Strukturierte Qualitätsbericht

Aus Familienwortschatz
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Alle Krankenhäuser, die zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassen sind, müssen nach Paragraf 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des fünften Sozialgesetzbuches im Abstand von zwei Jahren so genannte Strukturierte Qualitätsberichte erstellen und veröffentlichen.

Die Struktur der Qualitätsberichte wird von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgegeben.[1] Dieser legt auch fest, welche Inhalte in welcher Reihenfolge (Struktur) von den Krankenhäusern zu veröffentlichen sind. Der Strukturierte Qualitätsbericht besteht aus dem Basisteil, der Leistungs- und Strukturdaten des Krankenhauses enthält, und dem Systemteil, der einen systematischen Überblick über die Art und Weise des jeweiligen Qualitätsmanagements geben soll.

Durch diese Vorgaben soll sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser regelmäßig vergleichbare Angaben zu qualitätsrelevanten Aspekten ihrer Leistungen den ambulant tätigen Ärzten in ihrer Umgebung, den (potentiellen) Patienten (also den Versicherten) bekannt machen. Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte erfolgt im Auftrag der Krankenkassen durch unterschiedliche Institutionen im Internet.

Nachweise

  1. Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. (Die Ermächtigungssgrundlage ist seit dem 1. Juli 2008 § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V)

Weblinks