Berufskrankheit

Aus Familienwortschatz
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Trotz primärer Prävention kommt es immer wieder zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BK)

Anerkannte Berufskrankheiten

Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Berufskrankheitenverordnung (BKV). In ihrer Anlage 1 wird jeder Berufskrankheit eine eigene Nummer zugeordnet, z.B.: 5101 - Hautkrankheiten , 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, wobei die erste Ziffer die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe erlaubt, also die "2" bei Rückenerkrankungen: "Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten". Die in dieser Verordnung festgelegte Liste an Berufskrankheiten ist eine so genannte "abgeschlossene Liste". Dies bedeutet, dass selbst wenn andere Erkrankungen auf eine berufliche Belastung zurück zu führen sind, diese nicht als Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden kann.

Kennzeichnend für eine Berufskrankheit ist, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit einem besonderem Risiko ausgesetzt ist, sich eine solche Krankheit zuzuziehen. Das Risiko muss weit größer sein, als das der Allgemeinbevölkerung. In der Berufskrankheitenverordung gibt es daher definierte Merkmale, die eine solche Tätigkeit kennzeichnen, im Versicherungsdeutsch: "Arbeitstechnische Vorraussetzungen". Ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, hängt somit davon ab, ob diese Vorraussetzungen erfüllt sind.

Weiterhin kennt die Verordnung medizinische Voraussetzungen und einige Berufskrankheiten fordern die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Merkmale. Der Gesetzgeber geht davon aus, das nur bestimmte Krankheitsbilder nachweislich die Folge bestimmter Arbeitsbedingungen sind; deswegen muss eine Krankheit diesem Bild entsprechen, soll sie als Berufskrankheit anerkannt werden.

Besondere versicherungsrechtliche Merkmale geben z.B. vor, dass eine gefährdende Tätigkeit unterlassen werden muss, bevor die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Liegen sonst alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit vor: typisches Krankheitsbild und eine Gefährdung während der beruflichen (versicherten) Tätigkeit, die geeignet war die Erkrankung zu verursachen, und wird nun die schädigende Tätigkeit nicht unterlassen, kann die Anerkennung nicht erfolgen. Ziel des Gesetzgebers war es, dass die Gefährdung und somit die Schädigung unterlassen wird, damit die Erkrankung nicht weiter fortschreiten kann. In solchen Fällen werden jedoch alle erfoderlichen medizinischen Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen.

Eine Renten wird nur geleistet, wenn die Minderung der Erwerbsfähgkeit "MdE" mindestens 20% beträgt. Die Höhe der MdE wird meistens in einem Gutachten bewertet.


Pflegekräfte sind vor allem betroffen von:

  • BK-Ziffer 3101 Infektionskrankheiten - die häufigsten: Scabies, Hepatitis in allen Varianten und Tuberkulose
  • BK-Ziffer 5101 Hauterkrankungen - Abnutzungsekzeme und allergische Hautreaktionen durch Feuchtarbeit, Duftstoffe in Körperpflegemitteln (vor allem in der Altenpflege), Handschuhinhaltsstoffe und Desinfektionsmittel, wesentlich seltener sind Medikamente und andere Berufsstoffe.


Wie wahrscheinlich wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt?

  • Hautkrankheiten: von allen Meldungen wurden ca. 80% anerkrannt,
  • Infektionskrankheiten: von allen Meldungen wurden ca. 20% anerkannt,
  • Wirbelsäulenerkrankungen: von allen Meldungen bei der BGW erfüllen ca. 7% die arbeitstechnischen und medizinischen Vorraussetzungen, eine Rente wird jedoch nur in ca. 1% aller Fälle ausbezahlt.

Wesentlich wichtiger als die Anerkennung einer Berufskrankheit ist der gesetzliche Auftrag der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln eine Berufskrankheit zu verhüten (§ 1 SBG VII, § 3 BKV). Damit ist der primären Prävention der Vorrang eingeräumt vor den anderen Präventionsarten. Diese Leistungen müssen bereits vor Auftreten einer Berufskrankheit erbracht werden.

Sollte es trotz dieser Maßnahmen nicht möglich sein, dass der Beruf weiter ausgeübt werden kann, hat die Erkankte Anspruch auf eine neue Berufsausbildung. Während dieser Zeit wird Lohnersatz (Übergangsgeld) gezahlt, welcher genauso hoch ist wie der bisherige Verdienst.

Damit die sekundären und tertiären Präventionsmaßnahmen erfolgreich sein können, ist eine möglichst frühzeitige Meldung einer drohenden Berufskrankheit an die gesetzliche Unfallversicherung nötig. Die Meldung kann über den Betriebsarzt, Hautarzt und Orthopäden erfolgen oder direkt formlos durch die Betroffenen und Arbeitgeber.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist für private Einrichtungen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG Gesundheit) und für Einrichtungen der öffentlichen Hand die zuständigen Unfallkassen.

Leistungen

Welche Leistungen gibt es generell?

  • stationäre/ambulante Heilbehandlung
  • berufliche Wiedereingliederung
  • Entschädigung durch Geldleistungen
  • Übergangsgeld
  • Renten


Literatur

Weblinks

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