Pflegequalitätssicherungsgesetz

Aus Familienwortschatz
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Das Gesetz zur Qualitätssicherungs und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (kurz: Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 enthält vor allem die Verpflichtung der Anbieter zu einrichtungsinternem Qualitätsmanagement. Durch das Gesetz sollen die Qualität der Pflegeleistungen gesichert und weiterentwickelt und die Verbraucherrechte gestärkt werden. Dazu wurde das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (also das SGB XI) wesentlich geändert und ergänzt. Insbesondere das Elfte Kapitel (Überschrift: Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen) im SGB XI; es umfasst nun die Paragrafen 112 bis 120. Das PQsG trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus 2008 wurde §80a SGB XI gestrichen und §112 ff SGB XI komplett neu gefasst. Die nachfolgenden Kurzkommentierungen beziehen sich auf das alte, heute nicht mehr gültige Recht!

SGB XI-Paragraphen

Vorsicht !   Im Folgenden werden Kommentare zu den
einzelnen Paragrafen abgegeben. Es
ist keine inhaltliche Darstellung!

§ 80 Qualitätssicherung

Die §§ 80 und 80a SGB XI sind entfallen! Stand 15.12.2008

§ 80 & § 80 a sind weggefallen, geänderte Fassung § 112ff Qualitätsverantwortung

§80a Leistungs und Qualitätsvereinbarungen (LQV)

mit den Leistungs und Qualitätsvereinbarungen (LQV) sollen konkrete Leistungs- und Qualitätsmerkmale zwischen Kostenträger und Leistungserbringer einrichtungsbezogen vereinbart werden

  • Struktur des zu betreuenden Personenkreises nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an Grund-, Behandlungspflege sowie sozialer Betreuung
  • Art und Inhalt der Leistungen
  • personelle und sächliche Ausstattung der Einrichtung einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter

§ 112 Grundsätze der Qualitätssicherung

  • Gesetzestext: §112 SGB XI
  • Qualitätsverantwortung liegt bei den Einrichtungen
  • interne Qualitätssicherung
  • externe Qualitätssicherung (zB Verbandskriterien, ISO)
    • Umfang der geprüften Leistungen (nur bei stationärer Pflege)
      • allgemeine Pflegeleistungen
      • medizinische Behandlungspflege
      • soziale Betreuung
      • Unterkunft und Verpflegung
      • evtl. Zusatzleistungen (vgl. § 88)
    • MDK- Qualitätsprüfung
      • Einzel-, vergleichende Pr., Stichproben
      • Struktur-, Prozess-, Ergebnismerkmale der Qualität (wie Donabedian)
      • Abrechnung

§ 113 Leistung- und Qualitätsnachweise (LQN)

Heime müssen im 2-Jahres-Rhythmus Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) vorlegen, die von unabhängigen Prüfstellen und oder Sachverständigen, die ihrerseits akkreditiert sind, erstellt werden.

  • wer keinen LQN hat, kann auch kein Vergütungsvereinbarungen abschliessen
  • Bringschuld
  • Kosten in den Vergütungsverhandlungen berücksichtigen
  • noch keine Klarheit, wie diese LQN aussehen sollen, welche Kriterien
  • parallel dazu : Qualitätsprüfung durch Heimaufsicht und MDK

§ 114 Örtliche Prüfung

der MDK darf auch unangemeldet nachts kommen, und in Wohnungen rein (wenn nötig)

  • SGB V (Sozialgesetzbuch der BRD, Teil 5 - die gesetzl. Krankenversicherungen betreffend) - Fälle werden mitgeprüft


§ 115

  • Gesetzestext: §115 SGB XI
  • Bei Nicht- oder MinderLeistung kann Geld gekürzt werden !


§117 Kooperation

bessere Kooperation und Informationsfluss zwischen MDK und Heimaufsicht, gemeinsame Prüfungen


Mit dem PQSG angestrebte Ziele

  • die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
  • Stärkung der Verbraucherrechte (also der Patienten, alten Menschen (in Heimen), Kunden/Klienten im ambulanten Bereich)

Kritische Betrachtung einzelner Bestimmungen

Die hier wiedergegebene kritische Betrachtung erfordert weitere Bearbeitung zu Text und Auswirkungen des Gesetzes. Prinzipiell kann Kritik an einem Gesetz sowohl von dem Standpunkt des "zu wenig" als auch der Regelung "im Übermaß" aus kommen.

§ 80

  • ...

§80a

  • es gibt kein anerkanntes Verfahren zur Personalbemessung
  • zusätzlicher bürokratischer Aufwand
  • wie soll das gehen, Stichwort Tarifverträge etc.. !?

§ 112

  • Qualitätsprüfung erfolgt nicht durch unabhängige Institutionen

§ 113

  • Gütesiegel haben unterschiedlichste Kriterien / Anforderungen, die den Konsumenten erst deutlich gemacht werden müßten.

§ 114

  • Mehr Recht als im Strafprozess (also, dass der MDK in die Zimmer reindarf)

§ 115

  • wie ist das denn bei Sozialhilfeempfängern, wenn die Geld zurückbekommen, und dann über dem Satz liegen ?!
  • bürokratischer Riesendurchlauf ! (Sozialamt, Pflegekasse, seeeehr träge)


allgemein

  • Besserer Titel: Verbraucherschutzgesetz (Patient als "Kunde")
  • von einer Stärkung der Pflegeberufe ist nicht die Rede (aber von Pflegekasse, MDK, Heimaufsicht, Patienten)
  • das PQSG stärkt die Pflegekassen, macht sie trotz ihrer "Teilleistung für Teilbedarfe" zum zentralen Akteur
"Übernehmt doch gleich unsere Heime:
Ihr bestimmt die Preise, ihr bestimmt die Qualitätniveaus, ihr prüft. Da habt ihr sie!" (Klie)
  • Da Qualität nicht "hineingeprüft" werden kann -> interne QS
    • Widerspruch, denn geprüft wird ja ohne Ende
  • der reglementierende, nicht der moderierende Staat scheint durch das PQSG
  • das Gesetz misstraut allen (Pflegekräften, Pflegeeinrichtungen, Heimaufsicht), nur nicht dem MDK
  • Widespruch FREIER MARKT:
    • Wirtschaftlichkeistprüfungen
    • entweder freier Markt, oder Pflegesätze

Heimgesetz § 7

  • Heimbewohner (und deren Vertreter !) sind bei der Entgeltfindung nicht nur zu informieren, sondern auch miteinzubeziehen;
    • Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben (in der Hoffnung auf positive Antwort)
    • -> die Heimleitung steht einem "Kartell" von Partnern gegenüber:
      • Pflegekassen (Stabilitätsorientierung)
      • Sozialhilfeträger (leere Kassen)
      • Bewohner (wollen auch nicht viel bezahlen)

Aber Achtung! In den meisten Bundesländern gilt §7 HeimG nicht mehr, da seit der Föderalismusreform das Heimrecht nun Ländersache ist. Viele Bundesländer (u.a. NRW, Bayern, Brandenburg) haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht und Landesheimgesetze erlassen (mit jeweils unterschiedlichen Namen). Andere sind noch nicht soweit (z.B. Berlin), haben aber ein Landesheimgesetz zumindest im Entwurf vorliegen.

Wünschenswert

  • Signale vom Gesetzgeber:
    • Ein fachlicher interdisziplänrer Diskurs "Qualität in der Pflege", der sich nicht nur auf Leistungen der Pflegeversicherung beschränkt


Siehe auch

Weblinks