Soziale Grundsicherung

Aus Familienwortschatz
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Am 1. Januar 2003 wurde das Gesetz einer sozialen Grundsicherung (GSiG, kurz Soziale Grundsicherung) in Deutschland eingeführt. Ziel ist die Vermeidung der so genannten "Verschämten Altersarmut" (oder der versteckten Armut). Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2005 in die Sozialhilfe im SGB XII integriert. Die Grundsicherung wird allerdings nur auf Antrag gewährt (also z. B. nicht, wenn die Rente niedriger ist automatisch). Der monatliche Regelsatz beträgt 345 Euro für Alleinstehende (in den alten Bundesländern, in Bayern mind. 341 Euro und 331 Euro in den neuen Bundesländern). Für Haushaltsangehörige, z. B. Ehepartner kommen jeweils 80% des Regelsatzes des Haushaltsvorstands hinzu. Ebenso kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII dazu, z. B. bei Gehbehinderung oder notwendiger Krankenkost dazu.

Der bei Sozialhilfe sonst gebotene Unterhaltsrückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörigen findet praktisch nicht statt (erst oberhalb eines Einkommensfreibetrags in Höhe von jährlich 100.000 € (bei den erwachsenen Kindern jeweils einzeln). Auch ein späterer Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfängerin (etc.) ist im Gesetz ausgeschlossen.

Eine ähnliche Regelung gibt es für Erwachsene bei voller und ständiger Erwerbsminderung.

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