Verbandbuch

Aus Familienwortschatz
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Das Verbandbuch ist in allen Betrieben nach § 16 der Unfallverhütungsvorschrift (BGV A 5) anzulegen und bei Erste-Hilfe-Maßnahmen zu führen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über alle Erste-Hilfe-Leistungen bei den Beschäftigten Aufzeichnungen geführt werden.

Zu dokumentieren sind:

  • Ort und Zeit des Unfalls, Ereignisses/Erkrankung
  • Name des Verletzten
  • Art der Verletzung
  • Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
  • Durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name des Ersthelfers, bzw. Mehrzahl
  • Name von Zeugen
  • Eingeleitete Weiterleitung (Transportunternehmen, D-Arzt)

Das Verbandbuch soll, solange es im Gebrauch ist, für jeden Berechtigten leicht zugänglich sein (Datenschutz und Schweigepflicht über Patienten wahren). Das Verbandbuch ist nach der letzten Eintragung noch 5 Jahre lang aufzubewahren.

Weblinks