Häusliche Krankenpflege

Aus Familienwortschatz
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Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Begriffe der Häuslichen Krankenpflege

  1. die Beschreibung des Tätigkeitsortes von Pflegenden in der privaten Umgebung der den Auftrag erteilenden Person. In der Regel ist das das Arbeitsgebiet für ambulante Pflegedienste und Sozialstationen. Siehe hierzu ambulante Pflege.
  2. ist sie ein im Sozialgesetzbuch V (zur gesetzl. Krankenversicherung) verankerter Anspruch der Krankenversicherten auf Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, der einen Vertrag mit der Krankenkasse hat.

Diese (Punkt 2) gesetzliche Unterstützung gibt es aufgrund von behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die der Patient nicht selbst verrichten kann, auch kein im Haushalt lebender Angehöriger kann dies übernehmen.

  • Der behandelnde Arzt verordnet die Leistung, beispielsweise einen Verbandwechsel am offenen Bein,
  • der Patient reicht diese Verordnung aufgrund der gesetzlich geregelten Genehmigungspflicht bei seiner Krankenkasse ein,
  • diese bearbeitet und genehmigt die Kostenübernahme
  • der Patient sucht sich einen zugelassenen Pflegedienst, der die Leistung fortan durchführt.

Die Leistung ist als Sachleistung ausgestaltet, der Patient erhält keine Rechnung, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab.


siehe auch

ambulante Pflege, Homecare, Krankenpflege, SGB, Pflegeversicherung