Arztzeugnis

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein ärztliches Zeugnis kann in einigen Fällen ein Sachverständigengutachten ersetzen.

Erwähnt wird das ärztliche Zeugnis:

  • Bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgrund einer einstweiligen Anordnung, (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
  • Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der Betreuungsbedarf nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
  • Bei der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).

Unterschiede zum SV-Gutachten

Das Sachverständigengutachten ist die in der Regel schriftliche, alle wichtigen Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder mehrerer konkreter Sachfragen durch einen Sachverständigen. Im medizinisch/psychologischen Bereich gehört dazu die Fallgeschichte (Anamnese), die Darstellung der gegenwärtigen Situation des Betroffenen mit fachlicher Diagnose und daraus folgend die eingehend zu begründende Antwort auf die dem Gutachter gestellten Fragen (vgl. § 280 FamFG).

Demgegenüber enthält das in der Regel ebenfalls schriftliche ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den Patienten betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und die eingehende Begründung der Antwort sind nicht erforderlich.

Zwischen dem Gutachten und dem bloßen ärztlichen Zeugnis steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines Sachverständigen. Sie erfordert kein ausformuliertes Gutachten und ist daher vom Gesetz in den Fällen vorgesehen, in denen wegen der Bedeutung der Sache zwar ein Sachverständiger eingeschaltet werden soll, ein ausführliches Gutachten aber z.B. wegen Eilbedürftigkeit der Sache oder Vorläufigkeit der Entscheidung nicht möglich oder erforderlich ist, siehe unter einstweilige Anordnung.

Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass

  • das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird, der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe der Kostenordnung als Auslagen im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden kann;
  • das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben kann und im Rahmen der gesetzlichen Vertretung aus den Mitteln des Betreuten bezahlt wird (siehe dazu aber die neue Entscheidung des OLG Brandenburg unten auf dieser Seite).

Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das betreuungsgerichtliche Verfahren erstellt wurde. Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das Betreuungsgericht kann hier Zeit und Geld sparen.

Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379 zu § 68b FGG), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.

Rechtsprechung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04; BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004; 416:

Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.

LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09

Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der Anhörung zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2010, 2 Wx 1/10:

Bittet das Gericht den Betreuer schriftlich um die Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses, mit dessen Hilfe beurteilt werden soll, ob eine Fortsetzung der Betreuung erforderlich ist, so ist die Vergütung für das Zeugnis von der Gerichtskasse zu tragen. Eine solche Bitte des Gerichts kann als Auftrag an den Betreuer angesehen werden. Es obliegt dem Gericht, die Notwendigkeit der Fortsetzung der Betreuung zu überprüfen. In diesem Rahmen ist es unschädlich, wenn das Gericht kein Sachverständigengutachten einholt, sondern es bei einem ärztlichen Zeugnis bewenden lässt und sich zur Einholung des Zeugnisses des Betreuers bedient.

Vordrucke