SGB I
SGB I – Allgemeiner Teil
Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bildet die Grundlage des gesamten Sozialgesetzbuches. Es trat am 1. Januar 1973 in Kraft. SGB I enthält grundlegende Prinzipien, Definitionen und Verfahrensregeln, die für alle anderen Bücher gelten.
Inhalte
- Rechte und Pflichten der Sozialleistungsträger und Bürgerinnen und Bürger
- Auskunfts- und Beratungspflicht der Leistungsträger
- Übersicht über die wichtigsten Sozialleistungen
- Beteiligungs- und Mitwirkungspflichten
Besondere Vorschriften
- § 10 SGB I – Recht auf Hilfen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung
- § 29 SGB I – Übersicht zu den Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe
Bedeutung
Das SGB I begründet selbst keine Ansprüche auf Geldleistungen, beinhaltet jedoch zentrale Verfahrensrechte und verweist auf die einzelnen Leistungsbereiche der übrigen Sozialgesetzbücher.
Siehe auch
Quellen und Verweise
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialgesetzbuch I – www.bmas.de