Qualitätssicherungsbesuch

Aus Familienwortschatz
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Eine weitere Dienstleistung der ambulanten Dienste ist die Durchführung des Qualitätssicherungsbesuchs zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Pflegekasse (Qualitätssicherungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auch „Beratungsgespräche Häusliche Pflege“ oder Beratungseinsatz genannt). Dabei geht es zunächst um die Beratung pflegender Angehöriger. Der Beratungsbesuch daheim in der privaten Umgebung der Peron, die gepflegt wird, ist obligatorisch.

Wer ausschließlich Pflegegeld von der Pflegeversicherung bekommt (reine Geldleistung), muss in regelmäßigen Abständen einen für den Patienten/-in oder KundIn im Rahmen des Budgets kostenfreien Pflegeeinsatz bei einer Sozialstation / ambulanten Dienst aus der Umgebung abrufen, in dessem Rahmen Pflegefachkräfte die pflegenden Angehörigen beraten.

Bei Pflegestufe 1 und 2 steht der Qualitätssicherungsbesuchs alle 6 Monate, bei Pflegestufe 3 alle 3 Monate an. Diesen Besuch kann man nicht ablehnen, ohne dass die Hauptleistung, das Pflegegeld, in Wegfall gerät.

Die Pflegekassen bieten daneben kostenfreie Anleitung für die Pflege im häuslichen Umfeld an.

Auch Teilnahme an Pflegekursen außer Haus ist möglich.


Durchführung und Konsequenzen

Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl.

Sofern dabei festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sicher gestellt ist oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld. Das hat zur Folge, dass die Pflege entweder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss oder stationäre Pflege von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden muss, wenn die PV überhaupt in Anspruch genommen werden soll.

Beispiel: was geschieht, wenn ein Fall von Verwahrlosung bei einem alten Mensch, der ja kein Patient ist, festgestellt wird? Die Pflegepersonen erhalten das Pflegegeld ja unter der Auflage, für eine sichere Umgebung sorgen zu müssen. Wenn eine Pflegekraft einen derartigen Fall bemerkt, gerät sie in einen Konflikt mit diesen Angehörigen. Sie müßte die Pflegekasse davon informieren.

Siehe auch

Literatur

  • Julia Gattig, Annett Schröder: Ergebnisqualität gemäß §80 SGB XI in Bezug auf den Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI, Grin Verlag für akademische Texte, 2007. ISBN 978-3-638-87067-2
  • Nadine Grußendorf: Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI, Chancen und Herausforderungen für die Pflege. Grin Verlag, Hamburg, 2007. ISBN 978-3-638-84028-6
  • Horst Marburger: SGB XI Soziale Pflegeversicherung. Walhalla Fachverlag, Regensburg, 2009. ISBN 978-3-8029-7493-9

Weblinks


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