Sozialhilfe

Aus Familienwortschatz
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Sozialhilfe und Betreuung

Rund 3/4 aller betreuten Menschen sind sozialhilfebedürftig. Daher ist die Beantragung von Sozialhilfeleistungen eine Standardaufgabe vieler Betreuer. Im folgenden wird unter Sozialhilfe der Gesamtbereich der Leistungen zum Lebensunterhalt angesehen:

Betreuerbestellung für Sozialhilfeantrag ?

Einige Gerichte vertreten blauäugigerweise die Auffassung, dass es für die Geltendmachung von Sozialhilfe keiner Betreuerbestellung bedürfe, da ja die Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen bei Kenntnis der Notlage einsetze. Diese Sichtweise entspricht der Praxis in keinster Weise. Darüber hinaus ist die für Betreute wichtige Grundsicherung nach dem SGB XII bereits seit 2033 antragsabhängig. Weiter wird ausgeblendet, dass oft Verfahrenshandlungen durch einen gesetzlichen Vertreter notwendig werden.

AG Duisburg, Beschluss vom 10.10.2003, 4 XVII 24/03, RdLH Nr. 3/04:

Um einen Sozialhilfeantrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann. Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der Sozialhilfe zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die Sozialhilfe setze vielmehr ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.

LG Duisburg, Beschluss vom 24.11.2003, 12 T 280/03; BtPrax 2004, 156:

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen dies erforderlich ist; eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können. Für Sozialhilfeangelegenheiten bedarf es keiner rechtlichen Vertretung.

Aufgabenkreis zur Sozialhilfebeantragung

Zur Beantragung von Sozialhilfeleistungen benötigt der Betreuer gem. § 1902 BGB einen passenden Aufgabenkreis. Folgende Aufgabenkreise sind allgemein üblich

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113).

Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und Rechtsberatung verpflichtet.

Der Betreuer hat als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers bzw. Hilfeempfängers auch dessen sozialrechtliche Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff SGB I), insbesondere hat er Änderungen an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreuten unaufgefordert dem Sozialhilfeträger mitzuteilen.

Vorlage von Kontoauszügen im Falle eines Antrags auf ALG II

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Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss auf Verlangen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.01.2008 mit dem Az. L 8 AS 5486/07 ER-B) muss dieses vollständig erfolgen, der Antragsteller darf nicht unter Berufung das informationelle Selbstbestimmungsrecht Schwärzungen auf den Kontoauszügen vornehmen. Die Angaben auf den Kontoauszügen seien geeignet, Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu geben und die Bedürftigkeit zu beurteilen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Staat nur solchen Personen steuerfinanzierte Leistungen gewähren will, die wirklich bedürftig und bereit sind, entsprechende Auskünfte zu geben.

Weiterhin: BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, ZFSH/SGB 2009, 282 = info also 2009, 136:

  1. Auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs sind Leistungsempfänger nach SGB II im Rahmen der auch im Bereich des SGB II ergänzend geltenden Mitwirkungspflichten gem §§ 60 ff SGB I verpflichtet, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen (Anschluss an BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R). Ein Kontoauszug ist ein Beweismittel iS des § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB I und der Vorlagepflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen.
  2. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen und die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten iS des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 S 2 SGB X offengelegt werden müssten (Anschluss an BSG aaO).

Haftung des Betreuers

Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2003 - 12 B 99.2576, FamRZ 2004, 491

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 67 SGB I ist in aller Regel ein sozialwidriges Verhalten. Auch wenn der Sozialleistungsträger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I die Einbindung des Leistungsempfängers in die Solidargemeinschaft betonen und deutlich machen, dass er, soweit möglich und zumutbar, dazu beiträgt, dass die Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems erhalten bleibt . Das Gesetz selbst missbilligt Verstöße gegen Mitwirkungspflichten insofern, als der Leistungsträger, wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, nach § 66 SGB I die Leistung versagen oder kürzen kann. Eine fehlende Mitwirkung des Leistungsempfängers ist ein selbstständiger Versagungsgrund, so dass grundsätzlich die Sozialleistung nicht ohne vorherige Aufhebung des Bescheides, der die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt, bei Gericht eingeklagt werden kann (BVerwG vom 17.1.1985 BVerwGE 71, 8). Die Versagung (oder Kürzung) der Leistung ist eine Sanktion auf den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten. Das zeigt, dass ein solches Verhalten von der Gemeinschaft missbilligt wird, dass es also sozialwidrig ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg vom 11.7.1996 NDV-RD 1997, 34 = FEVS 47, 162). Auch die bloße Nichtangabe von Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I oder die Nichtangabe von Änderungen entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, also ein Unterlassen anstelle eines Handelns, ist ein von der Gemeinschaft missbilligtes und somit sozialwidriges Verhalten. Das Gesetz verbietet insoweit nicht nur, falsche Angaben zu machen, sondern es gebietet ein Mitwirken, also ein Handeln, bzw. positives Tun.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht er, sondern die von ihm betreuten Hilfeempfänger die Sozialleistungen empfangen haben. Als Betreuer vertritt er in seinem Aufgabenkreis hier Regelung des Aufenthalts, der Heilbehandlung und der Vermögensverwaltung die von ihm betreuten Hilfeempfänger gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I, insbesondere auch die Pflichten zum Handeln nach § 60 Abs. 1 SGB I, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, treffen den Kläger als Betreuer ebenso wie sie einen nicht vertretenen Sozialleistungsträger treffen würden (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Mai 2002, RdNr. 7 zu § 60). Der Kläger handelte und handelt für die Hilfeempfänger. Er hat im Übrigen auch wiederholt beim Sozialamt des Beklagten Sozialansprüche verschiedenster Art für die Hilfeempfänger geltend gemacht (z.B. bezüglich der Unterbringung der Hilfeempfänger).

Der Kläger führte die zu Unrecht erbrachten Leistungen durch sein grob fahrlässiges Verhalten herbei oder mit anderen Worten, er verletzte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dem Kläger sind die Bescheide des Beklagten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Hilfeempfänger zugestellt worden. Dabei wurde er laufend auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen und insbesondere auch darauf, dass Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger unverzüglich mitzuteilen sind.

Auch die Krankenkasse wandte sich in den Angelegenheiten der Hilfeempfänger an den Kläger und nicht an die Hilfeempfänger; insbesondere erhielt der Kläger die Mitteilungen, dass die Hilfeempfänger nach ihrer jeweiligen Vollendung des 65. Lebensjahrs nunmehr beitragsfrei weiterhin krankenversichert seien. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, diese Veränderung in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger werde die Krankenkasse an seiner Stelle dem Sozialamt des Beklagten mitteilen. Insoweit hätte er sich zumindest vergewissern müssen, ob das der Fall ist, zumal der Beklagte die übernommenen Krankenkassenbeiträge nicht unmittelbar an die Kasse, sondern auf vom Kläger verwaltete Konten der Hilfeempfänger überwies. Schließlich führte der Beklagte die Krankenkassenbeiträge auch in den den Leistungsbescheiden jeweils beigefügten Berechnungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich und gesondert auf.


Haftung bei überhöht gezahlter Sozialhilfe

SozG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2009, S 1 SO 182/09, BtPrax 2009, 312:

Kein Vertrauenstatbestand für Betreuer, der rechtswidrigen Bewilligungsbescheid weder gelesen noch zur Kenntnis genommen hat:

Leitsätze:

  1. Bei vollständigen und richtigen Angaben des Hilfeempfängers im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Adressaten, den Verwaltungsakt des Näheren und umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
  2. Allerdings ist der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
  3. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Adressat bereits bei einfachsten und naheliegenden Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht.
  4. Ein unter Betreuung stehender Hilfeempfänger muss sich Verfahrenshandlungen sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen seines Betreuers wie eigenes Handeln und eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen zurechnen lassen.

Anmerkung: im o.g. Fall war einer Betreuten seitens des Sozialhilfeträgers über einen längeren Zeitraumn mtl. ca 100 Euro zuviel gezahlt worden. Der Antrag war durch den Betreuer zwar korrekt gestellt worden, allerdings hatte das Sozialamt die angegebene Warmmiete versehentlich als Kaltmiete angesehen und ca. 100 Euro Nebenkosten auf diese Weise "doppelt" gazahlt. Der Betreuer hat auf die plötzliche Erhöhung der Gesamtzahlung nicht reagiert, das Geld wurde durch den Hilfeempfänger verbraucht. Das Sozialgericht verpflichtete den Betreuer gem. § 104 SGB XII zur Erstattung der an den Betreuten zu Unrecht gezahlten Sozialhilfe. Die fehlerhafte Zahlung hätte vom Betreuer ohne weiteres erkannt werden und dem Sozialamt gem. § 60 SGB I gemeldet werden müssen.

Siehe auch

Vertretung gegenüber Behörden

Weblinks

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Persönliches Budget und rechtl. Betreuung; FamRZ 2005, 254
  • Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29
  • ders.: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23
  • ders.: Teilhabeleistungen für alte Menschen; BtMan 2009, 195
  • Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210
  • Thar: Zur Geltendmachung von Sozialleistungen; BtPrax 2003, 161
  • Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466

Vordrucke

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