Remonstration

Aus Familienwortschatz
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Eine Remonstration ist im Beamtenrecht (insbesondere im militärischen Rahmen) die unverzügliche Geltendmachung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten bzw. demjenigen, der die Weisung erteilt hat. Der Vorgesetzte wird dabei gebeten, Klarheit über die Rechtsgrundlage seiner Weisung herzustellen. Das Wort stammt aus dem Lateinischen (re - monstrare = wieder/erneut - zeigen) und bedeutet Einspruch einlegen, Einwände gegen eine Weisung erheben. Im Pflegebereich bezieht sich der übertragene Begriff Remonstration vor allem auf die Pficht, einen Behandlungs- oder Pflegefehler im Rahmen einer gefahrengeneigten Versorgung dem Arzt oder anderen Vorgesetzen aufzuzeigen, um Haftungsfolgen für die Einrichtung und die beteiligten Personen, insbesondere auch für sich selbst, zu vermeiden.


Herkunft des Begriffs

Remonstration ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht, der das Spannungsverhältnis zwischen der Weisungsgebundenheit des Beamten einerseits und der gleichzeitigen persönlichen Verantwortlichkeit für das eigene Handeln nach dem Grundgesetz andererseits betrifft. Da dieses Spannungsverhältnis strukturell ebenso in einem Arbeitsverhältnis wie auch in der Situation einer Pflegeeinrichtung, die im Rahmen ärztlicher Verordnungen arbeitet, gegeben ist, lassen sich die der beamtenrechtlichen Remonatration zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch auf diese Konstellationen übertragen. Der Begriff ist hier allerdings weniger gebräuchlich und hat hier auch nicht automatisch die entsprechenden Rechtsfolgen.

Prinzip der Remonstration

Ein Beamter hat die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen, gleichzeitig bleibt er aber persönlich für die Rechtmäßigkeit seines Handelns verantwortlich[1]. Hält der Beamte den Inhalt einer Anordnung für rechtswirdrig, muss er dies gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesezten geltend machen. Wird die Anordnung trotzdem aufrechterhalten, hat sich der Beamte an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, es sei denn, das von ihm verlangte Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat dar und dies ist für den Beamten erkennbar. Dann darf der Beamte sich nicht nur, sondern er muss sich sogar weigern, die Anordnung auszuführen. Entsprechendes gilt, wenn das aufgetragene Verhalten die Menschenwürde des Beamten verletzt.

Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte trotz Remonstration die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr in Verzug ist oder weil die Entscheidung des nächst höheren Vorgesetzen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so muss der Beamte der Anordnung Folgen leisten, außer es handelt sich um ordnungswidriges oder erkennbar strafbares Verhalten oder die Ausführung wäre entwürdigend.

Remonstration im Pflegebereich

Remonstration einer abhängig beschäftigten Pflegekraft

Einer Pflegekraft werden durch die pflegerischen Vorgesetzten (Stationsleitung, Pflegedienstleitung, Heimleitung) Weisungen erteilt. Erkennt die Pflegekraft die Rechtswidrigkeit der aufgetragenen Handlung oder hat sie zumindest derartige Bedenken, so muss und darf sie remonstrieren. Beinhaltet die Weisungen die Gefahr, dass, wenn sie ausgeführt wird, eine Straftat begangen wird (z.B. Körperverletzung durch nicht fachgerechte Pflegemaßnahme oder Freiheitsberaubung durch nicht gerechtfertigte Fixierung) und ist dies für die Pflegekraft subjektiv erkennbar, so muss die Pflegekraft nicht nur remonstrieren sondern, will sie sich nicht strafbar machen, sich sogar weigern, die aufgetragene Behandlung oder Pflege durchzuführen.

Entsprechendes gilt für Anordnungen eines Arztes, der eine Vorgesetztenfunktion inne hat, sei es, dass die Anordnungen die medizinische Behandlung, sei es, dass sie die durchzuführenden Grund- oder Behandlungspflegemaßahmen betreffen. Je mehr es dabei allerdings um medizinische (z.B. Anordnung einer Medikamentengabe) und weniger um pflegerische Fragen geht, desto weniger wird die Pflegekraft die Fehlerhaftigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit erkennen können und die Erkennbarkeit beschränkt sich auf grobe oder offensichtliche Fehler.

Remonstration einer Pflegeeinrichtung

In einer vergleichbaren Situation befinden sich die Träger eines ambulanten Pflegedienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung, wenn ärztliche Verordnungen die Grundlage ihrer Arbeit sind. Die Träger dieser Einrichtungen sind für die von ihnen ausgeführten Behandlungs- und Pflegemaßnahmen gegenüber dem Patienten verantwortlich. Die handelnden natürlichen (Pflege-)Personen können stets strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, und sind darüber hinaus, ebenso wie der Träger, einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Ein Arzt verschreibt zum Beispiel nicht die besser geeigneten Wundversorgungssysteme oder er erachtet es nicht für notwendig, für einen Katheterwechsel zugleich die gewünschten Einmalhandschuhe zu verschreiben. In derartigen Fällen sind Risiken für die Gesundheit des Patienten erkennbar, aus denen die Remonstrationspflicht folgt. Adressat der Remonstration ist hier nicht nur der Arzt, sondern, wenn der Arzt auf seine bedenkliche Verordnung beharrt, auch die zu pflegende Person selbst, welche der Pflegeeinrichtung im Rahmen des Pflege-oder Heimvertrags die Weisung zur Pflege im Rahmen ärztlicher Verordnungen erteilt hat. [2]

Form

Eine Remonstration kann formlos erfolgen, es kann sich aber zum Nachweis der Remonstration empfehlen, die Einwände schriftlich zu erheben, dies gilt umso mehr, je schwerwiegender die Bedenken sind.

Prinzip der Remonstration auf Teamarbeit übertragbar

Die Remonstrationspflicht erstreckt sich nur auf rechtswidrige Weisungen und Anordnungen. Unterhalb der Rechtswidrigkeistsschwelle besteht keine Rechtspflicht, zu remonstrieren. Es zeichnet aber eine gute und funktionierende Teamarbeit aus, wenn sowohl die Teammitglieder fähig sind, Bedenken zu verbalisieren, als auch eine Arbeitsatmosphäre herrscht, in der Kritik möglich ist und die Teammitglieder, egal auf welcher Stufe der Hierarchie sie stehen mögen, fähig sind, Kritik anzunehmen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Vgl. §§ 55, 56 Bundesbeamtengesetz (BBG), entsprechende Regelungen enthalten die Beamtengesetze der Länder, z.B. §§ 58, 59 LBG NW
  2. Hans-Werner Röblig: Pflegedienste sind zur Remonstration verpflichtet[1]


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