Berufsbetreuer

Aus Familienwortschatz
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Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007
Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Betreuerwechsel 2007

Definition

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige Betreute selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach (§ 1897 Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 Betreuungsvereine.

Im Jahr 2007 wurden ca. 1,24 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei Erstbestellungen von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereinsbetreuer und 1.252 mal Behördenbetreuer bestellt (32,57 % aller Erstbestellungen) (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz). Siehe auch unter Betreuungszahlen.

Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, 1 BvR 1909/95; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.

Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.

Bestellung als Berufsbetreuer

Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Vormundschaftsgericht als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, § 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (§ 1).

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind.

In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.

Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.

Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB ). Beim Vereinsbetreuer ist die Zustimmung des Vereins, beim Behördenbetreuer die der Behörde nötig.

Siehe auch unter Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung.

Rechtsprechung: KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2009, 1 W 129/07; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.

Qualifikation von Berufsbetreuern

Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.

Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.

Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.

Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:

Zu den Fertigkeiten zählen:

  • Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie);
  • Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
  • Verhaltensbeobachtung;
  • Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht;
  • Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.

Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:

  • psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwick- lungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
  • soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
  • sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
  • pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
  • rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
  • Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.

Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen Aus- und Fortbildung muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.

Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große Vermögenswerte sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart

Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend § 1897 Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht (§ 8 BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.

Vergütung der Berufsbetreuer

Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale nach Stundensätzen bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nachqualifizierungen für Quereinsteiger aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.

Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1836d BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.


Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Siehe zu Details der Pauschale unter Betreuervergütung, zu anerkannten Ausbildungen unter Stundensatz.

Betreuerpflichten

Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus § 1901 BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen.

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.

Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem Vormundschaftsgericht rechenschaftspflichtig (§§ 1837 ff. BGB).

Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter § 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung (§ 1840 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld§ 1810 ff. BGB).

Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer.

Sozialversicherungsrechtliche Seite

Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (z.B. als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z.T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem § 9 Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.

Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will.

Rentenversicherung

Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.

Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden (§ 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, S 68 U 2841/00 , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin L 3 U 20/01 vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 9 U 315/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, L 17 U 54/02 .

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03: Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen

Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuerbestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen auf Null reduziert.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht auch als Auflage gemacht werden, § 1837 Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen Vermögensschäden (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.


Steuerrechtliche Seite

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.

BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:

Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wird von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) abgelehnt. Weitere Verfahren sind anhängig, u.a. vor den Finanzgerichten Greifswald (AZ 2 K 171/10) und Berlin-Brandenburg (AZ 5 K 5224/10). Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 7/11 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Kammermitgliedschaft

Datei:Ihk.jpg

Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der IHK sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §§ 1837 ff. BGB durch das Betreuungsgericht erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer Rechtsanwälte und von daher Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer.

Das VG Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.

Aufgrund der o.g. neuen Rechtsprechung des BFH besteht nunmehr Klarheit, dass Berufsbetreuer KEINE Pflichtmitglieder in der IHK sind.

Gewerbeanmeldung

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:, BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:

Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerberechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08, FamRZ 2008, 985 = BtPrax 2008, 123 = BtMan 2008, 167 (Ls) = HFR 2008, 1182 = NJW 2008, 1974 = DVBl 2008, 936 (Ls.) = DÖV 2008, 642:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz die Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufes darstellt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften für Angehörige der Freien Berufe definiert für seinen Anwendungsbereich, dass die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Die Betreuertätigkeit kann aber nicht als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden, die eine höhere Bildung erfordert. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht (Leitsatz der Redaktion).

Trotz der entgegen stehenden Ansicht des BFH (s.o.), ist die ordnungsrechtliche Gewerbemeldepflicht damit nicht automatisch beseitigt. Noch im Herbst 2010 bestätigte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beim Bundeswirtschaftsministerium, dass Betreuer weiterhin gewerbemeldepflichtig seien.

Aus- und Fortbildung

Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.

Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft

  • Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuerbestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
  • Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungsgründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
  • Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 = NJW-RR 2001, 796
  • Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
  • Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
  • Ein Berufsbetreuer führt grundsätzlich alle Betreuungen beruflich; keine rückwirkende Aufhebung der Berufsbetreuereigenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 34 =Rpfleger 2000, 65 = FamRZ 2000, 1450 =BayObLGZ 1999 Nr. 64 = NJW-RR 2001, 580 = EzFamR aktuell 1999, 397
  • Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Auch wenn die Regelvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG nicht erfüllt sind, wird die Betreuung berufsmäßig geführt, wenn die berufliche Qualifikation der Grund für die Übertragung der Betreuung war. Bei Betreuerbestellung vor dem 1.1.99 kann der Berufsbetreuer nachträglich die Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung beantragen; die diesbezügliche Feststellung ist mit einfacher (unbefristeter) Beschwerde sowie weiterer Beschwerde anfechtbar: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2001, 790 = NJW-RR 2001, 794 = FGPrax 2001, 76 = Rpfleger 2001, 300 = MDR 2001, 756; ähnlich LG München I NJWE-FER 1999, 272 = FamRZ 2000, 981; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; AG Northeim BtPrax 1999, 79; BayObLG 3 Z BR 83/98 vom 12.8.98 und 3 ZBR 235/98 vom 9.10.98
  • Bei „Altfällen“ aus der Zeit vor dem 1.1.1999 ist eine nachträgliche Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft durch das Vormundschaftsgericht vorzunehmen: LG Dresden FamRZ 2000, 181 m. Anm. Bienwald, anderer Ansicht: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556 =Rpfleger 2000, 215 = FGPrax 2000, 62 =BtPrax 2000, 223 sowie OLG Hamm FamRZ 2001, 1398 = OLG-Rp. 2001, 180 und BGH FamRZ 2000, 1569 = BtPrax 2002, 30
  • Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • Ist die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, bei seiner Bestellung versehentlich unterblieben, kann das Gericht dies nachholen. Diese Feststellung wirkt rückwirkend ab Betreuerbestellung: [BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50]; zuvor bereits LG Koblenz JurBüro 2000, 430 (für Nachlasspflegschaft); OLG Frankfurt/Main FamRZ 2003, 1414 = BtPrax 2003, 181 =NJW-RR 2001, 794; BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324
  • 1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
  • Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine „Probezeit“ abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
  • Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer „Erprobungsphase“ für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
  • Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors gegen Berufsbetreuerbestellung: OLG Schleswig, MDR 1999, S. 681 = BtPrax 1999, S. 155 = FGPrax 1999, 110 = FamRZ 2000, 1444 = NJWE-FER 1999, 237, ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 265 = FGPrax 2001, 18 = FamRZ 2001, 1482 = JMBl NW 2001, 56; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204 = Rpfleger 2001, 418; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 160 = FamRZ 2004, 1324
  • Kein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde gegen Berufsbetreuerbestellung: LG Nürnberg-Fürth, BtPrax 1999, S. 157; LG Arnsberg FamRZ 2000, 1313; OLG Hamm FamRZ 2002, 194 m. Anm. Bienwald
  • Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)
  • Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
  • Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
  • Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (ab 01.01.99) kann den Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen: BayObLG, 3 Z BR 141/01 vom 19.6.2001, BtPrax 2001, 206 = Rpfleger 2001, 546 = JurBüro 2001, 600 = BayObLGZ 2001, 149 = FamRZ 2002, 195, ähnlich LG Berlin BtPrax 2001, 214
  • Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
  • Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuertätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
  • Die Feststellung der beruflichen Betreuungsführung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
  • Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufsmäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, 15 W 472/05
  • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008, 20 VA 11/07

Keine generelle Ablehnung einer Person als Berufsbetreuer für die Zukunft ohne die Mitteilung tragfähiger Gründe

Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.

  • LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch datenschutzrechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.

Siehe auch

Betreuervorschlag, Betreuervergütung, Stundensatz, Fortbildung für Berufsbetreuer, Betreuungsplan, Bundesverband der Berufsbetreuer, Verband freiberuflicher Betreuer

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

wissenschaftliche Arbeiten

Weblinks

Zur Betreuereignung

Formulare

Sonstige

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „Berufsbetreuer“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 24. Juli 2006 (Permanentlink) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.