Vollstationäre Pflege

Aus Familienwortschatz
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Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, besteht nach Sozialgesetzbuch XI §43 Anspruch auf vollstationäre Pflege.

Die Richtlinien bei den Pflegekassen sagen, dass die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorliegt bei:

  • Fehlen einer Pflegeperson
  • fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
  • drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen
  • drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
  • Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen
  • räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. SGB XI) nicht verbessert werden können