Heimpersonalverordnung

Aus Familienwortschatz
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Aufgrund des Heimgesetzes wurden ergänzend vier Verordnungen zum Schutz der (künftigen) Heimbewohnerinnen und -er von den Familienministern erlassen. Eine davon ist die Heimpersonalverordnung.

Die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) gilt seit dem 1. Oktober 1993 und regelt im Kern drei Dinge:

  • erstens die Eignungsvoraussetzungen von HeimleiterInnen und Pflegedienstleitungen,
  • zweitens das Zahlenverhältnis von Fach- zu Hilfskräften und
  • drittens die Verpflichtung für Heimträger, ihren Mitarbeitern Fort- (und Weiter-)bildung zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht

Einleitung und § 1
§ 2 Eignung des Heimleiters
§ 3 Persönliche Ausschlußgründe
§ 4 Eignung der Beschäftigten
§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Heime für behinderte Volljährige
§ 8 Fort- und Weiterbildung
§§ 9 -11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen, Befreiungen
Schlußbestimmungen (§§ 12 u. 13)

Einzelbestimmungen

Einleitung und Ziele

"Auf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763) in Verbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" die folgenden Mindestanforderungen an das Personal in Pflegeheimen (sowohl für Jugendliche wie für Erwachsene).

"Mindestanforderung" heißt auch, dass es Heimen erlaubt ist, bessere Personalqualifikationen von sich aus oder in Vereinbarung mit Kostenträgern anzubieten.

Paragraf 5 – die Fachkraftquote

In Paragraf 5 wird die so genannte Fachkraftquote geregelt. Das Wort selbst taucht hier nicht auf. Die Konsequenzen des § 5 sind aber unzweideutig. Die Bestimmung in der Heimpersonalverordnung lautet: "§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein."

Paragraf 6

Die Heimpersonalverordnung stellt auch klar, dass "Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegerhelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung" sind.

Weblinks