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=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung= | ==Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung== | ||
Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen. | Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen. | ||
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