Maßregelvollzug ist der Vollzug einer gegenüber einem Straftäter angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung. Er ist ein Spezialgebiet der Forensik. Maßregeln sind keine Strafen. Deshalb sind die Einrichtungen des Maßregelvollzugs von denen des Strafvollzugs (Justizvollzugsanstalten) zu unterscheiden, wo der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die freiheitsentziehende Unterbringung von psychisch kranken (§ 63 StGB) oder suchtmittelabhängigen (§ 64 StGB) Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt. Die Behandlung in den Maßregelvollzugseinrichtungen soll die Patienten befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Der weitere Zweck des Maßregelvollzugs ist, die Sicherheit und den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu gewährleisten.


Voraussetzungen der Unterbringung

Da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, bedarf die Einweisung in den Maßregelvollzug stets einer richterlichen Anordnung aufgrund eines förmlichen Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 und 2 GG).

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 63, 64 StGB. Danach

  • muss der Täter eine strafbare, rechtswidrige Tat begangen haben,
  • dem Täter darf die Tat aber wegen seiner psychischen Erkrankung oder seiner Suchtkrankeit nicht oder nur eingeschränkt vorwerfbar sein, weil er sie im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, und
  • es muss zu erwarten sein, dass der Täter in Folge der Krankheit weitere erhebliche Straftaten begeht. Nur die aus der Krankheit resultierende Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigt die Unterbringung, eine ungünstige Krankheitsprognose allein reicht nicht aus.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 64 Satz 2 StGB [1] nur zulässig, wenn hinreichend konkrete Aussichten bestehen, dass der Täter durch die Behandlung

  • geheilt werden kann oder
  • für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in die Sucht bewahrt werden kann oder
  • von der Begehung erheblicher, suchtbedingter Straftaten abgehalten werden kann.

Dauer der Maßregel

Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist zeitlich nicht begrenzt. Das Gericht hat jedoch jeweils vor Ablauf eines Jahres zu überprüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters weiterhin besteht und die Unterbringung deswegen noch nicht beendet werden kann.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zeitlich begrenzt und darf 2 Jahre nicht übersteigen. Sie kann allenfalls um eine Höchstfrist (§ 67d Abs.1 StGB) verlängert werden, soweit die Zeit des Maßregelvollzugs auf eine gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Quelle: Professionelle forensische Psychiatrie; Verlag Hans Huber

Einweisungsdelikte

Im Bereich der nach § 63 StGB dort untergebrachten Patienten liegen zugrunde als Strafdelikte:

34% Sexualdelikte
22% Tötungsdelikte
17% Körperverletzung

als Diagnosen: 40% Persönlichkeitsstörungen 28% schizophrene Erkrankungen 18% Intelligenzminderung

(aus Lehrbuch Psychiatrische Pflege. Stand:2005)

Ziel der Behandlung

Das Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug ist eine Besserung und Sicherung des Patienten. Dieses soll durch therapeutische Beziehung, die Einbindung des Patienten in die Behandlung und einer Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werden.Behandlung und Betreuung sollen die betroffenen PatientInnen befähigen, ein in die Gemeinschaft integriertes Leben zu führen.Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens - und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstein der PatientInnen wecken. Anders als im Strafvollzug geht es nicht um schuldorientierte Sühne und Bestrafung.

Um die gesetzten Behandlungsziele zu erreichen, stehen dieselben Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung wie in der Psychiatrie allgemein:

Siehe auch

Fußnoten

  1. in der seit dem 17. Juli 2007 geltenden Fassung, BGBl I, 1327

Literatur

  • Hax-Schoppenhorst T, Schmidt-Quernheim (2003): Professionelle forensische Psychiatrie: Verlag Hans Huber, Bern
    • (Das erste Buch für Pflegende auf dem deutschen Büchermarkt mit einer Fülle von Fallbeispielen)
  • Stolpmann G. (2001): Psychiatrische Maßregelbehandlung: Eine Einführung., Göttingen Hogrefe
  • Sauter, Abderhalden, Needham,Wolf (2005): Lehrbuch Psychiatrischer Pflege:Verlag Hans Huber ISBN:3-456-83837-9

Weblinks


 

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