SGB I – Allgemeiner Teil

Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bildet die Grundlage des gesamten Sozialgesetzbuches. Es trat am 1. Januar 1973 in Kraft. SGB I enthält grundlegende Prinzipien, Definitionen und Verfahrensregeln, die für alle anderen Bücher gelten.

Inhalte

Besondere Vorschriften

  • § 10 SGB I – Recht auf Hilfen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung
  • § 29 SGB I – Übersicht zu den Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe

Bedeutung

Das SGB I begründet selbst keine Ansprüche auf Geldleistungen, beinhaltet jedoch zentrale Verfahrensrechte und verweist auf die einzelnen Leistungsbereiche der übrigen Sozialgesetzbücher.

Siehe auch

Quellen und Verweise

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialgesetzbuch I – www.bmas.de