Ambulant vor stationär

Aus Familienwortschatz
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Das Schlagwort ambulant vor stationär fasst das Prinzip zusammen, nach dem zuerst alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung ausgeschöpft werden sollen, bevor ein Patient oder ein Pflegebedürftiger (voll-)stationär im Krankenhaus, im Altenpflegeheim oder in einer Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wird. Dadurch soll zum einen dem Leistungsempfänger ermöglicht werden, zuhause wohnen zu bleiben, zum anderen wird eine Reduzierung der Kosten angestrebt, denn die ambulante Versorgung ist für den Kostenträger regelmäßig wesentlich günstiger als die stationäre Versorgung, auch deshalb, weil bei der ambulanten Versorgung die ehrenamtliche Hilfe durch Angehörige stärker einbezogen werden kann.

Um das Prinzip zu verwirklichen, sollen Pflegeeinrichtungen mit anderen Diensten und den Angehörigen zusammenarbeiten.

Das Prinzip ambulant vor stationär ist bei der Pflegeversicherung in § 43 Abs. 1 SGB XI gesetzlich normiert. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit regelmäßig zu prüfen, ob die vollstationäre Pflege erforderlich ist. Auch nach dem Sozialhilferecht werden Heimkosten nur übernommen werden, wenn der Hilfesuchende heimpflegebedürftig ist (vergleiche § 61 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB XII). Das Sozialhilferecht sieht eine Reihe von Leistungsansprüchen vor, die die ambulante Versorgung und die Weiterführung des eigenen Haushalts ermöglichen sollen (§§ 63 Satz 1, 64 - 66, 70 SGB XII).

Im Krankenversicherungsrecht ist der Anspruch auf vollstationäre Behandlung im Krankenhaus davon abhängig, dass die Aufnahme im Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V).


Siehe auch