Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine überregionale Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen nach § 278 SGB V. Der MDK berät die Kranken- und Pflegekassen in grundsätzlichen medizinischen und pflegerischen Fragen und erstellt patientenorientierte Einfallgutachten, wobei die Versicherten auch ärztlich untersucht werden.


Organisation

Der MDK ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. In der Regel gibt es pro Bundesland einen MDK, Nordrhein Westfalen hat je einen MDK in der Region Nordrhein und der Region Westfalen-Lippe, Berlin und Brandenburg haben einen gemeinsamen MDK. Für die einzelnen Medizinischen Dienste sind bundesweit ca. 2.100 Ärzte und ca. 1.200 Pflegekräfte tätig. Die Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, sind also insoweit weisungsunabhängig. Sie haben andererseits die Behandlungsfreiheit der behandelnden Vertragsärzte zu respektieren, dürfen also nicht in deren Behandlung eingreifen. (§ 275 Abs. 5 SGB V)

Aufgaben in der Krankenversicherung

Der MDK erstellt im Auftrag der Krankenkassen Einzellfallgutachten, um folgende Fragen zu überprüfen

  • Bestehen und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Überprüfung kann auch der Arbeitgeber verlangen.
  • Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen
  • Notwendigkeit und Umfang der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung
  • Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege

Daneben berät der MDK die Krankenkassen vor allem in Fragen der Vergütung der ärztlichen Leistungen durch die Vertragsärzte und die Krankenhauser und in grundsätzlichen Fragen der Leistungserbringung.

Aufgaben in der Pflegeversicherung

  • Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
Für die Pflegekassen führt der MDK gemäß der so genannten Begutachtungsrichtlinien Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit durch und empfiehlt eine Pflegestufe und pflegerische Maßnahmen. Die Pflegekassen sind an die Empfehlung zwar rechtlich nicht gebunden, in der Praxis werden die Empfehlungen aber regelmäßig übernommen.
  • Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen
Der MDK führt außerdem Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen durch, indem er prüft, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den nach § 80a SGB XI vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.

Seit 1.1.2006 gibt es Neuerungen bei den Qualitätsprüfungsrichtlinien! Mit einer schlichten Überprüfung der geleisteten Arbeit in Ihrer Einrichtung wird sich der MDK in Zukunft nicht mehr zufrieden geben. Es gibt eine neue MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität in der stationären und ambulanten Pflege (§§ 112, 114 SGB XI).

  • Sonstige Mitarbeit
Der MDK ist auch beim Abschluss von Rahmenverträgen über eine wirtschaftliche und wirksame pflegerische Versorgung beteiligt, und beteiligt sich in den Landespflegeausschüssen und den örtllichen Pflegekonferenzen.

siehe auch

Weblinks