Lernbereiche der Altenpflegeausbildung

Aus Familienwortschatz
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Nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege[1](Altenpflegegesetz) und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002[2]findet der Unterricht in fünf Lernbereichen (s.u.) und diese wieder unterteilt in 16 Lernfelder statt.

Die Lernbereiche

  • Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
  • Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
  • Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen (Rechtskunde)
  • Altenpflege als Beruf (Berufskunde)
  • Weitere Fächer

- Dazu kommt noch die Betreuung am Praktikumsplatz

Die früheren "Schulfächer", jetzt in Schwerpunkte umbenannt, sind jeweils (zumindest von der Schulnote her) im jeweiligen "Lernfeld" zusammengefasst. Das Lernfeld kann von verschiedenen Personen sukzessive unterrichtet werden.

Idealerweise ergänzen sich die Themen der neben einander oder nach einander unterrichteten Schwerpunkte(Fächer). Dazu dienst der Stoffverteilungsplan. Er gilt pro Lernfeld jeweils für eines der drei Ausbildungsjahre. Nicht alle Lernfelder werden in jedem Ausbildungsjahr unterrichtet.

Hinweis zur Notenbildung: Das Abprüfen des Wissens ist nicht detailliert vorgeschrieben - es müssen nicht - aber es können übergreifende Klassenarbeiten oder sonstige Leistungsnachweise geschrieben werden. (Aber in der Schluß-Prüfung ! )


Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege

Lernbereich 1 mit den Lernfeldern:


Ziele in den Lernfeldern 1. J. bis 3. J.

Im Lernbereich Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege sehen die Auszubildenden den alten Menschen in seiner gesamten Persönlichkeit, die geprägt ist von seiner Biografie, seinen Lebensumständen, seinen Interessen und Bedürfnissen. Die Auszubildenden verstehen grundlegende Muster menschlichen Verhaltens und lernen einen adäquaten und sozialkompetenten Umgang mit den Hilfe Suchenden. Sie konfrontieren sich mit der eigenen Biografie und deren Bedeutung für die Wahl eines helfenden Berufs. In diesem Sinne wird ihnen die Notwendigkeit der ganzheitlichen Sichtweise in der Altenpflege bewusst. Naturwissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und pflegewissenschaftliche Grundlagen befähigen sie, die individuelle Pflege professionell zu planen, durchzuführen und zu evaluieren. Die Auszubildenden sind in der Lage, die individuellen Ressourcen zu erkennen und einzusetzen, zu fördern und zu unterstützen. Über die handlungsorientierte Themenbearbeitung, die das in der Theorie gelernte Wissen vertieft, stellen die Auszubildenden konkrete Bezüge zu ihrer altenpflegerischen Arbeit her und vollziehen die Bedeutung des Lernbereichs für ihre Tätigkeit nach. Der Mensch wird in seiner Einmaligkeit in der Gesamtheit angenommen. Die Altenpflegerin und der Altenpfleger begegnen dem alten Menschen mit Respekt und unter Wahrung der Würde.

Bemerkungen zu den Lernfeldern 1.1-1. J. bis 1.5-3. J.

Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung

Lernbereich 2 mit den Lernfeldern:


Ziele in den Lernfeldern 2.1 bis 2.3 - 1. J. bis 3. J. Im Lernbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung werden die Auszubildenden in die Lebenswelten alter Menschen eingeführt. Aus soziologischer und psychologischer Perspektive lernen sie die Situation, die soziale Lage (Lebenslage) und die Stellung alter Menschen in unserer Gesellschaft kennen. Sie erfahren, dass das Alter ein multidimensionaler und individueller Prozess ist und mit Veränderungen sozialer psychischer und physischer Art korrespondiert.

Wesentliche Zielsetzung ist es, dass die Auszubildenden Verständnis für die Bedürfnisdispositionen alter Menschen entwickeln und dazu beitragen, dass deren Lebensqualität erhalten bleibt bzw. gesteigert wird.

Über die handlungsorientierte Themenbearbeitung, die das in der Theorie gelernte Wissen vertieft, stellen die Auszubildenden konkrete Bezüge zu ihrer altenpflegerischen Arbeit her und vollziehen die Bedeutung des Lernbereichs für ihre Tätigkeit nach. Der Mensch wird in seiner Einmaligkeit in der Gesamtheit angenommen. Die Altenpflegerin und der Altenpfleger begegnen dem alten Menschen mit Respekt und unter Wahrung der Würde.


Bemerkungen zu den Lernfeldern 2.1-1. J. bis 2.3-3. J.

200 Stunden.

Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen - Rechtskunde

Lernbereich 3


Ziele im Lernbereich 3 - 1. Jahr bis 3. Jahr

Im Lernbereich Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen werden die Auszubildenden für die rechtlichen Problembereiche der Altenarbeit und Altenhilfe sensibilisiert. Als Grundlage ihres pflegerischen Handelns achten sie die Würde des Menschen. Die persönliche und fachliche Kompetenz der Altenpflegerinnen und Altenpfleger erfordert eine vertiefte und erweiterte Beschäftigung mit rechtlichen Fragestellungen, damit sie beratend, begleitend und eigenverantwortlich pflegerisch handeln.

Die im Verlauf der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Einstellungen führen zu Rechtsbewusstsein, um rechtliche Beziehungen einzuschätzen und berufliche Professionalität zu erlangen.

Bei rechtskundlichen Themen sind neben der rechtlichen Betrachtungsweise, dem Wortlaut von Gesetzestexten und der Beschäftigung mit konkreten Rechtsfällen auch die in der Praxis anzutreffenden Ansichten, Arbeits- und Verhaltensweisen kritisch in die Unterrichtsarbeit mit einzubeziehen.

Das Zurechtfinden in Rechtsvorschriften ist zu üben.

Qualitätssichernde Maßnahmen in der Altenpflege, insbesondere die rechtlichen Grundlagen, Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung, sind unverzichtbare Bestandteile des heutigen und künftigen Pflegeverständnisses. Um Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung realitätsorientiert zu gestalten, bedarf es der Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen.


Bemerkungen zu den Themenblöcken im Lernbereich 3 1. J. bis 3. J.

150 Stunden.

Altenpflege als Beruf

Lernbereich 4 mit den Lernfeldern:


Ziele in den Lernfeldern - 1. Jahr bis 3. Jahr

In diesem Lernbereich reflektieren die Auszubildenden berufliches Handeln. Sie erarbeiten einen eigenen Standpunkt zu ihrem Beruf und stellen sich der Problematik von Nähe und Distanz, von Abhängigkeit und Dauerbelastungen.

Über die handlungsorientierte Themenbearbeitung die das in der Theorie gelernte Wissen vertieft, stellen die Auszubildenden konkrete Bezüge zu ihrer altenpflegerischen Arbeit her und vollziehen die Bedeutung des Lernbereichs für ihre Tätigkeit nach.

Der Mensch wird in seiner Einmaligkeit in der Gesamtheit angenommen. Die Altenpflegerin und der Altenpfleger begegnen dem alten Menschen mit Respekt und unter Wahrung der Würde.


Bemerkungen zu den Lernfeldern 4.1-1. J. bis 4.4-3. J.

200 Stunden.

Weitere Schwerpunkte (Fächer)


Ziele in den Schwerpunkten - 1. Jahr bis 3. Jahr


Bemerkungen zu den weiteren Schwerpunkten (Fächern) und AG´s im Lernbereich 5 - 1. J. bis 3. J.


zu einzelnen Schwerpunkten (Fächern), Betreuung am Praktikumsplatz /in den Praktika

(Bitte: Hier sollten nur Bemerkungen oder Hinweise zu ssss aufgenommen werden, die Lernfelder übergreifend betreffen. Sonst jeweils beim Lernfeld notieren.)

Alten- und Krankenpflege

Gerontologie

Gesundheitslehre und Krankheitslehre mit Pharmakologie

Gerontopsychiatrie

Datenverarbeitung in der Pflege


Praktika in / im / bei


  • Anleitung durch PflegelehrerIn, durch PraxisanleiterIn ....

Siehe auch:


Zeugnisformulare - Aufbau

Besonderheiten, die zu beachten sind:


Bemerkungen: das könnte enthalten sein: Fehlzeiten (Begründung), Preise und Lob,

das muß: Zusätzlich absolvierte Prüfungsteile, eingeschränkte Versetzung

Fußnoten

  1. [1] Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17. November 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690). Das Bundesverfassungsgericht hatte durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01 [2] Teile des Gesetzes für nichtig erklärt, weil der Bundesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz hatte.
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002, BGBl I 4418 ff

Weblinks