Betreuungskosten im Steuerrecht
Absetzbarkeit für den Betreuten
Aufwendungsersatz und Betreuervergütungen sowie dem Betreuten in Rechnung gestellte Gerichtskosten können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden (OFD München vom 05.05.2997, DB 1997 S. 1205, OFD Frankfurt vom 05.09.1997, FR 1997 S. 966):
Hat der Betreuer ausschließlich Aufgabenkreise aus der Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge), sind die Zahlungen bei Behinderten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schon deshalb macht es bei Betreuungsübernahme Sinn zu prüfen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt, ggf. diese beantragen.
Obliegt dem Betreuer nur die Vermögenssorge, so werden die Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.
Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen.
Rechtsprechung
- Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG): FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241
- Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG: FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206
- Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.05.2008, 13 K 9072/05
- Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten
- Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim Vormundschaftsgericht anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.
- Die Übernahme eines Ehrenamtes ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.
Siehe auch
- Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale für ehrenamtl. Betreuer
- Zur Steuerpflicht von Berufsbetreuern
- Weitere Infos zur Steuerpflicht von Berufsbetreuern
- Gerichtskosten
Literatur
- Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008 Infos hierzu , ISBN 3898176851
- Zimmermann: Die steuerliche Behandlung der Betreuervergütung, BtPrax 1999, 33
Weblinks
- Info zur Steuerpflicht der Pauschale (aus Bremen; PDF)
- Info zur Steuerpflicht bei der ehrenamtlichen Führung von 2 oder mehr Betreuungen
- Schreiben der Bundeskonferenz Betreuungsvereine an den Bundesfinanzminister
- Schreiben der LAG Betreuungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz an den Bundesfinanzminister
- Info: Weitere Infos des VGT zur Steuerfreiheit der Aufwandspauschale