Prozessführung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (2 Versionen: Umzug familienwortschatz nach familienfreund.de/lexikon)
 
K (1 Version: Domainwechsel)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:46 Uhr

„In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.“, so die kurze Fassung des § 1902 BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber Behörden, Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten.

Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), die sich an der Geschäftsfähigkeit orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen.

Ehescheidung und Vaterschaft

Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf Ehescheidung oder Eheaufhebung nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen besteht. Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der AufgabenkreisVermögenssorge“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.

Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den gesetzlichen Vertreter geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) geschäftsunfähig ist.

Sonstige Gerichtsverfahren

Nach § 1902 BGB i.V.m. § 53 ZPO: fallt ein Prozess in den Aufgabenkreis des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam.

Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, § 393 ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden.

Zur Kontroverse, ob bereits der Aufgabenkreis des Betreuers reicht oder ob er sich speziell entscheiden muss, ein Verfahren tatsächlich zu übernehmen, siehe unter Prozessfähigkeit.

Rechtsprechung:

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264:

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.

Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06

Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.


LSG NRW - Beschluss vom 12.09.2002, L 3 B 20/02 P:

Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren erhaltener Fähigkeit zur freien Willensbildung auszugehen und diese zu respektieren, solange sie nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im Rahmen des bestehenden Aufgabenkreises über die Interessen des Betreuten (§ 1901 BGB).

Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren

Lediglich im Betreuungs- und im Unterbringungsverfahren gilt eine abweichende Regelung; hier ist der Betreute selbst verfahrensfähig (§§ 66, 70a FGG) (der Betreuer hat hier eine eigenständige Verfahrensbeteiligung; diese soll aber nicht Gegenstand des Beitrags sein).

Aufgabenkreis zur Prozessführung

Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der Vermögenssorge gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.

Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe (LG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).

Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur Vermögenssorge zu rechnen sind.

Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung) fassen können, da die Ehe eine Institution familienrechtlicher Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 607 Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich.

Bei Mietsachen ist die Vorschrift des § 1972 BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.

Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen (§ 57 ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen.

Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.

PKH bei Prozessführung durch anwaltlichen Betreuer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2009, L 5 B 2325/08 AS PKH

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält.

SG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E, S 164 SF 332/09 E:

  1. Wird ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren als lediglich als Betreuer des Mandaten tätig, führt dann aber das anschließende Klageverfahren in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, so ist die Abrechnung der Verfahrensgebühr auf der Grundlage der Nr 3102 RVG-VV vorzunehmen.
  2. Der den Ansatz eines niedrigeren Gebührenrahmens rechtfertigende Synenergieffekt kann nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeiten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren vergleichbar sind. Eine bloße Mitwirkung als Betreuer in einem vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vermittelt nicht annähernd so viele Kenntnisse der Sach- und Rechtslage wie das bei einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig der Fall ist.
  3. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lässt sich nicht aus der Befassung mit bereits bekannten und in schriftlichen Stellungnahmen bewerteten medizinischen Unterlagen herleiten.

SG Berlin, Beschluss v. 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E:

Betreuertätigkeit eines Rechtsanwalts in Verwaltungsverfahren rechtfertigt keine Minderung der Verfahrensgebühr in späterem Gerichtsverfahren:

Wird ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren lediglich als Betreuer des Mandaten tätig, führt dann aber das anschließende Klageverfahren in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, so ist die Abrechnung der Verfahrensgebühr auf Grundlage allgemeinen Vorschrift über die Verfahrensgebühr vorzunehmen, ohne dass die Verfahrensgebühr wegen einer Vorbefassung gemindert wird. Der den Ansatz eines niedrigeren Gebührenrahmens rechtfertigende Synergieeffekt kann nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeiten im Verwaltungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren vergleichbar sind. Eine bloße Mitwirkung als Betreuer in einem vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vermittelt nicht annähernd so viele Kenntnisse der Sach- und Rechtslage wie das bei einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig der Fall ist.

Zustellungen des Gerichtes

Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So § 170 ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“

Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt (Urteil des BGH vom 19.03.2008, XIII ZR 68/07 .

Für Betreuer bedeutet dies: sobald sie durch andere Umstände Kenntnis von einem Gerichtsverfahren erhalten, das ihren Aufgabenkreis tangiert (z.B. Übergabe von Schriftstücken durch den Betreuten oder dritte Personen), wird empfohlen, dem Gericht unverzüglich Kenntnis von der Betreuerbestellung zu geben und darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Betreuer nachzuholen sind.

Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten. Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil.

Haftungsfragen

Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können u.a. ausgelöst werden durch: -die Führung eines aussichtslosen Prozesses ; -die fehlerhafte Führung eines Prozesses ; -das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ; -das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ; -das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.

Es soll insbesondere darauf hingewiesen werden, dass auch dann ein Prozesskostenhilfeantrag nötig ist, wenn der Betreute der Beklagte ist, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen .

Anwaltliche Beratung

Ansonsten wird zu empfehlen sein, dass sich der Betreuer vor einer Klageerhebung i.d.R. anwaltlichen Rat einholen sollte; erfüllt der Betreute die Prozesskostenhilfevoraussetzungen, kann die Anwaltsberatung im Wege der Beratungshilfe finanziert werden. Auch ist an eine rechtliche Beratung durch das Vormundschaftsgericht zu denken. Gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch eine Beratung durch Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein ratsam.

Mit der Prozessführung selbst wird der Betreuer im Regelfall einen Rechtsanwalt betrauen; geht der Prozess infolge von Fehlern des Anwaltes verloren, kann ein Haftungsproblem für den Betreuer bestehen.

Nach einer Meinung haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte.

Die Gegenansicht differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog § 278 BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre.

Genehmigung von Vergleichen

Der Abschluss von Vergleichen in gerichtlichen Verfahren ist durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen (§ 1822 Nr. 13 BGB); die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Wert des Streitgegenstandes (nicht die Höhe der Vergleichssumme) 3.000 Euro nicht übersteigt oder das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.

Strafverfahren

Für Strafverfahren gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier hat der Betreuer eine eigenständige Position.

Trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter bedarf es nicht der Beteiligung des Betreuers. Zur Einlegung eines Rechtsmittels nach § 304, § 298 StPO ist der Betreuer allerdings befugt, wenn sich eine diesbezüglich Vertretungsmacht aus dem übertragenen Aufgabenkreis ergibt. Ist z.B. der Aufgabenkreis Vertretung in Behördenangelegenheiten eingerichtet, so ist der Betreuer berechtigt, gegen eine die Bewährungszeit verlängernde gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Dies ist allerdings strittig. Das OLG Schleswig hält den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden nicht für ausreichend, um im Strafprozess aufzutreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07 , FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls).

Es wird auf die diesbezüglichen Beiträge von Elzer für Strafsachen allgemein sowie von Stahl/Carle für Steuerstrafverfahren verwiesen.

Rechtsprechung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.1.2005, 1 Ss 475/04, (5) 1 Ss 475/04 (73/04):

Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht revisibel ist, bleibt offen.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003, 2 Ss 439/03:

Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Siehe auch

Prozessfähigkeit (ausführliche Darstellung), Vertretung gegenüber Behörden, Strafprozess, Verfahrensfähigkeit

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Adolph/Förster: Prozessfähigkeit und unerwünschte Prozesse; BtPrax 2005, 126
  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150;
  • Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
  • Bork: Die Prozessfähigkeit nach neuem Recht; MDR 1991, 97;
  • Deinert: Die gerichtliche Vertretung von Betreuten; BtPrax 2001, 66;
  • ders.: Eintritt des Betreuers in Gerichtsverfahren nötig? BtPrax 2001, 146;
  • ders.: Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen; BtMan 2007, 182
  • Elzer: Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139
  • Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
  • Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001, 28;
  • Lube: Die Prozessfähigkeit eines Querulanten im Verfahren; MDR 2009, 63
  • Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
  • Weithase: Vorschuss des Gläubigers für Prozesspflegschaft? Rpfleger 1993, 143
  • Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3

Vordrucke

Formulare zur Zeugenentschädigung



Infos zum Haftungsausschluss