Körperverletzung

Aus Familienwortschatz
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Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person ist juristisch eine Körperverletzung. Das gilt auch für Eingriffe durch eine ärztliche Behandlung zu Heilzwecken, zum Beispiel wenn bei der Behandlung auf irgendeine Weise in den Körper des Patienten eingedrungen wird. Die Körperverletzung ist nur dann nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar, wenn in sie eingewilligt worden ist oder ein anderer Rechtfertigungsgrund, wie ein rechtfertigender Notstand vorliegt. Bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten darf normalerweise angenommen werden, dass er mit einer Behandlung, die zu seiner Lebensrettung oder Gesunderhaltung medizinisch geboten ist, einverstanden ist (mutmaßliche Einwilligung).

Rechtliche Situation in Deutschland

Im deutschen Strafrecht sind die Körperverletzung und andere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Paragrafen 223-231 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.

Vorsätzliche Körperverletzung

Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB so normiert:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet, ist dabei nicht nötig. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung.

Gefährliche Körperverletzung

Bei der in § 224 StGB geregelten "gefährlichen Körperverletzung" handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Die Strafandrohung wird für den Fall, dass die Begehung der Tat in hohem Maße als gefährlich einzustufen ist und deshalb eines der untenstehenden Merkmale erfüllt, erheblich erhöht:

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch ihr chemisches oder chemisch-physisches Wirken dazu geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die durch mechanische oder thermische Wirkung in der Lage sind, einen erheblichen pathologischen Zustand des Körpers hervorzurufen oder zu steigern. Darunter fallen unter anderem Bakterien, Viren, heiße Flüssigkeiten und gesplittertes Glas. Beibringen erfordert das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Gift, beziehungsweise dem anderen Stoff, und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.

Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen. Sie bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge, womit alle Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können. So können bei entsprechender Anwendung auch eine Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter fallen. Körperteile fallen nicht darunter, sehr wohl aber Prothesen, wenn sie als Schlagwerkzeug eingesetzt werden. Auch der beschuhte Fuß wird allgemein als gefährliches Werkzeug (wegen des Schuhs) angesehen. Nicht ausreichend ist auch das mittelbare Benutzen von körperlichen Gegenständen, wie das Schubsen gegen eine Mauer o.ä.

Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren (hinterlistig). Diese Alternative ist in der Regel auch dann verwirklicht, wenn der Täter Gift nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt. Es ist erst dann ausgeschlossen, wenn von dem Gift aufgrund des Geruchs schon im Vorfeld (also bei Versuchsbeginn) Kenntnis genommen wird.

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert. Unbedingt erforderlich ist aber, dass der Mittäter oder Teilnehmer beim Angriff auch tatsächlich zugegen ist; denn der Angriff ist für das Opfer gerade deswegen gefährlicher, weil es sich einer Überzahl von Angreifern gegenübersieht und damit der Attacke noch hilfloser entgegensteht.

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach ganz herrschender Ansicht die generelle Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche Lebensgefährdung des Opfers muss nicht eintreten. Schläge an besonders gefährdete Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon abweichende Mindermeinung verlangt eine tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände erfassen, die objektiv das Urteil der Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu müssen; dann nämlich wäre in aller Regel schon Tötungsvorsatz gegeben.

Schwere Körperverletzung

Die "schwere Körperverletzung" nach § 226 StGB stellt einen weiteren Tatbestand dar, wobei es hier im Gegensatz zur "gefährlichen Körperverletzung" nicht um die Art und Weise der Begehung, sondern um Ausmaß und Erfolg der Tathandlung geht. Juristen unterscheiden beim Tatbestand nach Absatz 1 die Erfolgsqualifikation, bzw. von einer "echte Qualifikation" nach Absatz 2. Die Folgen nach Absatz 1 müssen gemäß § 18 StGB vom Täter zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein. Im Paragraf heißt es:

(1) "Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen."

Es muss folglich eine schwere Verletzungsfolge eingetreten sein, die dauerhaft ist. Sie muss nicht zwingend lebenslang bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber Ungewissheit bestehen. Beim Sehvermögen ist zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind Reduktionen des Sehvermögens auf 2-10% bereits ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal ("Verlust des Sehvermögens") anzunehmen. Beim Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren verloren gegangen sein. Auch hier wird man ähnlich wie beim Sehvermögen eine "Pufferschwelle" zum vollständigen Hörverlust annehmen dürfen, dies muss jedoch beide Gehörgänge betreffen. Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Impotenz fällt nicht darunter (teilweise umstritten). Problematisch ist die Anwendung bei extremen Altersgruppen (Senioren und Kindern). Nach dem Schutzzweck der Norm entfällt dies zwar bei alten Menschen, wobei es auf den Einzelfall ankommen mag, bei Kindern kann das Merkmal trotz nicht entfalteter Fortpflanzungsfähigkeit gegeben sein.

Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied verloren gehen. Dies bezieht sich nur auf die Extremitäten des Körpers, nach einer Auffassung sind dies solche, die mit Gelenken am Körper befestigt sind. Folglich Hände, Beine, Arme, bei Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar individuell auf die Tätigkeit des Opfers abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht dazu gehören damit Organe - äußere (Haut) wie innere. Damit ist die Vorschrift nach wohl ganz herrschender Auffassung missglückt. Der Verlust tritt ein, wenn auf Dauer das Glied nicht mehr gebrauchsfähig ist.

Die dauernde erhebliche Entstellung setzt eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt bleiben, sollen aber ausreichen, da sie z.B. beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, das heißt eine starke psychische Belastung für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der Zustand unverändert oder nur unbedeutend verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die medizinische Therapierbarkeit der Verletzung gegeben sein muss, diese Problematik ist aber eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. An die dauernde Entstellung ist bereits bei Verletzungen des Kiefers, nicht aber bei leicht überschüssiger Narbenbildung anzunehmen.

Der Absatz 2 enthält dagegen einen echten Qualifikationstatbestand (Bundesgerichtshof|BGH 4 StR 327/00). Es muss eines der Merkmale des Abs. 1 vorliegen sowie auf innerer Tatbestandsseite mindestens sicheres Wissen oder zielgerichtetes Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Probleme können sich dann wegen des unterschiedlichen Unwertgehaltes der einzelnen Alternativen ergeben, wenn ein Irrtum vorliegt.

Die Einwilligung ist bis zu einem gewissen Grade möglich, um Amputationen und Sterilisationen bei ärztlichen Heileingriffen zu rechtfertigen. Nach § 228 StGB wird die Einwilligung in anderen Fällen aber wegen der erheblichen Folgen sittenwidrig sein.

Zu beachten ist ferner, dass die schwere Körperverletzung ein Verbrechenstatbestand ist. Bei Tötungsversuchen liegt regelmäßig Tateinheit vor. Ebenfalls Tateinheit ist bei Verursachung der schweren Folge nach § 231 StGB mit der Beteiligung an einer Schlägerei zu denken.

Körperverletzung mit Todesfolge

Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Körperverletzung im Amt

Unter § 340 StGB und damit im Bereich der Amtsdelikte findet sich ein weiterer Qualifikationstatbestand, der die Strafandrohung für den Fall erhöht, dass der Täter ein Amtsträger ist:

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Auch ist hier eine fahrlässige Körperverletzung möglich. Der Strafantrag gem. § 230 StGB ist hier nicht gefordert, damit ist die fahrlässige Körperverletzung im Amt ein Offizialdelikt (War angeblich nicht so beabsichtigt, ist aber bindend und wird auch so praktiziert). Der Absatz III trat im April 1998 in Kraft.

Körperverletzung ist ein Straftatbestand sowohl im deutschen Strafgesetzbuch (§ 211ff StGB), wie auch im österreichischen (§ 7xxx StGB) und im schweizerischen (Art. 10xxx StGB) StGB genannt.

Einwilligung in die Körperverletzung

§ 228 - Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Andere Rechtfertigungsgründe

Neben den klassischen Möglichkeiten der Notwehr, des Notstandes und der Nothilfe scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 228 StGB ebenfalls aus, wenn die Körperverletzung mit Zustimmung der verletzten Person geschieht und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Darunter fallen insbesondere ärztliche Behandlungen, die der Bundesgerichtshof immer als Körperverletzung ansieht, sie durch zumindest mutmaßliche Informierte Einwilligung (Einverständnis) aber rechtfertigt, die herrschende Rechtslehre jedoch als nicht tatbestandsmäßig ansieht, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Ebenso legitimiert werden hierdurch spezielle Sexualpraktiken wie BDSM, wobei es in diesem Zusammenhang juristische Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs "gute Sitten" gibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht.

Besonderheiten

  • Die Fahrlässigkeit (bei fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) ist wie die einfache vorsätzliche Körperverletzung ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Das heißt, die Strafverfolgungsbehörden schreiten erst mit Stellung eines Strafantrags ein, sofern nicht das Besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird. Andernfalls wird das Opfer auf den Privatklageweg verwiesen.
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld sind im Strafprozess nur im so genannten Adhäsionsverfahren möglich, andernfalls muss zivilrechtlich der Anspruch eingeklagt werden.
  • Die Selbstverstümmelung wird vom Tatbestand der Körperverletzung nicht erfasst ("...wer eine andere Person..."), sie kann aber aufgrund anderer Rechtsnormen strafbar sein:
    • § 17 Wehrstrafgesetz - Selbstverstümmelung
    • § 109 StGB - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
    • § 265 StGB - Versicherungsmissbrauch

Beispiele aus der Pflege

Jede invasive Maßnahme oder Untersuchung bedarf der Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters/Betreuers. Dazu gehört z.B. das Legen eines Blasenkatheters oder die Durchführung einer Injektion. Wird einem Patienten ohne sein Wissen ein Medikament eingeflößt (z.B. in ein Getränk oder die Nahrung gemischt), stellt das eine Körperverletzung dar.

Eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen kann z.B. auch dann vorliegen, wenn einem Patienten ein Schmerzmittel vorenthalten wird.


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