Duales System

Aus Familienwortschatz
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Die Ausbildung in vielen Berufen in der BRD findet im so genannten Dualen System statt, so auch in den Pflegeberufen: Über einen Zeitraum von drei Jahren werden im Wochendurchschnitt zwei Unterrichtstage an einer Berufsschule absolviert und drei Tage (bzw. bei der 6-Tage-Woche in vielen Pflegeeinrichtungen an 8 Praxistagen plus 4 Schultagen innert 14 Tagen) in der "praktische Ausbildung" genannten Pflegetätigkeit in einem Krankenhaus, Heim o. ä. Institution.

Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege wird in der Mehrheit der Bundesländer nicht in einem Wochenmodus absolviert, üblich sind Blockwochen in denen der theoretische Unterricht stattfindet. Dazwischen sind die Praxiseinsätze, die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind.

Aufgaben von Schule und Ausbildungsstelle

Nach dem Krankenpflegegesetz liegt die Gesamtverantwortung der Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungszielen bei der Schule. Der vom Gesetzgeber gewählte Terminus „ Gesamtverantwortung“ ist insofern missverständlich, als es sich ausdrücklich nicht um die Gesamtverantwortung für die Ausbildung handelt, sondern um die Verantwortung für die „Organisation und Koordination“ der einzelnen Ausbildungsbestandteile, orientiert an den Ausbildungszielen. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Ausbildungsträger. Er ist auch der Vertragspartner.

Der Ausbildungsträger hat sicher zu stellen, dass Praxisanleitung erfolgt.

Probleme der dualen Ausbildung

Die Defizite des dualen Ausbildungssystems und des zu geringen Angebotes von betrieblichen Ausbildungsplätzen resultieren im Wesentlichen aus fünf Problemfeldern, die bei Wikipedia.de zusammengetragen wurden(Duale_Ausbildung).

Aufzählung

  1. zu umfangreiche formale Anforderungen an die Berufsausbildung
  2. oder im Gegenteil, durch schlechte Verzahnung: zu niedrige inhaltliche Anforderungen (mehr wäre möglich und nötig)
  3. zu hohe Kosten der Ausbildung selbst, wobei regelmäßig die kalkulatorischen Anteile für die Betreuung im Betrieb unberücksichtigt bleiben,
  4. die mangelnde Berufsfähigkeit vieler Schulabgänger aufgrund ihres zu niedrigen Bildungsniveaus (zugleich eine Kritik am allgmeinbildenden Schulwesen),
  5. die hohe Spezialisierung der Betriebe, die eine breit angelegte Ausbildung (wie sie in den Gesetzen gefordert wird) unmöglich macht (z. B. fehlende Abteilungen, heimliche Wandlung von Pflegeheimen in geschlossene psychiatrische Einrichtungen) und
  6. die angeblich sinkende Bereitschaft von Unternehmen, in eine nachhaltige Ausbildung – also in das Lernen für lebenslange Beschäftigung - investieren zu wollen.

Das Nebeneinander von Schule und Praxisrecht

Das Nebeneinander von Schulrecht und Praxisrecht (Arbeitsrecht) erschwert die Umsetzung pädagogischer Ziele, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht als jederzeit vorrangig gegenüber den Ausbildungsbelangen ansieht.

Praxisanleitung durch dafür geeignete Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter kann diese "Sollbruchstelle" zwischen Theoriewissen und praktischen Fähigkeiten oder auch der Übertragung von Wissen in die Praxis wesentlich erleichtern.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten

Alles was auch im Beruf anfällt ist Gegenstand der Ausbildung. So einfach könnte es sein. Aber das Problem liegt in der Menge oder der Häufigkeit, mit der Auszubildende damit beauftragt werden. So kann eine Putz- oder Aufräumtätigkeit nicht automatisch als „ausbildungsfremd“ abgelehnt werden, bloß weil deren Durchführung bekannt ist und beherrscht wird.

Allerdings lässt sich der Ausbildungszweck auch nicht so definieren, dass immer nur neue, noch unbekannte Tätigkeiten erlernt werden sollen. Vieles wird zur Ausbildung gehören, wo Wiederholung und Gewöhnung der aktuelle Grund zu dessen Aus-Übung sein können. Es gäbe vielleicht auch noch andere wichtige Aufgaben, aber der Ausbildungsstelle muss ein Maß an Entscheidungsspielraum zugebilligt werden, das für die/den betroffene Auszubildende nicht sofort einsichtig ist.

Erst da, wo eine Aufgabe vor allem als Bestrafung, z. B. als Diskriminierung, eingesetzt wird, lässt sich eindeutig sagen, dass es nicht um den Ausbildungszweck geht.


Mangelnde Qualifikation der Ausbildenden

Die Qualifikation der Ausbildenden ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Schulen können diese nur bedingt beeinflussen oder bei Eignungsmängeln die Ausbildereigenschaft dann nur generell aufheben, was im Einzelfall keine direkte Wirkung zeigt.

Anrechnung der Arbeitszeit als praktische Ausbildung

In den Gesetzen ist jeweils ein Stundenumfang festgelegt, der während der gesamten Ausbildung mit praktischen Ausbildungsinhalten erfüllt werden muss. Darüber hinaus kann praktisch eingesetzt werden, so weit wie der Ausbildungsvertrag das mit der Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit zulässt.

Fehlen am Ausbildungsende solche mindestens vorgeschriebenen Zeiten kann das dazu führen, dass es keine Zulassung zum ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin geben darf. Die Ausbildungsordnungen sollten jeweils eine Bestimmung enthalten, wie dieser Mangel behoben werden kann.

Abschluss eines Ausbildungsvertrages

Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einer oder einem Auszubildenden (früher: Lehrling, PflegeschülerIn) und einem Ausbilder (Ausbildungsbetrieb) in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. In der Pflege gelten jeweils separate Gesetze - deshalb werden die AzuBis (nicht ganz zutreffend) SchülerInnen genannt.

Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten (i.d.R. die Eltern) zustimmen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss schriftlich abgeschlossen werden. Er benötigt die Zustimmung der jeweiligen Schule. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Er muss einige Bestimmungen zu seinem Inhalt erfüllen.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Becker (2005, Hrsg.): Ausbildung in den Pflegeberufen - Weichen stellen für die Zukunft in Theorie und Praxis. Band 2: Die Materialien zur Ausbildung: Ausbildungsrahmenpläne, Rahmenlehrpläne, Lernsituationen und Erläuterungen zur praktischen Ausbildung der „dualisierten“ Ausbildungen für Altenpflege und Gesundheits- und Krankenpflege. BiBB (Bestell-Nr. 110.469). 296 Seiten. ISBN 3-7639-1069-7 .
  • Ingrid Drexel: Ausbildung muss Hand und Fuß haben. Auszüge aus dem Gutachten "Das Duale System und Europa". In: Frankfurter Rundschau vom 15.12.2005. (Auch zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und Europäischen Kreditpunktesystem (ECVET), die das in Deutschland seit Jahren geltende Duale System der Berufsausbildung in den nächsten Jahren evtl. ersetzen werden.)
  • Europäische Kommission: Allgemeine und berufliche Bildung 2010. Reform von Beratung und Orientierung in Europa. Umgestaltung von Strategien, Systemen und Verfahren, Dezember 2004
  • Kultusministerkonferenz: Forderungskatalog zur Sicherung der Berufsausbildung und Qualifizierung junger Menschen sowie zur effektiven Nutzung aller Ressourcen in der Berufsausbildung. Beschluss der KMK vom 04.12.2003

Weblinks