Ausbildung zur Altenpflegerin

Aus Familienwortschatz
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Datei:Altenpflegeschuelerin 01.jpg
Altenpflegeschülerin

Die Ausbildung für den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers wird durch das Altenpflegegesetz geregelt. Die dreijährige Ausbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Praktische Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden. Einige Ausbildungsstätten bieten die Ausbildung auch als Teilzeitausbildung an. Schwerpunkt ist die Pflege alter und pflegebedürftiger Menschen - ambulant oder stationär.

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung ist die

  • abgeschl. Hauptschulabschluss (Sekundarabschluss Hauptschulabschluss) (bzw. gleichwertiger Nachweis)
  • oder die Altenpflegehilfe-Prüfung

In einem Modellversuch besteht in Freiburg i. Br. (Ba-Wü) eine Teilzeit-Ausbildung zur Altenpflegerin/-er.

Verkürzungsmöglichkeit für Altenpflegehelfer

Altenpflegehelferinnen, die die Altenpflegehelfer-Prüfung mit mindestens der Note 2,5 erfolgreich abgeschlossen haben, können direkt in das zweite Ausbildungsjahr der dreijährigen Altenpflegeausbildung eintreten. Damit haben leistungsstarke Altenpflegehelferinnen ebenso wie die Altenpflege-Auszubildende mit dem Abschluss Mittlere Reife die Möglichkeit, nach einer Gesamtdauer von drei Jahren (ein Jahr Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zwei Jahre verkürzte Ausbildung zur Altenpflegerin) AltenpflegerIn zu werden. Für Altenpflegerinnen mit einer schlechteren Note beginnt dann die reguläre dreijährige Altenpflegeausbildung.

Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ sind nur in einigen Bundesländern, so in Nordrhein-Westfalen [1] geschützt.

Ziele

Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege zielt die Altenpflege-Ausbildung auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe der Bevölkerung (vgl. das Alter).

Sie umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, betreuende und durchaus auch im Alltag unterhaltende, gesellige Anteile.

Das Wissen dafür ist vom Umfang her nicht in der bisher in Deutschland üblichen Pflege-Ausbildung zu vermitteln.

Unterricht in Lernfeldern

Lernen

Die früheren Schulfächer (jetzt Schwerpunkt genannt, z. B. Pflege,Gerontologie) sind jetzt thematisch in Lernfelder zusammengefasst. Diese Lernfelder wiederum in fünf Lernbereiche. Diese Lernbereiche erhalten im Zeugnis die Noten nicht die Schwerpunkte (Schulfächer).

(siehe zu den Lernfeldern: Lernbereiche der Altenpflegeausbildung)



(keine ausdrückliche Verknüpfung mit anderen Schwerpunkten innerhalb der beiden Lernfelder)



siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung

Notenbildung, Zeugnisse

Die Noten sollen der Schülerin eine knappe Information über ihren (ermittelten) Kenntnisstand im Vergleich zu den Anforderungen und zu den Mitschülerinnen bieten. Die Notenbildung kann sehr verschieden vorgenommen werden. Am häufigsten werden schriftliche Leistungsnachweise angewendet (Klassenarbeiten mit offenen oder geschlossenen Fragen, Tests, Prüfungsarbeiten), aber auch die mündliche Leistung im Unterricht oder beim angekündigten Abgefragtwerden oder bei Gemeinschaftsarbeiten im Unterricht oder von Hausarbeiten kann herangezogen werden. In der unten genannten Verordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg, die für öffentliche Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und für öffentliche Schulen für Altenpflege, nicht aber für Krankenpflegeschulen und nicht für Schulen in privater Trägerschaft gilt, werden dazu die dort geltenden Regeln zusammengefasst.

Wie entsteht aber aus einzelnen Noten die Halbjahresinformation oder das Schuljahreszeugnis oder das Prüfungszeugnis? Kurz gesagt: jede Lehrerin bildet aus den ihr vorliegenden Einzelnoten eine Gesamtnote für ihr Lernfeld, Fach oder den Anteil an einem Schwerpunkt. Die Klassenlehrerin oder das Schulsekretariat bildet daraus eine Notenliste für alle "Fächer" des Zeitraums. Hinzu kommen evtl. die von der Klassenkonferenz zu beschließenden "Kopfnoten" für Mitarbeit und Betragen. Im Einzelnen kann dieses Verfahren durch Vorschriften noch genauer festgelegt sein. Z. B. ob halbe, ganze oder Dezimalnoten zu bilden sind (in anderen Schularten gibt es auch Punkteraster). Oder wenn mehrere Teilbereiche zusammengefasst werden mit welcher Gewichtung das geschehen soll.

Halbjahreszeugnis

Bei den Halbjahresinformationen (im Abschlußjahr gibt es auch hier ein Halbjahreszeugnis) sind auch halbe Noten oder Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) zulässig. Noten sollten in der Regel auf mehr als einer Einzelnote beruhen. Fehlt eine Schülerin bei Klassenarbeiten etc. entschuldigt, kann vermerkt werden, dass eine Notenbildung nicht möglich war. Nach dem Halbjahrestermin werden die bis dahin angefallenen Noten nicht vergessen. Es beginnt nicht wieder alles bei Null, sondern für das Jahreszeugnis kommen weitere Noten dazu.

Schuljahreszeugnis

Prüfungen

Die Abschlussprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen, die jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet sein müssen, um die Prüfung insgesamt zu bestehen:

Prüfungszeugnis

Die Benotung und die Gestaltung des Zeugnisses sind bundeseinheitlich in der AltPflAPrV geregelt.

Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem (nur) die jeweiligen (Gesamt-)Noten des

  • schriftlichen Teils der Prüfung
  • mündlichen Teils der Prüfung
  • praktischen Teils der Prüfung

aufgeführt werden.

Bei der Bildung der Prüfungsnoten, die auf dem Zeugnis erscheinen, werden jeweils mit einem Anteil von einem Viertel die Vornoten berücksichtigt.

Vornoten

Für jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung ist, sowie für den praktischen Teil der Prüfung wird eine Vornote festgesetzt. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den am Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilten Jahreszeugnissen. Bei den Prüfungsklausuren (Aufsichtsarbeiten) und bei dem Teil der mündlichen Prüfung, bei denen jeweils zwei Lernfelder geprüft werden, wird aus den jeweiligen Vornoten ein arithmetisches Mittel gebildet.

Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

Prüfungsnoten = 75% Prüfungsleistung + 25% Vornoten

Die Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils werden je von zwei Fachprüfern unabhängig voneinander benotet. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern über die zu vergebende Note. Sodann wird jeweils von diesen Benotungen und der jeweiligen Vornote im Verhältnis 75 zu 25 die Gesamtnote für das Lernfeld ermitelt. Aus den so gebildeten drei Noten wird schließlich das arithmetische Mittel errechnet und daraus die Prüfungsnote des schriftlichen Prüfungsteils gebildet. Entsprechendes gilt für den praktischen und den mündlichen Prüfungsteil. Hier gibt es jedoch keine Zweitgutachter der Prüfungsleistungen.

Ein Beispiel

Es gibt Noten aus

  • dem Ausbildungsjahr 1,
  • Noten aus dem Ausbildungsjahr 2
  • Noten aus dem Ausbildungsjahr 3
    • daraus wird eine Vornote pro Lernfeld - (zunächst auf die Dezimale genau) errechnet.
  • Die Vornoten werden auf ganze Noten gerundet.
  • Es folgen die Schriftlichen Prüfungsleistungen:
    • Aufsichtsarbeit I - LF 1.1 + 1.2 (Note entspricht der erreichten Punktezahl)
    • Aufsichtsarbeit II - LF 1.3 + 1.5 ( dto.)
    • Aufsichtsarbeit III - LF 2.1 ( dto.)
  • Praktische Prüfung (Gemeinsam oder getrennt nach Pflege und Rehabilitation (inklusive einer schriftl. Ausarbeitung (1/4 Gewichtsanteil) )
  • Mündliche Prüfungen:
    • Prüfungsteil I - LF 1.3
    • Prüfungsteil II - LF 3.1
    • Prüfungsteil III - LF 4.1 + 4.3
  • Die Prüfungsergebnisse werden aus Noten der Prüferinnen/Korrekturen zusammengerechnet (halbe oder ganze Noten)
  • Berechnung als Dezimale aus Vornote + Prüfungsleistung
    • im Verhältnis (25 %) zu (75 %)
  • jeweils eine Dezimale der Teile: schriftlich, praktisch und mündlich

Diese werden noch einmal gerundet: (z.B. 1,5 bis 2,4 = Gut)

  • 3 Endnoten der Prüfungsteile = Zeugnisnoten (jeweils ganze Note)


  • Weblinks zu diesem Absatz:
- Artikel Schulnote bei Wikipedia
- Verordnung des Kultusministeriums Ba.-Wü. über die Notenbildung (urspr. von 1983; Artikel bei Wikipedia)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Praktika, Orte der Praktischen Ausbildung

Nach § 4(Abs. 3) AP-Gesetz findet die praktische Ausbildung in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen oder in ambulanten Pflegediensten in mindestens 2 500 Stdn. statt. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (früher verpflichtend - jetzt nicht mehr erforderlich; früher auch externe Praktika genannt):

  • Beurteilung anhand eines Formulars: Jahresbeurteilung Praxis / Beurteilungsbogen (nicht vorgeschrieben)

Die Ausbildungssituation in den 16 Bundesländern

Baden-Württemberg

Anzahl der Fachschulen: 52 in privater Trägerschaft (die Wohlfahrtsverbände, sieben private Bildungsträger), 38 in staatlicher Trägerschaft (Stadt- und Landkreise) (Internetadressen siehe www.kas-bw.de und www.berufe-mit-sinn.de)

Aufsicht nach dem Privatschulgesetz: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen, Jugend und Senioren (MSGFJS) und für Schulen in staatlicher Trägerschaft: Ministerium für Kultus und Unterricht.

Eigenkosten: Zusätzliche Kosten können (trotz Lernmittelfreiheit auch an den staatlichen Berufsschulen) für Bücher, Kopien oder Klassenfahrten entstehen.

NRW

Anzahl: 129 Fachseminare. Die Anzahl der Ausbildungsplätze in NRW ist laut statistischem Bundesamt von 12.599 Plätzen in 2003 auf 9.910 Plätze in 2006 zurückgegangen.

Aufsichtsführende Behörde: Die fünf Bezirksregierungen des Landes.

Sachsen-Anhalt

Anzahl der Berufsfachschulen: 1400 Träger: Staatliche Schulen und anerkannte Schulen in freier Trägerschaft im Schulrecht des Landes (Ersatzschulverordnung). Aufsichtsführende Behörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Anzahl der Fachschulen: 18 - deren Träger sind Wohlfahrtsverbände,sieben private Bildungsträger

Die Ausbildungsvergütung erfolgt nach einer freiwilligen Rahmenvereinbarung der Träger (siehe www.pflegeprofi-sh.de) bzw. die Auszubildenden bewerben sich bei den Arbeitgebern und werden von diesen angestellt.

Die Aufsichtsführende Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA), das im MSGFJS sitzt.


Berufspolitische Debatte und Ziele

  • Sind die AP für den Beruf ausreichend gerüstet, wenn sie mit relativ wenig Lebenserfahrung alt und krank gewordene Menschen in einer menschlich extrem schweren Situation "versorgen" sollen?
  • Wie kann die Altenpflegeausbilung verbessert werden? Das Größte Problem ist, dass man auf den Schulen zu wenig lernt.


Auszubildende in der Altenpflege

Laut Altenpflegegesetz §4 Absatz 4 ist die Schule Gesamtverantwortlicher Träger der Ausbildung, sofern die Gesamtverantwortung nicht durch Landesrecht auf eine andere Einrichtung übertragen wurde. Das heißt für die Schülerin, dass sie sich bei Mängeln nur an eine Stelle, die Schule, wenden muss. Die Wirklichkeit in vielen Einrichtungen sieht aber anders aus. Die Pflegedienstleitung eines Heimes entscheidet je nach Personalstand der Stationen über ( die Art der praktischen Ausbildung = ) den Arbeitseinsatz.

Denn die Auszubildenden haben auch einen Ausbildungsvertrag mit einem praktischen Ausbildungsträger (Betrieb), welcher mit der Altenpflegeschule kooperiert. Wie sich dieser häufig auftretende Interessenskonflikt sinnvoll lösen lässt? Ist im Gesetz jedenfalls ganz einfach erfolgt: die Schule bestimmt.

Bezahlung

Zum Beispiel bei der Caritas erhalten Auszubildende / SchülerInnen vom Arbeitgeber (in der Regel einem Pflegeheim) im:

1. Ausbildungsjahr 807,00 € brutto monatlich

2. Ausbildungsjahr 867,00 € brutto monatlich

3. Ausbildungsjahr 966,00 € brutto monatlich (Stand: 2008)

( – Abzüge für Steuer, Sozialversicherung, evtl. Wohnung und Essen)

Finanzielle Förderung von Auszubildenden

Auszubildende, die eine betriebliche Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz absolvieren, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten[2].

Siehe auch

Fußnoten

  1. § 6 Abs. 2 Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006, GV. NRW. 2006 S. 290
  2. [1]

Literatur

Bücher:

  • Friedhelm Henke: "Prüfungsheft für die Pflegeausbildung Organisation und Dokumentation der Prüfungen in den Pflegeberufen - Altenpflege - Gesundheits-und Krankenpflege - Gesundheits-und Kinderkrankenpflege) gemäß der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Kohlhammer, Stuttgart 2006 (155 Seiten) ISBN 3-17-19304-X
  • Annette Riedel: Professionelle Pflege alter Menschen. Moderne (Alten-)Pflegeausbildung als Reaktion auf gesellschaftlichen Bedarf und die Reformen der Pflegeberufe. Tectum Verlag, 2007. 661 Seiten. ISBN 978-3-8288-9419-8
  • Brigitte Zellhuber: Altenpflege - ein Beruf in der Krise? Eine empirische Untersuchung der Arbeitssituation sowie der Belastungen von Altenpflegekräften im Heimbereich. Kuratorium Deutsche Altershule: Köln, 2005 - Reihe: thema, Band 199. 219 Seiten. ISBN 3-935299-59-1
  • Bremer-Roth, Friederike; Henke, Friedhelm u.a.: In guten Händen, Altenpflege 1, Cornelsen-Verlag 2005 Altenpfelge Fachbuch 1 ISBN 3-464-45221
    • Aufbau der Kapitel nach den Lernfeldern des Altenpflegegesetzes mit konkreten Lernsituationen im Arbeitsbuch 1 ISBN 3-464-452816, Arbeitsbuch 2 ISBN 3-464-452824, Berlin, 2005.
  • Manfred Engl: Beschäftigungskompass Altenpfleger/in. Beschäftigungsmöglichkeiten und -alternativen. Edition Aumann by A7-24 Aumann GmbH, 2010, 136 Seiten. ISBN 978-3-942230-00-1

Weblinks

Ausführliche Artikel bei:


vgl. Wikipedia: " Altenpflege"




vgl. Wikipedia: " Altenpfleger"