Betrieblicher Arbeitsschutz

Aus Familienwortschatz
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"Schwerster körperlicher Verschleiß, 16-Stunden-Arbeitstage, Kinderarbeit, Rachitis durch fehlendes Sonnenlicht, Invalidität, frühes Versterben" - Schlagworte aus dem 19. JH.

Eine Reihe von betrieblichen Schutzmaßnahmen hat inzwischen dazu beigetragen, dass Menschen heutzutage in ihrer Arbeitswelt gut zurecht kommen.

Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Arbeitsschutzes

Für den betrieblichen Arbeitsschutz sind insbesondere die folgenden Geseteze und Verordnungen von Bedeutung:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandhabV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

BetriebsärztInnen

Nach dem ASiG sind Arbeitgeber verpflichtet BetriebsärztInnen zu bestellen. Diese klären über Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf, beraten, beobachten die Durchführung des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung, untersuchen die MitarbeiterInnen unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten. Auch die Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).


Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung bei Schwangeren und stillenden Müttern

Hier greifen eine Reihe von Gesetzen, in denen es heißt:

  • Verbot von Nachtarbeit für Schwangere (20:00 - 6:00 Uhr)
  • volljährige werdende und stillende Mütter dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche, minderjährige höchstens 8 Stunden bzw. 80 Stunden beschäftigt werden.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten nur, in der Krankenpflege ist sie ausnahmsweise zulässig, wenn in jeder Woche mindestens eine zusammenhängende Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wird,
  • Verbot von Aufenthalt in Kontrollbereichen wie Röntgen/Nuklearmedizinische Abteilung
  • Verbot von Tätigkeiten auf Infektionsstationen bzw. mit vermeintlich infektiösen PatientInnen
  • Verbot von Arbeit mit Kindern, wenn Röteln-Titer nicht ausreichend
  • Verbot von unfallgefährdeten Tätigkeiten (z.B. Umgang mit aggressiven PatientInnen, in feuchten Räumen)
  • Verbot von Tätigkeiten, die Strecken, Beugen und Zwangshaltungen erfordern (z.B. Wändedesinfektion)
  • kein Heben von mehr als 5 kg regelmäßig, bzw. 10 kg gelegentlich (z.B. Heben und Lagern von PatientInnen)
  • kein Umgang mit Blut, Körpersekreten/Untersuchungsmaterial und anderen potentiell infektiösen Materialien
  • kein Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen (z.B. Narkosegase, Zytostatika)
  • kein Umgang mit giftigen Stoffen in Konzentration oberhalb der Auslöseschwelle (z.B. Desinfektionsmittel pur)
  • keine Durchführung und Assistenz bei Injektionen, Punktionen und Operationen.
Daher dürfen Schwangere grundsätzlich nicht eingesetzt werden in folgenden Bereichen:
    • OP, Pathologie, Anästhesie und Aufwachraum, Intensivstation, Blutbank und Transfusionsmedizin, Aufnahmestation, Infektionsstation, geschlossene Psychiatrie, Dialyseeinheiten, Onkologie und Strahlentherapie.

Immunisierung

Da Pflegekräfte oftmals mit verschiedensten Infektionskrankheiten in Berührung kommen (Masern, Röteln und andere Kinderkrankheiten genauso wie Hepatitis, Tuberkulose und HIV) stellt sich die Frage der Immunisierung. Den BetriebsärztInnen obliegt die Aufklärung über Infektionsgefahr und Schutzmöglichkeiten.


Stichverletzungen

Wie beim Thema Unfallverhütungsvorschriften behandelt müssen Spritzen und Kanülen in durchstichsicheren Behältern entsorgt werden. Es kommt aber immer wieder zu Stichverletzungen, weil Pflegekräfte die Schutzkappe aufstecken oder der Abwurfbehälter zu voll ist. Daher hier eine Anleitung zum Verhalten:

  1. Sofort Blutung der Wunde herbeiführen durch Druck auf das umliegende Gewebe, 1-2 Minuten lang.
  2. Wunddesinfektion bei manuell gespreizter Wunde, 2-5 Minuten, auch wenn es sehr weh tut.
    • Haut: Hautantiseptika mit Ethanolgehalt über 80 Vol.%
    • Wunde: z.B. Betaseptic, Freka-Derm farblos
    • Mundhöhle: mit 100 ml unvergälltem Ethanol 80 Vol.% spülen
  3. Durchgangsarzt aufsuchen zu sofortiger Blutentnahme
    • Anti HBs-Titer bei Geimpften
    • Anti HBc-Titer bei nicht-Geimpften, Kontrollen nach 6 und 12 Wochen, sowie 6 und 12 Monaten
    • Anti HIV-Testung, Kontrollen nach 6 und 12 Wochen, sowie 6 und 12 Monaten
    • Anti HCV, Kontrollen nach 6 und 12 Wochen, sowie 6 und 12 Monaten
    • ggf. HIV-Postexpositionsprophylaxe medikamentös innerhalb von max. 2 Stunden.
  4. Bei Einverständnis Blutentnahme beim Patienten für Diagnostik und Therapie bei der Pflegekraft.
  5. Die weiteren Blutkontrollen sind beim Hausarzt auf Kosten der Berufsgenossenschaft (ist dem Hausarzt mitzuteilen) durchführen lassen.


Gefahrstoffe

Der Umgang mit Gefahrstoffen stellt einen Schwerpunkt der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen dar. Rechtsgrundlage ist vor allem das Chemikaliengesetz. Ein Gefahrstoff liegt dann vor, wenn er mindestens eines der folgenden Merkmale besitzt: (sehr) giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, (hoch/leicht) entzündlich, sensibilisierend, reizend, explosionsgefährlich, brandfördernd, umweltgefährlich, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd. Die Gefahrstoffverordnungen regeln wer wie mit diesen Stoffen verfahren muss (z.B. Zytostatika, Sauerstoff, Desinfektionsmittel).


Das Zweitwichtigste zuletzt

Inwiefern hältst du dich an die Arbeitsschutzbestimmungen? Welche betrieblichen Möglichkeiten siehst du, für mehr Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen?


Literatur

  • Hiller, A.; Jochheim, M.; Lücht, T. (2005) "Betriebliche Gesundheitsförderung für die Pflege" in Die Schwester/Der Pfleger 09-2005, S. 724-727