Zuzahlung

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter Zuzahlung oder Kostenbeteiligung, Selbstbehalt, Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall an den entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, z. B. als Praxis- oder Rezeptgebühr. Je nach Vertrag kann die Höhe ein absoluter und/oder prozentualer Anteil an den Kosten darstellen. Der Selbstbehalt ist maximal entweder jährlich oder bei jedem Schadensfall neu zu zahlen. Nur die darüber hinaus gehenden Kosten werden von der Versicherung bezahlt. Dadurch kann die Versicherung mit einer günstigeren Prämie / Monatsbeitrag angeboten werden. Das Verfahren wird auch Teilkaskoversicherung genannt.

Zuzahlungen bei Heilmitteln

Die Zuzahlung bei Heilmitteln (z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie) beträgt zehn Prozent der Kosten des so genannten Heilmittels zuzüglich weiterer zehn Euro je ärztlicher Verordnung (Rezept). Die Verordnung kann z. B. mehrere Anwendungen in dem Quartal umfassen. Die Verordnung darf nur im Rahmen der Vereinbarung der GKV mit der Ärzteschaft liegen (also vom einzelnen Arzt nicht erhöht werden).

Zuzahlungen bei Hilfsmitteln

Für Hilfsmittel, die durch oder beim Kassenmitglied verbraucht werden – das sind zum Beispiel Inkontinenzhilfen, Sonden oder Insulinspritzen –, sind zehn Prozent der Kosten pro Packung zuzuzahlen, maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln. Für alle anderen Hilfsmittel gilt eine Zuzahlungsregel von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro (Aber nicht mehr als die Kosten des Mittels). Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden aber als Obergrenze nur bis zu 31 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Die Preise für diese Hilfsmittel werden übrigens zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern (Herstellern) vereinbart.

Zu den Kosten für technische Hilfen (z. B. ein Pflegebett) muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel können meistens geliehen werden, so dass eine Zuzahlung entfällt.

(Hinweis: es gibt so genannte Überforderungsklauseln. Wenn die von der Kasse anerkannt sind, muß das Kassenmitglied auch nicht mehr in Vorleistung treten.)

Siehe auch

Weblinks