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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel | |||
==Definition== | ==Definition== | ||
'''Ehrenamtlicher Betreuer''' ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat-dej|§|1896|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige Betreute]] selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese ([[Betreuer_%28Ehrenamt%29#Betreuerpflichten|entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird. | '''Ehrenamtlicher Betreuer''' ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat-dej|§|1896|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige Betreute]] selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese ([[Betreuer_%28Ehrenamt%29#Betreuerpflichten|entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird. | ||
==Grundsätze== | ==Grundsätze== | ||
Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund | Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 60 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 5 BGB vorrangig, nach {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 6 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen. | ||
Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 700.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 600.000 Betreuungen beruflich führen. | |||
Rechtsprechung: | |||
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452: | |||
Die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen. | |||
'''LG Kleve, Beschl v 23.5.2016, 4 T 39/16 ''', BtPrax 2016, 246: | |||
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte. | |||
'''BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17''' | |||
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. | |||
'''BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19''' | |||
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772). | |||
==Ehrenamtlichkeit== | ==Ehrenamtlichkeit== | ||
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Eine Arbeitsgruppe des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (VGT) stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“ | Eine Arbeitsgruppe des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (VGT) stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“ | ||
Rechtsprechung: | |||
'''LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16''': | |||
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte. | |||
==Übernahmepflicht== | ==Übernahmepflicht== | ||
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1898|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. Anders als bei einer [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] nach {{Zitat-dej|§|1788|bgb}} BGB gibt es bei Betreuungen kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den [[Betreuerhaftung|Schaden]] zu ersetzen ({{Zitat-dej|§|1787|bgb}} BGB). | Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1898|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. Anders als bei einer [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] nach {{Zitat-dej|§|1788|bgb}} BGB gibt es bei Betreuungen kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den [[Betreuerhaftung|Schaden]] zu ersetzen ({{Zitat-dej|§|1787|bgb}} BGB). | ||
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===Aufwandspauschale === | ===Aufwandspauschale === | ||
Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich | Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 399,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit. | ||
Bis zu 2.400 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG). | |||
===Ersatz für berufliche Dienste=== | ===Ersatz für berufliche Dienste=== | ||
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==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme== | ==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme== | ||
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[ | Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Betreuungsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Betreuungsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d BGB möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488 | ||
Neue Rechtsprechung dazu: | Neue Rechtsprechung dazu: | ||
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Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion). | Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion). | ||
'''OLG Frankfurt/Main FamRZ 2008, 2153 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 226 (Ls)''': | |||
Als Kontroll- und Höchstwert für die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers kann nicht auf die Berufsbetreuervergütung nach §§ 4,5 VBVG zurück gegriffen werden; eher kommt insofern die Vergütung eines Berufsvormundes gem. § 3 VBVG in Betracht. | |||
'''OLG Köln, BtPrax 2008, 271 = FGPrax 2008, 246 = NJOZ 2008, 3698''': | |||
Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war. | |||
'''LG Mainz, Beschluss vom 18.02.2013, 8 T 225/12''': | |||
# Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB sind nur solche Tätigkeiten in Ansatz zu bringen, die bei einer berufsmäßig geführten Betreuung als vergütungspflichtig abgerechnet werden könnten. | |||
# Die Vorschriften des VBVG sind auf die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht anwendbar. Die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers ist nicht mit der eines Berufsbetreuers vergleichbar, da der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven erbringt. | |||
==Steuerrecht== | |||
'''BFH, Urteil vom 19.04.2012, V R 31/11''': | |||
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. | |||
Werden Nachlasspflegschaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, so wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. | |||
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==Zeitschriftenbeiträge== | ==Zeitschriftenbeiträge== | ||
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | ||
*[http://user.sw.eah-jena.de/adler/Publikationen/UngekuerztAdler-EhrenamtlicheimstahlhartenGehaeusedesBetreuungsrechts-16102014.pdf Adler: Ehrenamtliche im stahlharten Gehäuse des Betreuungsrechts, BlWohlfPfl 2014, 139 (PDF)] | |||
*Adler: Die ehrenamtliche Betreuung – eine Erfolgsgeschichte?; FPR 1/2012 | |||
*Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776 | *Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776 | ||
*Boeßner/Weitzell: Engagement von Ehrenamtlichen in der Begleitung älterer Menschern; BtPrax 2018, 53 | |||
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Qualitaet_ehrenamtl-berufsm_Betreuung_bdbasp80-09.pdf Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26 (PDF)] | *[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Qualitaet_ehrenamtl-berufsm_Betreuung_bdbasp80-09.pdf Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26 (PDF)] | ||
*Damrau: Die missverstandene generelle Verpflichtung zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften; Rpfleger 1984, 48 | *Damrau: Die missverstandene generelle Verpflichtung zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften; Rpfleger 1984, 48 | ||
*Deinert: Förderung des Ehrenamtes in der Betreuung - ernsthaft?; BtPrax 2018, 56 | |||
*Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, [[BtPrax]] 2001, 50 | *Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, [[BtPrax]] 2001, 50 | ||
*Epple: Einfluß der [[Betreuungsverfügung]] auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 1993, 156 | *Epple: Einfluß der [[Betreuungsverfügung]] auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 1993, 156 |
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