Gutachten des MDK

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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) hat vielfältige Aufgaben. Er steht den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in ihrer Arbeit mit medizinischer Sachkenntnis zur Seite. Auch Prüfungen (z. B. Gutachten) werden in verschiedenen Bereichen vorgenommen. Für die Pflege sind

  • Einzelfallbegutachtungen nach § 18 SGB XI zur Einstufung in eine Pflegestufe
  • Prüfungen der Qualität nach den §§ 112 und 114 SGB XI der anerkannten Anbieter von Pflegeleistungen nach § 113 SGB XI[1]

die wichtigsten.

Einzelfallbegutachtungen

Die Entscheidung über eine Pflegestufe haben bei den Pflegekassen der gesetzlichen Versicherungen "Sozialversicherungsfachangestellte" zu treffen. Zur Ausübung dieses Berufs ist keine pflegerische Kompetenz nötig. Deshalb werden die MDK beauftragt, die pflegerische Situation zu beurteilen. Die Grundlage für diese Gutachten bilden bei gesetzlichen wie privaten Pflegekassen die "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (zur Zeit aktuelle Fassung vom 11. Mai 2006, veröffentlicht vom [MDS]). Kurz heißen die Begutachtungsrichtlinien oder BRi. Auf ca. 140 Seiten gibt es dort nicht nur detaillierte Handlungsanweisungen, sondern auch Musterformulare. In der Regel wird die Begutachtung persönlich in den Wohnräumen der Antragstellenden vorgenommen. Dabei sollen ärztliche Schreiben, Pflegedokumentationen und die Aussagen der Pflegepersonen berücksichtigt werden. Häufig wird zur Vorbereitung dazu aufgefordert ein 'Pflegetagebuch' zu erstellen (was leider meist realitätsfremd gestaltet ist). Es ist auch möglich, Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Was für die Einstufung pflegerisch wichtig ist, wird unter Pflegebedürftigkeit beschrieben.

Prüfungen nach den §§ 112 und 114 SGB XI

Die Pflegekassen zahlen Sachleistungen direkt an die ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen. Das SGB XI schreibt vor, dass nur an anerkannte Einrichtungen gezahlt werden kann, die eine Reihe von Qualitätskriterien erfüllen. Näheres regeln umfangreiche Ausführungsbestimmungen ... die sind auf den Internetseiten des MDS zu finden. Bei der Entwicklung der Ausführungsbestimmungen ist der MDS beteiligt. Die Prüfungen nach den §§ 112 und 114 werden von den MDK durchgeführt.

Fußnoten

  1. in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes, BGBl. I, S. 874, zuvor § 80 SGB XI

Literatur

  • Marcel Faißt (2010): Der Pflege-TÜV: Was stationäre Pflegeeinrichtungen über die MDK-Noten wissen müssen, ISBN: 9783839185865 (Leitfaden zur Umsetzung der Pflegetransparenz-Kriterien des MDK mit Praxisempfehlungen, Checklisten, Rechenmethode zur Pflegenote, etc.)

Weblinks