§ 1906 BGB

Aus Familienwortschatz
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Der § 1906 — Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 4) steht bei den Bestimmungen des Familienrechts (§§ 1297 - 1921) im Abschnitt 3 zur Rechtlichen Betreuung (§§ 1896 - 1908k).


Der Paragraf hat fünf Absätze.


Der erste Absatz lautet:

"Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.."


Der zweite Absatz lautet:

"Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen."

Siehe auch


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