Kirche
Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland haben eine Sonderrolle im Arbeitsrecht. Die Kirchen lehnen es unter Berufung auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht ab, Tarifverträge mit den Gewerkschaften zu schließen oder sich von anderen vereinbarten Tarifverträgen zu unterwerfen.
Statt dessen praktizieren die Kirchen und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen bis auf wenige Ausnahmen den so genannten Dritten Weg. Das bedeutet, dass sie als Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht einseitig festlegen (erster Weg) oder in Tarifverträgen mit Gewerkschaften vereinbaren (zweiter Weg), sondern in besonderen kirchlichen Regelwerken festgelegen, die auf kirchenrechtlicher Grundlage von Kommissionen beschlossen werden, die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber (nach kirchlicher Terminologie Dienstgeber) und der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) besetzt sind. Solche Regelwerke sind zum Beispiel die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder der Diakonie oder der Bundesangestelltentarifvertrag-Kirchliche Fassung (BAT-KF).
Mitarbeitervertretungen beim Arbeitgeber Kirche
Statt Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG, die Rechte des Betriebsrats regelnd) gibt es imkirchlichen Bereich fast flächendeckend Mitarbeitervertretungen (MAV), deren Mitbestimmungsrechte weniger stark ausgestaltet sind, denn Die Kirchen und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind aus dem Geltungsbereich des Betriebverfassungsgesetzes ausgeschlossen (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
Weblinks
- Kirchenrecht, Artikel bei Wikipedia
Siehe auch
- Wohlfahrtspflege
- Subsidiarität und Subsidiaritätsprinzip (Staatliches Handeln nur, wenn die Aufgaben nicht durch Angebote anderer nicht erfüllt werden)