SGB VII
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
Das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Es trat am 1. Januar 1997 in Kraft und bildet die Rechtsgrundlage für den Schutz von Versicherten vor den Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung verfolgt das Ziel, Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu verhindern sowie im Schadenfall Heilbehandlung, Rehabilitation und finanzielle Entschädigung bereitzustellen.
Inhalte
Prävention: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 1 SGB VII).
Versicherter Personenkreis: Arbeitnehmer, Schüler, Auszubildende, bestimmte Selbstständige und weitere Gruppen.
Versicherungsfälle: Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
Leistungen: Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Teilhabeleistungen, Geldleistungen (z. B. Verletztengeld, Renten), Hinterbliebenenleistungen.
Organisation der Unfallversicherungsträger: Berufsgenossenschaften (BG), Unfallkassen der öffentlichen Hand und landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern und dem staatlichen Arbeitsschutz.
Datenschutzbestimmungen und Schutz sensibler Gesundheitsdaten der Versicherten.
Bedeutung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein zentraler Zweig der Sozialversicherung und schützt Arbeitnehmer und andere Versicherte vor den finanziellen und gesundheitlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie fördert die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und trägt zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei.
Siehe auch
Quellen und Verweise
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – www.dguv.de
Gesetze im Internet: SGB VII – www.gesetze-im-internet.de/sgb_7