§§ 8 Abs. 1,68, 83, 139 Abs. 4 SGB III: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Familienwortschatz
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Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 19:41 Uhr

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. So sollen z.B. Maßnahmen in Teilzeitform angeboten werden.


Arbeitslose mit Familienaufgaben haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitsuche auf Teilzeitbeschäftigung zu beschränken. Zur Förderung der Berufsrückkehrenden siehe unter „Berufsrückkehrer“.