Versicherungsnummer

Aus Familienwortschatz
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Die Versicherungsnummer (VSNR) ist ein aus Buchstaben und Ziffern bestehendes Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird auch als Rentenversicherungsnummer bezeichnet.

Die (Renten-)Versicherungsnummer ist nicht mit der Krankenversichertennummer der Gesetzlichen Krankenversicherung identisch.

Allgemeines

Die Versicherungsnummer wurde 1964 zusammen mit der elektronischen Datenverarbeitung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage war zunächst eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes. 1967 wurde die Verwendung der Versicherungsnummer dann in der Reichsversicherungsordnung (RVO)geregelt. 1992 erfolgte die bis heute gültige Regelung in § 147 SGB VI.

Die Versicherungsnummer wird von den Rentenversicherungsträgern vergeben, also von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) oder einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (früher Landesversicherungsanstalten) oder der Deutschen Rentenversicherug Knappschaft-Bahn-See. Die Vergabe erfolgt von Amts wegen, wenn eine Person ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Jede Person erhält eine individuelle Versicherungsnummer und behält diese grundsätzlich ihr Leben lang.

Dies ist normalerweise mit dem Eintritt ins Berufsleben der Fall. Ab dem 1. Juni 2005 wird im Rahmen der Einführung einer indivdiduellen bundeseinheitlichen Krankenversichertennummer, die auf der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer basiert, für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung eine RV-Nummer vergeben. Das bedeutet, dass zukünftig schon Neugeborene eine RV-Nummer erhalten. Für diesen Personenkreis wird der Sozialversicherungsausweis jedoch erst mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstellt. Notwendig ist die Vergabe einer RV-Nummer für alle Bürger aufgrund der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, welche sukzessive ab 1. Januar 2006 in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden soll.

Zweck

Die Versicherungsnummer dient ähnlich wie ein Aktenzeichen als Identifikations- und Ordnungsmerkmal. Im Gegensatz zu einem Aktenzeichen zeichnet sie sich jedoch durch zwei besondere Merkmale aus:

  • Die Versicherungsnummer ändert sich grundsätzlich niemals; sie begleitet den Versicherten durch sein ganzes Leben.
  • Aus der Nummer selbst lassen sich Rückschlüsse auf bestimmte weitere Merkmale des Versicherten ziehen.

Aufbau

Der Aufbau der Versicherungsnummer ist in § 147 des Sozialgesetzbuch VI gesetzlich festgelegt. Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Die Rentenversicherungsträger dürfen von diesen Festlegungen nicht abweichen.

Die Versicherungsnummer ist stets zwölfstellig. Beispiel: 65170839J008. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

Stellen Bedeutung Beispiel
1-2 Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers 65
3-4 Geburtstag des Versicherten 17
5-6 Geburtsmonat des Versicherten 08
7-8 Geburtsjahr des Versicherten 39
9 Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten J
10-11 Seriennummer (00-49 = männlich, 50-99 = weiblich) 00
12 Prüfziffer 8


Auch die Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers lässt sich so zuordnen.

Die 10. Stelle enthält verschlüsselt eine Aussage über das Geschlecht des Versicherten. Dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Abgesehen davon darf die Versicherungsnummer aber keine weiteren personenbezogene Merkmale enthalten.

Im genannten Beispiel handelt es sich um einen am 17. August 1939 geborenen männlichen Versicherten, dessen Geburtsname mit J beginnt und dessen Versicherungsnummer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vergeben wurde.

Verwendungsbeschränkungen

Die Versicherungsnummer darf grundsätzlich nur von den Rentenversicherungsträgern verwendet werden. Andere Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungen), Behörden und Unternehmen dürfen die Nummer nur in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen nutzen.

Entwicklung, Rechtsprechung

Dies Verwendung wurde 1983 durch das Bundesverfassungsgericht näher geregelt. Das Gericht stellte im so genannten Volkszählungsurteil unter Anderem fest, dass ein einheitliches Personenkennzeichen, das eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Bürger durch die Zusammenführung verschiedener Datenbestände ermöglicht, mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar und daher verfassungswidrig ist.

Im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und rationeller Datenverarbeitung entschied sich der Gesetzgeber 1988/1989 mit der Einführung der §§ 18f und 18g im Sozialgesetzbuch IV und der Neufassung des § 290 im Sozialgesetzbuch V für einen Kompromiss. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Versicherungsnummer zusätzlich den datenschutzrechtlichen Beschränkungen des Sozialgesetzbuch X unterliegt. Zur Rechtslage siehe den ursprünglichen Beitrag bei Wikipedia


Weblinks



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