung geht). Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenkreis des Betreuers beziehen kann (wobei in § 1903 Abs. 2 Ausnahmen erwähnt werden), ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenkreis mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenkreis Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenkreis, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist.

Soweit es in dem Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch (Kaufpreis, Schadensersatz) bürgerlichen Rechtes handelt, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren diesen Aufgabenkreis tangiert. Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht (und steuerrechtliche Verwaltungsverfahren) behaupten können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsanprüche des Steuerpflichtigen im Raume stehen. Eidesstattliche Versicherungen sind durch den Betreuer abzugeben wenn zum Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten gehört[21].

Bei Verfahren vor den Sozialgerichten (und Verwaltungsgerichten) sowie bei Verwaltungsverfahren im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Sozialrecht muss man zweifeln, ob der Aufgabenkreis Vermögenssorge richtig ist.

So haben mehrere Gerichte angezweifelt, ob die Sozialhilfe dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zuzuordnen ist, stattdessen sei ein (nicht näher bezeichneter) Aufgabenkreis aus der Personensorge tangiert[22]. Das Landgericht Berlin sah wiederum in einer Haftungsangelegenheit in Rentenversicherungsfragen den Aufgabenkreis Vermögenssorge als zutreffend an[23]. Für das Bundessozialgericht reichte bei einer Auseinandersetzung um den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung der Aufgabenkreis Gesundheitssorge aus[24].

Sobald allerdings geklärt ist, dass der Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens betrifft, ist der Betroffene (auch ohne Kenntnis des Gerichtes oder der Behörde) prozess- bzw. handlungsunfähig[25]. Für Gerichtsverfahren ergibt sich dies aus § 52 ZPO, für Verwaltungsverfahren aus § 12 Abs. 1 VwVfG, § 11 Abs. 1 SGB X bzw. § 79 Abs. 1 AO. Prozess- und Verfahrenshandlungen des Betreuten sind unwirksam (der Betreuer kann sie freilich nachträglich genehmigen), das gleiche gilt für Bekanntgaben und Zustellungen von Gerichts- oder Behördenentscheidungen.

Zu den Maßnahmen, die ein Betreuter trotz des Einwilligungsvorbehalts auch ohne Zustimmung des Betreuers vornehmen kann, gehören solche, die für ihn ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind oder sich auf geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens beziehen[26].

Zum ersteren gehört die Antragstellung von Sozialleistungsanträgen oder das Recht der Akteneinsicht[27]. Allerdings ist der Betreuer von der Antragstellung zu informieren[28]. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen sowie die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Betreuers[29]. Bei der Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren ist außerdem die Beschränkung bei der Einsicht in medizinische Befunde zu beachten[30].

Zum Zweiten zählen Alltagsgeschäfte, die mit geringwerten Barmitteln bewirkt werden (§ 1903 Abs. 2 BGB, § 105a BGB). Es ist unwahrscheinlich, dass sich Gerichts- oder Verwaltungsverfahren auf solche Angelegenheiten beziehen[31].

„Natürliche“ Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB

Einwilligungsvorbehalte existieren bei ca. 5 % aller Betreuungen[32]. Somit ist der Einwand, Verfahrenshandlungen seien deshalb unwirksam, für Betreuer nur in wenigen Fällen denkbar. Allerdings bezieht sich die oben beschriebene Prozess- und Handlungsunfähigkeit auch auf alle Fälle der sog. „natürlichen“ Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB. Hiernach ist derjenige geschäftsunfähig, der sich krankheits- oder behinderungsbedingt in einem dauerhaften Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt[33]. Die psychische Erkrankung muss den Willen des Betroffenen derart beherrschen, dass die Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist[34].

Die Rechtsprechung lässt auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit gelten, die sich insbesondere bei wahnhaften Erkrankungen, die sich sachlich eingrenzen lassen, zu, auch wenn der Betroffene für Fragen außerhalb der von den Wahnvorstellungen betroffenen Bereiche weiter als geschäftfähig gilt[35]. Auch länger dauernde Bewusstlosigkeit nach Unfällen reicht als Nachweis für Geschäftsunfähigkeit aus[36].

Die Betreuerbestellung selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann[37]. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens[38] (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen[39]) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen.

Vormundschaftsgerichtliche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im Betreuungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.

Zu beweisen ist die Geschäftsunfähigkeit stets von demjenigen, der sie behauptet[40]; das kann der Prozessgegner sein oder auch der Betreuer des jeweils Betroffenen. Solange Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Betroffene weiterhin als geschäfts- und damit prozess- und handlungsfähig[41]. Innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist eine persönliche Anhörung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich[42].

Wird jedenfalls innerhalb von Prozessen oder Verwaltungsverfahren die Geschäftsfähigkeit insgesamt oder partiell als nicht vorhanden festgestellt, gilt das gleiche wie oben beim Einwilligungsvorbehalt festgestellt: Verfahrenshandlungen des Betroffenen sind unwirksam; das jeweilige Verfahren kann nur mit Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters (sofern keine für das jeweilige Verfahren wirksame Bevollmächtigung besteht) weiter betrieben werden.

Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen[43]; dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen[44].

Ein absoluter Revisionsgrund in Form einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn ein Sachverständigengutachten schlüssig darlegt, dass ein Kläger in dem Zeitraum zwischen der Aufhebung einer Betreuung und der Bestellung eines neuen Betreuers nicht prozessfähig war.[45]

Prozessunfähigkeit durch Betreuerintervention

Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach § 104 BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden[46].

In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier soll im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen[47]. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist § 53 ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt[48]. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann[49].

Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 19/00, NZS 2002, 535.

Betreuerpflicht zur Verfahrensübernahme ?

Heißt dies, dass es ausreichend ist, dass ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft oder ist es zusätzlich nötig, dass (bei geschäftsfähigen Betreuten) der Betreuer außerdem eine bewusste Entscheidung dahingehend treffen muss, sich an dem Verfahren zu beteiligen (darin „einzutreten“)? Der Wortlaut des § 1902 BGB ist an sich eindeutig: „In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.“ Wird dies mit der Formulierung des § 53 ZPO verglichen, kommt man zunächst zu dem Schluss, dass der Betreuer, sofern der Rechtsstreit in seinen Aufgabenkreis fällt, in jedem Fall beteiligt ist.

Auffassungen in der Kommentarliteratur

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Die Kommentarliteratur sieht diese Frage nicht so eindeutig: im Jürgens-BtG-Kommentar wird die erstgenannte Auffassung vertreten „Die Betreuerbestellung wirkt also in jedem Falle prozessrechtlich verdrängend, der Betreute kann daher nur über seinen Betreuer klagen oder verklagt werden, sofern der Streitgegenstand zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört.[50]“ Auch im HKBUR kommt Bauer zum selben Ergebnis[51].

Andere BGB/BtG-Kommentare sind unentschlossen. Bei Bienwald heißt es: „Zur Vermeidung einer Doppelzuständigkeit von Betreuer und Betreutem sieht § 53 ZPO vor, dass der prozessfähige Betreute für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht, wenn er durch den Betreuer vertreten wird[52].“ Im Erman heißt es: „Keine Doppelkompetenz duldet der Zivilprozess. Nach § 53 ZPO steht eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich[53].“

Ähnlich Knittel: „Gemäß § 53 ZPO steht der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleich. Seine Prozessfähigkeit für andere Verfahren wird hierdurch allerdings nicht eingeschränkt[54].“ Unklar bleibt bei diesen Aussagen, ob „die anderen Verfahren“ solche außerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers sind oder auch solche innerhalb dieser Aufgabenkreise, wenn der Betreuer dem Verfahren nicht oder noch nicht beigetreten ist. Im „Palandt“ wird die Problematik nicht thematisiert[55].

Sicher der anderen Auffassung zuneigend ist der BGB-RGRK. Hier heißt es: „Da im Bereich des Verfahrensrechtes divergierendes Handeln ... den Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen würde, bestimmt § 53 ZPO, dass eine prozessfähige Person für den konkreten Rechtsstreit ihre Prozessfähigkeit verliert, wenn sie in dem Verfahren durch einen Betreuer vertreten wird. Der Betreuer kann hiernach im Rahmen seiner Aufgabenkreise den Betreuten als prozessual Handlungsberechtigten verdrängen[56].“ Das „kann“ deutet darauf hin, dass nach dieser Auffassung dem Betreuer selbst ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ebenfalls die Gegenposition vertritt Zimmermann. Im Soergel heißt es: „Der geschäftsfähige Betreute, für den kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist prozessfähig. Für ihn kann auch sein Betreuer ... gerichtlich tätig werden.“ Und im Weiteren ..ist durch die Änderung der ZPO § 53 eine verfahrensrechtliche Doppelzuständigkeit ausgeschlossen, d.h. der geschäftsfähige Betreute verliert seine Geschäftsfähigkeit in dem Fall, dass sein Betreuer für ihn einen Rechtsstreit führt oder an seiner Stelle in den Prozess eintritt[57]. Nach dieser Auffassung tritt also der Verlust der Prozessfähigkeit erst durch die bewusste Entscheidung des Betreuers, sich an dem Verfahren zu beteiligen, ein.

In den Kommentaren zur ZPO sind die Auffassungen z.T. ebenfalls unterschiedlich. So heißt es bei Thomas/Putzo: „Der Vertretene ist grundsätzlich prozessfähig... Nur für den betreffenden Rechtsstreit im Wirkungskreis des Betreuers .. ist er einem Prozessunfähigen gleichgestellt. Er bleibt aber für andere Prozesse prozessfähig[58]“. Weth schreibt dazu: „§ 53 löst diesen Konflikt[59] für das Verfahrensrecht, indem er im Interesse eines sachgemäßen und ordentlichen Prozessverlaufs die Handlungsmacht der vertretenen Person einschränkt und die Prozessführung allein dem gesetzlichen Vertreter überträgt[60].“

Hartmann schreibt zunächst im Baumbach/Lauterbach: „In all diesen Fällen unterstellt § 53 ZPO im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Prozessführung ... eine Prozessunfähigkeit des Vertretenen[61].“ Jedoch heißt es dort im Weiteren: „Der Vertretene bleibt solange prozessfähig, wie sein Vertreter ihn nicht „im“ Prozess vertritt, also solange, bis sein Vertreter in den Prozess eintritt..[62].“ Ebenso Vollkommer: „..der Betreute .. kann selbständig klagen und verklagt werden... Wenn aber der Betreuer ... klagt oder an seiner Stelle in den Prozess eintritt, so verliert der Vertretene die Fähigkeit, den Prozess in eigener Person weiterzuführen...[63]

Die Kommentare zum Verwaltungsrecht und zum SGB X gehen i.d.R. auf die Problematik nicht näher ein[64]. Ramsauer geht davon aus, dass der Betreuer entscheiden kann, ob er das Verwaltungsverfahren mit der Folge der Handlungsunfähigkeit des Betreuten übernehmen kann, aber nicht muss[65].

Rechtsprechung hierzu

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In der Rechtsprechung wird die Frage auch unterschiedlich gesehen. In der Entscheidung des Reichsgerichtes[66] vom 1.10.1902 ging es um einen Rechtsstreit, während in der Zwischenzeit der Kläger einen Gebrechlichkeitspfleger erhielt[67]. Die Aussetzung des Verfahrens wurde vom RG abgelehnt, zumal der Pfleger sich bisher gegenüber dem Gericht nicht geäußert hatte. Wörtlich heißt es: „Hierin kann jedoch ein Eintritt des Pflegers in den Prozess an Stelle des Klägers, wodurch allein dessen Prozessunfähigkeit hätte herbeigeführt werden können, nicht gefunden werden.“

Der BGH traf am 30.1.64[68] eine Entscheidung darüber, ob ein Pfleger seine früheren Erklärungen, die er als Bevollmächtigter des (offenbar seinerzeit geschäftsunfähigen) Klägers abgegeben hat, nach der Pflegerbestellung heilend genehmigen kann, was bejaht wurde.

Der BGH vertrat in einer Entscheidung vom 15.4.1964 die Auffassung, dass § 53 ZPO auch in familienrechtlichen Verfahren gelte[69]; wörtlich heißt es: „Im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs soll deshalb durch die Vorschrift des § 53 erreicht werden, dass die Prozessführung allein in den Händen des Pflegers liegt...“ Und weiter: „Es [das Berufungsgericht] beachtet ... nicht, dass es als Folge des § 53 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des VormG und des Pflegers steht, die oftmals bedenklichen Folgen von Entschließungen beschränkt Geschäftsfähiger abzuwenden.“

Der Bundesfinanzhof entschied m 21.10.1982[70] und verwarf eine Revision als unzulässig, die durch einen Pflegling selbst eingelegt worden war. Der Pfleger hatte diese zwar genehmigt, aber die Genehmigung war erst nach Ablauf der Revisionsfrist erteilt worden. In der Vorinstanz war der Pfleger im Gerichtsverfahren tätig gewesen. Ansonsten vertrat der BFH den Standpunkt: „Durch die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft wird die Prozessfähigkeit ... nicht berührt, d.h. er kann selbst Klage erheben. Tritt aber der Pfleger in den Prozess ein, so erlischt ... die Prozessfähigkeit des Pflegebefohlenen. ... Zustellungen an den Pflegebefohlenen setzen dann eine Rechtsmittelfrist nicht mehr in Gang.“

Der Bayerische VGH befasste sich am 13.9.1988 mit § 53 ZPO[71]. Es ging um einen als unzulässig abgewiesen Antrag einer Person unter Pflegschaft. Die Beschwerde dagegen wurde vom BayVGH zurück gewiesen. Er stellt hierzu fest: „[es] muss die Prozessunfähigkeit infolge der Pflegerbestellung auch dann eintreten, wenn der Pfleger die Übernahme der Prozessführung ausdrücklich ablehnt. Denn anderenfalls würde der Zweck der Pflegschaft, den Pflegling vor Schaden durch die Führung von Prozessen zu bewahren, nicht erreicht. Es wäre unverständlich, wenn der Pfleger zunächst die Prozessführung übernehmen müsste, um dadurch die Prozessunfähigkeit ... herbeizuführen, und anschließend den Prozess durch entsprechende Erklärungen zu beenden hätte. In diesem Fall ist die Prozessführung des Pfleglings vielmehr unzulässig, wenn der Pfleger die Übernahme der Prozessvertretung abgelehnt hat.“

Das OLG Hamm entschied am 22.3.96[72]. Ein Betreuer hatte eine Beschwerde, die durch die Betreute selbst eingelegt worden war, nachträglich gebilligt. Obwohl die Genehmigung nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilt wurde, kam das Gericht (anders als der BFH) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde mit rückwirkender Kraft genehmigt werden konnte.

Das FG Hannover stellte fest, dass ein Steuerbescheid wirksam nur an den Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zugestellt werden kann. Dies gelte auch bei geschäftsfähigen Betreuten und auch dann, wenn der Behörde die Betreuerbestellung nicht bekannt sei. Denn eine gegenteilige Auffassung verwehre dem gesetzlichen Vertreter jede Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels[73].

Insgesamt bleibt festzustellen, dass überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist, dass bei geschäftsfähigen Betreuten (ohne Einwilligungsvorbehalt) der Betreuer im Einzelfall entscheidet, ob er das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren „übernimmt“. In der Praxis dürfte es der Normalfall sein, dass sich der Betreuer, sobald er von einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Kenntnis erhält, der Behörde bzw. dem Gericht seine Vertretungsbefugnis schriftlich anzeigt. Dies dürfte zum Schutz Betreuter vor für sie nachteiligen Gerichts- und Behördenentscheidungen auch sachgerecht sein.

Die obige Auseinandersetzung spielt im Wesentlichen eine Rolle für die Frage, inwieweit Verfahrenshandlungen des geschäftsfähigen Betreuten und der Behörde/des Gerichtes gegenüber dem Betreuten wirksam sind, die VOR einer entsprechenden Betreuerintervention erfolgten.

Folgen für Behörden und Gerichte

Ist entweder die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten sicher festgestellt; ist für den Betreuten ein (passender) Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder hat der Betreuer (wenn das Verfahren nicht ohnehin durch ihn begonnen wurde) beim geschäftsfähigen Betreuten das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren an sich gezogen, gilt übereinstimmend: Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind nun ausschließlich dem Betreuer bekannt zu geben bzw. formal zuzustellen[74].

Für gerichtliche Zustellung ergibt sich dies aus § 170 ZPO, für behördliche Zustellungen aus § 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes. Rechtsmittelfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn bei fehlerhafter Zustellung an den Betreuten selbst der Betreuer die Nachricht erhält. Hierzu ist eine erneute Zustellung an den Betreuer nötig; lediglich Kenntnis (z.B. beim Hausbesuch des Betreuten reicht nicht aus[75]. Auf die Kenntnis der Behörde vom Mangel der vollen Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an[76]. Lediglich Bußgeldbescheide sind aufgrund der Spezialregelung des § 51 Abs. 1 OWiG persönlich an den Betreuten zuzustellen.

Für einfache Bekanntgaben gelten die gleichen Grundsätze aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit nach § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO[77]. Sollte der Betreuer bemerken, dass Schriftstücke weiterhin an den Betreuten selbst übersandt werden, sollte er die Behörde bzw. das Gericht unverzüglich darauf aufmerksam machen.

Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setze (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255).

Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

LG Osnabrück, Beschluss vom 23.5.2005, 1 T 437/05; DGVZ 2005, 128:

Auch wenn der betreute Schuldner selbst noch verfahrensfähig ist, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den zu Vermögenssorge bestellten Betreuer verlangt werden, wenn dieser, etwa durch die Ladung und die Abgabe von Erklärungen, in das Verfahren eingetreten ist.

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 [78]

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.

Zwangsversteigerungsverfahren

LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09, BtPrax 2009, 308:

Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22 a Abs. 1 FamFG dem zuständigen Betreuungsgericht Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.

Fazit für Betreuer

Bei allen Gerichtsverfahren und behördlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Betreuten tangieren, gilt folgendes für Betreuer zu bedenken:

  1. fällt die jeweilige Angelegenheit in den Aufgabenkreis des Betreuers? Bei Unklarheiten in der Formulierung des Aufgabenkreises beim Vormundschaftsgericht nach § 1837 Abs. 1 BGB um rechtliche Klarstellung bitten;
  2. wenn die Angelegenheit in den Betreueraufgabenkreis fällt, ist weiter zu prüfen:
    1. Liegt (ggf. partielle) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten vor (auch hier empfiehlt sich Rücksprache beim Betreuungsgericht und vertiefte Lektüre des Sachverständigengutachtens; da bei Bejahung der Frage durch den Betreuer selbiger mit Zweifelsfragen seitens des Prozessgerichtes oder der Behörde rechnen muss;
    2. Oder besteht ein passender Einwilligungsvorbehalt; wird a oder b bejaht, ist es zwingende Pflicht des Betreuers, beim Gericht bzw. der Behörde zu intervenieren
    3. Liegen weder a (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) noch b vor, muss der Betreuer überlegen, ob er es dem Betreuten überlassen kann, die jeweilige gerichtliche oder behördliche Angelegenheit dem Betreuten selbst zu überlassen; Fragen hierbei sind: ist er vom juristischen Verständnis (Gerichts- oder Behördenjargon), von der Komplexität der Sachlage (und ihrer Beweisbarkeit) und der evtl. nötigen Frustrationstoleranz des Betreuten hinreichend sicher, dass er die Angelegenheit zur eigenen Zufriedenheit selbst erledigt?

Ist der Betreuer hier nicht sicher, sollte er die Angelegenheit (natürlich möglichst in Rücksprache mit dem Betreuten) selbst übernehmen, auch um möglicherweise kostspielige Haftungsfolgen zu vermeiden. In einer sozialrechtlichen Frage hat das Bundessozialgericht vor einigen Jahren eine Letztverantwortung des Betreuers für die Angelegenheiten des Betreuten bejaht; im konkreten Fall hatte sich der Betreuer auf eine Zusage des Betreuten verlassen, eine fristgebundene Angelegenheit selbst zu erledigen. Als die Frist vom Betreuten versäumt wurde; wurde der Betreuerantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen[79].


Fußnoten

  1. §§ 66 und 70a FGG; siehe hierzu auch den Beitrag von Bienwald BtMan 4/2007
  2. HKBUR/Bauer, § 66 FGG Rz 4
  3. §§ 51 – 53 ZPO
  4. § 12 VwVfG (des Bundes oder Parallelbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes)
  5. § 11 SGB X
  6. § 79 Abgabenordnung
  7. Vgl. Bienwald BtPrax 2003, 71
  8. Zöller- Vollkommer ZPO, 2004, § 52 Rz. 1
  9. § 62 Aus. 4 VwGO
  10. § 71 Abs. 6 SGG
  11. § 58 Abs. 2 FGO
  12. siehe dazu Wesche BtPrax 2006, 3; BtPrax 2006, 98; Harnecke DGVZ 2000, 161
  13. Knack/Clausen: VwVfG, 7. Aufl., § 12 Rz 17; OVG München NJW 1984, 2846 = DÖV 1984, 433
  14. für das Antragsverfahren im FGG vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.6.2005, AZ: 2 ZBR 157/04; BayObLGZ 1966, 261, 263; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl., Einleitung FGG RN 35; KKW-Zimmermann FGG 15. Aufl., § 13 RN 44; zum Zivilprozess: BGH NJW 2000, 289; NJW 1996, 1059 f.; 1990, 1734, 1735
  15. § 57 ZPO
  16. § 16 VwVfG, § 15 SGB X, § 81 AO
  17. BGHZ 143, 122 = NJW 2000, 289 = ZIP 1999, 2073 = MDR 2000, 223 = BB 2000, 16 = VersR 2001, 479
  18. 2 AZR 733/98; BAGE 93, 248 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613
  19. (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09. 01. 1996 - VI ZR 94/ 95 - NJW 1996, 1059 m. w. N.)
  20. (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266)
  21. BayObLGZ 1990, 324; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 525 = FamRZ 1989, 317
  22. LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113
  23. LG Berlin BtPrax 2001, 215 = NJWE-FER 2001, 210 = FPR 2002, 20
  24. BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm. Meier) = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178
  25. SG Duisburg BtPrax 1999, 117, SG Berlin, Beschluss S 51 AL 1491/00 vom 15.01.2002, zitiert bei LPK SGB X/Rixen 2. Aufl, § 11 Rz 13
  26. Bork MDR 1991, 97/99
  27. Laubinger/Repkewitz VerwA 1994, 86/97; Bienwald BtPrax 2003, 71/72
  28. § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB I, im allgemeinen Verwaltungsrecht ebenfalls in Analogie zu § 14 Abs. 3 Satz 3 VwVFG; vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 9. Aufl. § 12 VwVfG Rz 12
  29. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB I; vgl. Kasseler Komm/Krasney § 11 SGB X Rz 4
  30. § 25 Abs. 2 SGB X,
  31. Kasseler Komm/Krasney aaO Rz 4; Hauck/Noftz aaO Rz 26
  32. HKBUR/Deinert, § 1903 BGB Rz 83 ff.
  33. BGH NJW 1970, 1681
  34. HKBUR/Bauer § 104 BGB Rz 2; BayObLGZ 1978, 301
  35. BGHZ 18,184; BayObLG NJW 1992, 2100; VGH Kassel NJW 1962, 70; VGH Kassel DÖV 1967, 757; VGH Kassel NJW 1990, 403; VG Mannheim VwBlBW 1992, 474
  36. OLG München NJW-RR 1989, 255 = MDR 1989, 361
  37. Bt-Drs. 11/4528 S. 117
  38. Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167
  39. § 1896 Abs. 1a BGB
  40. BGH NJW 1977, 623; BVerwG NJW 1994, 2633 und DVBl 1986, 146; VGH München BayVBl 1984, 757
  41. Kack/Clausen, aaO Rz 19
  42. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 12 Rz 3; OLG Oldenburg, Beschluss v. 06.03.2008 - 6 W 16/08, OLGRNord 2008, 799
  43. § 57 ZPO sowie Verweisungen in § 62 Abs. 4 VwGO, § 71 Abs. 6 SGG, § 58 Abs. 2 FGO, vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 Rz. 28
  44. § 1901 Abs. 5 BGB
  45. BSG, Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R
  46. vgl. Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten; 2. Aufl., S. 406 ff.
  47. § 1901 Abs. 3 BGB
  48. zB. BGH, urteil vom 24.06.1987, IVb ZR 5/88 = NJW 1988, 51; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996, 5 B 214/95; VGH München BayVBL 1989, 52; LSG NRW MDR 1985, 701
  49. LG Hannover FamRZ 98, 380, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06
  50. Jürgens in Jürgens: Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 1902 BGB, Rz. 6; ebenso Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein: das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz 179
  51. HK BUR/Bauer, 25. EL, § 1902 BGB, Rz. 15
  52. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 BGB Rz. 28, ähnlich auch Staudinger/Bienwald, BGB, 13. Aufl. 1999, § 1903 Rz. 38
  53. Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1902 BGB Rz. 18
  54. Knittel, Betreuungsgesetz, § 1902 BGB, Rz. 15, nahezu gleichlautend: MünchKomm/Schwab, 3. Aufl., § 1902 BGB, Rz. 9
  55. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl, 2001, Rz. 3
  56. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1902 BGB, Rz. 11
  57. Soergel/Zimmermann, 13. Aufl., § 1902 BGB Rz. 33; ebenso Zimmermann in Damrau/Zimmermann: Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1902 BGB Rz. 42
  58. Thomas/Putzo: ZPO, 21. Aufl., § 53 ZPO Rz. 3
  59. gemeint ist die Vornahme widersprechender Rechtshandlungen
  60. Musielak/Weth: ZPO, 2. Aufl., Rz. 1
  61. Hartmann in Baumbach/Lauterbach: ZPO, 58. Aufl., § 53 Rz. 1
  62. Hartmann in Baumbach/Lauterbach: ZPO, 58. Aufl., § 53 Rz. 3
  63. Vollkommer in Zöller: ZPO, 21. Aufl, § 53 Rz. 5
  64. so Knack/Clausen aaO Rz 22; Kasserer Kommentar/Krasney, § 11 SGB X Rz 3; Von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 11 Rz 8; Hauck/Noftf/Vogelsang, SGB X § 11 Rz 29
  65. Kopp/Ramsauer aaO Rz 15a
  66. RGZ 52, 224
  67. § 1910 BGB (Fassung vor dem 1.1.1992)
  68. BGHZ 41, 104 (106)
  69. BGH NJW 1964, 1855
  70. BFH DB 1983, 320 =BStBl. 1983 II 239 (§ 53 ZPO gilt über § 58 Abs. 2 FGO auch im finanzger. Verfahren)
  71. BayVGH BayVBL 1989, 52 (§ 53 ZPO gilt über § 62 Abs. 4 VwGO auch im verwaltungsger. Verfahren)
  72. OLG Hamm FamRZ 1997, 301 (302)
  73. FG Niedersachsen BtPrax 2003, 230 = FamRZ 2003, 1511
  74. BFH, BStBl 83 II, 239
  75. BVerwG NJW 1966, 1833 = DÖV 1966, 800 = FamRZ 1966, 143; BverwG NJW 1994, 2633; OVG Hamburg DVBl. 1982, 218, OVG München DÖV, 1984, 434; Sadler, VwZG 4. Aufl. § 7 Rz 2
  76. Engelhardt/Arp/Schlatmann: VwZG 7. Aufl. § 6 Rz 1; Sadler, VwZG 4. Aufl. § 7 Rz 2
  77. FG Niedersachsen BtPrax 2003, 230 = FamRZ 2003, 1511
  78. I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18
  79. BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm. Meier) = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178

Siehe auch

Geschäftsfähigkeit, Verfahrensfähigkeit, Prozessführung, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Strafprozess

Strafverfahren

Weblinks

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

  • Ziegltrum: Sicherungs- und Prozesspflegschaft; Berlin 1986

Zeitschriftenbeiträge

  • Adolph/Förster: Prozessfähigkeit und unerwünschte Prozesse; BtPrax 2005, 126
  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150;
  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, BtPrax 2003, 71
  • Bork: Die Prozessfähigkeit nach neuem Recht; MDR 1991, 97;
  • Deinert: Die gerichtliche Vertretung von Betreuten; BtPrax 2001, 66;
  • ders.: Eintritt des Betreuers in Gerichtsverfahren nötig? BtPrax 2001, 146
  • ders.: Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen; BtMan 2007, 182
  • Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
  • Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161;
  • Hoffmann, Karlmanna: Verhandlungsfähigkeit bei geistig behinderten Menschen; Rechtsmedizin 2005/3, 148
  • Lube: Die Prozessfähigkeit eines Querulanten im Verfahren; MDR 2009, 63
  • Stoppe: Die Verhandlungsfähigkeit des alten (multimorbiden) Patienten; Rechtsmedizin 2005/3, 143-147
  • Weithase: Vorschuss des Gläubigers für Prozesspflegschaft? Rpfleger 1993, 143
  • Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3