Rehabilitation vor Pflege

Aus Familienwortschatz
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Der Grundsatz Rehabilitation geht vor Pflege wurde auch im Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung, im 4. Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung - 2. Abschnitt über: Gemeinsame Vorschriften im § 31 festgehalten. Er will sicherstellen, dass eine pflegebedürftige Person (auch wenn sie bereits als solche anerkannt ist) von der Pflegekasse darauf hingewiesen wird, dass sie im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beanspruchen kann. Die Pflegekasse soll die Person dabei unterstützen, indem sie dies dem Versicherten und dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich mitteilt. Damit soll eine weitere Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden, gemindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden.


Literatur

Weblinks

Siehe auch