Vorsorgeregister

Aus Familienwortschatz
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Registrierte Vorsorgevollmachten

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)

Die Bundesnotarkammer führt gemäß § 78a Bundesnotarordnung und der Vorsorgeregisterverordnung seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. eine Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Am 31.12.2010 waren dort bereits 1.230.059 Vollmachten registriert. Davon waren rund 2/3 mit einer Patientenverfügung kombiniert (siehe auch Grafik rechts).

Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, eine Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Dieses Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 31.07.2004 (Änderung der Bundesnotarordnung (§§ 78a ff. BNotO) und ergänzender Rechtsnormen (Vorsorgeregisterverordnung) können seit 01.03.2005 auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 Euro, bei Online-Registrierung preiswerter). Auskunft aus dem Register erhalten im Bedarfsfall das Betreuungsgericht und das Landgericht.

Bei jeder Neueintragung erhält der Vollmachtgeber eine sogenannte ZVR-Card im Scheckkartenformat, mit der in der Brieftasche auf die Registrierung und den Aufbewahrungsort der Urkunde hingewiesen werden kann. Ab 01.09.2009 können auch isolierte Betreuungsverfügungen (ohne Vorsorgevollmacht) eingetragen werden.

Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bietet die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen / Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Dies ist eine Ergänzung zum zentralen Vorsorgeregister. Vorteile: Das zentrale Vorsorgeregister wird mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt. Im Jahre 2008 fragten Vormundschaftsgerichte insgesamt 179.499 das Vorsorgeregister im Rahmen eingeleiteter Betreuungsverfahren ab im 1. Halbjahr 2009 gab es 102.862 Anfragen.

Anderseits bekommen Betreuungsbehörden, Ärzte, Krankenhäuser von diesem keine Auskunft. Private Register bieten in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle und eine dem Organspendeausweis ähnliche Karte für die Brieftasche mit 24-Stunden-Telefonservice. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Daher sollte man ggf. beides kombinieren.

Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten/Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen ist auch die Hinterlegung von Vollmachten (mit und ohne Betreuungsverfügungen) möglich. In Bayern ist eine früher mögliche Hinterlegung bei den Gerichten wieder abgeschafft worden.

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Statistische Daten zum Vorsorgeregister

Literatur


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „Vorsorgevollmacht“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 27. August 2006 (Permanentlink) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.