Arbeitnehmerfreizügigkeit

Aus Familienwortschatz
(Weitergeleitet von Freizügikeit)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedsstaat unter den gleichen Voraussetzungen arbeiten darf, wie ein Bürger des betreffenden Staates. Arbeitnehmerfreizügigkeit ist als Bürgerrecht Teil der generellen Freizügigkeit der Personen.

Rechtliche Definition

Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt ArbeitnehmerInnen aus jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)

  • sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  • sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
  • sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  • nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter bestimmten Bedingungen zu verbleiben [1]

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen die Freizügigkeit gewährleisten, indem sie jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abschaffen.

Geltungsbereich

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in der Europäischen Union seit dem 1. Mai 1999 und steht allen Unionsbürgern zu, also jedem, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt. Für die Bürger aus Polen, Tschechien, Ungarn, der Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen fielen gewisse auf Deutschland bezogene Einschränkungen am 1. Mai 2011 weg. Für Bürger aus Rumänien und Bulgarien wird die volle Freizügigkeit im Jahr 2014 in Kraft treten.

Bedeutung für den Pflege-Arbeitsmarkt in Deutschland

Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit darf auch im Bereich der Pflege jeder ausländische Unionsbürger in Deutschland ohne weiteres bei einem deutschen Pflege-Arbeitgeber arbeiten.

Wegen der Dienstleistungsfreiheit dürfen Unternehmen für Pflegedienstleistungen aus einem EU-Ausland in Deutschland mit ihren nach dem Recht des Heimatlandes angestellten Arbeitnehmern EU-weit tätig werden. Das gilt auch für Unternehmen, die Arbeitnehmer an Pflegearbeitgeber überlassen. Dabei müssen aber alle den deutschen Pflege-Mindestlohn beachten. Auf diese Weise soll der deutsche Pflege-(Arbeits-)markt vor Lohndumping durch ausländische Firmen geschützt werden. Die deutschen Kranken- und Pflegekassen müssen ausländische Pflege-Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen als Leistungserbringer zulassen wie inländische Pflegedienstleister.

Siehe auch

Weblinks

  • Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Wikipedia
  • Öffnung des Arbeitsmarktes in Europa. Arbeitsministerin kritisiert Negativ-Szenarien. In FAZ vom 25. April 2011 (Untertitel: Von Mai an gilt Freizügigkeit auf dem EU-Arbeitsmarkt für viele Osteuropäer. Bis zu 140 000 Zuwanderer erwartet die Bundesagentur für Arbeit im Jahr. Dabei ist Deutschland für viele gut Ausgebildete nicht die erste Wahl. Und während manche deutsche Arbeitnehmer ab dem 1. Mai Billigkonkurrenz fürchten, herrscht auf der polnischen Seite die Angst vor der Abwanderung der eigenen besten Köpfe.) (Stichwort der so genannten Osterweiterung der EU)
  • Gastarbeiter dringend gesucht. In FAZ vom 17. April 2011
  • Kolja Rudzio: Begehrt und gefürchtet. In: Die Zeit online vom 22. Apr. 2011 (Untertitel: "Von Mai an können 73 Millionen Osteuropäer hierzulande jede Stelle annehmen. Deutsche bangen um ihre Jobs. Viel mehr müssten sich aber die hier lebenden Zuwanderer sorgen.")

Einzelnachweise

  1. Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuvor Artikel 39 EG-Vertrag in der Fassung des Vertrags vom Amsterdam.