Aufgabenkreis Gesundheitssorge

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Betreuer mit dem Bereich der Gesundheitssorge (auch: Aufgabenkreis - Gesundheitssorge) hat neben der Einwilligung in Heilbehandlungen weitere Aufgaben:

  1. Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen
  2. Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen
  3. Er hat für Pflege und Rehabiliationsmaßnahmen zu sorgen
  4. Er hat Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen
  5. Sonderbereiche:
    1. Betreuer darf PEG-Sonde ablehnen


Krankenversicherungsschutz

Das Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 14. Mai 2002 - B 12 KR 14/ 01 R ) sieht es als Aufgabe des Betreuers an, sich um den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu kümmern. Der Betreuer mit dem Bereich der Gesundheitssorge trägt die Verantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen Krankenversicherungsschutz bemüht.

Der Betreuer kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreit ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat.

Behandlungsverträge

Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers. Es handelt sich dabei im Vertragsverhältnis Arzt - Patient meist um einen Dienstvertrag (siehe § 611 BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).

Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient geschäftsfähig ist (§ 104 BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen unterschreiben (§ 1902 BGB).


Er hat für Pflege und Rehabiliationsmaßnahmen zu sorgen

Hier ist vor allem auf die Rehabilitationspflicht (§ 1901 Abs. 4 BGB) zu verweisen. Hierzu hat der Betreuer ggf. Anträge auf Sach- oder Geldleistungen bei Krankenkassen, Pflege- und Rentenversicherungen, Sozial- und Versorgungsämtern zu stellen.

Nicht zu den Betreueraufgaben gehören pflegerische und versorgende Tätigkeiten durch den Betreuer selbst: LG Koblenz FamRZ 1998, 495 = MDR 1998, 112 = NJWE-FER 1998, 59 = BtPrax 1998, 195, ähnlich LG Koblenz FPR 2002, 98.

Er hat Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen

Der Betreuer hat Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen und bei Mängeln für Abhilfe zu sorgen. Hierzu sollte der das Gespräch mit der Pflegedienstleitung oder der Stationsleitung von Heimen und Krankenhäusern zu suchen. Ihm ist Einblick in die Dokumentation zu gewähren.

Fehler bei ärztlichen Behandlungen („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Betreuten (§ 253 BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den Pflichten des Betreuers. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.

weiteres