Schutzkleidung

Aus Familienwortschatz
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Die Berufsbekleidung in der Pflege ist eine Schutzkleidung.
Aber nicht jede Berufskleidung ist eine Schutzkleidung! Berufskleidung oder Berufsbekleidung ist ganz allgemein die Kleidung, die bei der Arbeit, bei der Ausübung eines Berufs, getragen wird. Sie kann dem Schutz des Körpers (daher Schutzkleidung) oder einer eindeutigen Kennzeichnung von Funktionen am Arbeitsplatz dienen (dann: Dienstkleidung). In einigen Berufen wird das Tragen von Berufskleidung vom Arbeitgeber oder einer Berufsordnung vorgeschrieben (auch dann: Dienstkleidung).

Berufskleidung

Berufskleidung ist eine „übliche Kleidung eines Berufes“, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, dieser aber nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl von deren Gestaltung begrenzt wird. Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13. Februar 2003 (Az. 6 AZR 536/01).

Bei Berufskleidung wird zwischen Uniformen (z.B. beim Militär), uniformähnlicher Dienstkleidung, und Amtstracht unterschieden. Historisch ist in der Pflege auch noch die Ordenstracht von Diakonisse/Bruder oder Nonne/Mönch etc. zu berücksichtigen.

Schutzkleidung

Im Unterschied dazu wird die Schutzkleidung als Ergänzung zur privaten Kleidung oder der darunter getragenen Dienstkleidung getragen. Sie dient dem Schutz vor hoher zu erwartender Verschmutzung der Dienstkleidung sowie vor einer möglichen Infektionsgefährdung. Eine Kontamination von privater Kleidung oder Dienstkleidung, sowie des Trägers soll hiermit verhindert werden. Die Schutzkleidung (auch: Schutzausrüstung, Persönliche Schutzausrüstung, PSA) ist dadurch von der Dienstkleidung abzugrenzen.

Die Schutzkleidung in der Pflege besteht, je nach Anforderung/Gefährdung z. B. aus:

  • Handschuhen
  • Mund-/Nasenschutz
  • Kopfhaube
  • Schutzkittel
  • Füßlingen
  • oder einer kompletten Bekleidung
  • evtl. geeignete Schuhe

Sie besteht evtl. aus Einwegmaterialien, denn häufiges Wechseln und Waschen (auch: Auskochen, Sterilisieren) fordern in der Regel ein hohes Maß an Strapazierfähigkeit von der Kleidung.

Das Tragen von Schutzkleidung kann gesetzlich (Beispiel Motorradhelm) oder wie für den Bereich der Pflege von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben oder schlicht sinnvoll sein.

Die gesamten Kosten hat dabei nach der laufenden Rechtssprechung der Arbeitgeber zu tragen. Das umfasst auch Unterhalt, Reinigung und Bereitstellung am Arbeitsplatz. Deshalb gibt es auch bestimmte Erfordernisse an die Umkleideräume in den Pflegeeinrichtungen.

Privatkleidung

In einigen Bereichen der Pflege ist es üblich, private Kleidung während des Dienstes zu tragen. Zum Beispiel in der Psychiatrie oder der ambulanten Pflege. Das Tragen der privaten Kleidung soll die optische Abgrenzung von den Pflegekräften und den Betreuten vermeiden. Dies fördert aber nur das Verhalten, die private Kleidung nach dem Dienst auch im privaten Lebensumfeld weiter zu tragen. Auch Sicht der Infektionsprophylaxe und aus hygienischen Gründen ist dieses (häufige) Verhalten nicht vertretbar. Beim Tragen von privater Kleidung im Dienst ist diese von der "Freizeitkleidung" zu trennen, also auch nach Dienstende zu wechseln.

Siehe auch

Literatur

  • Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil AZ.: 1 ABR 54/08 (Ein Betriebsrat bestimmt über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit. Und im Falle von "auffälliger" und vorgeschriebener Dienstkleidung gehören die An- und Ablegezeiten der Dienstkleidung zur Arbeitszeit. Es ging nicht um Schutzkleidung.)

Weblinks