Gefährliche Pflege

Aus Familienwortschatz
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Gefährliche Pflege ist die Bezeichnung für die unterste Stufe eines von Fiechtner und Meier eingführten Klassifikationsmodells zur Bewertung der Pflegequalität. Als weitere Stufen sind die sichere Pflege, die angemessene Pflege und die optimale Pflege definiert. Dabei stellt die sichere Pflege den Minimalstandard dar; gefährliche Pflege ist somit Pflege, die dem Minimalstandard nicht genügt.

Gefährliche Pflege zeichnet sich dadurch aus, dass die pflegebedürftige Person Schaden erleidet, etwa in Form eines Dekubitus, dass sie keine oder falsche Maßnahmen oder Hilfsmittel erhält, dass sie empfindet, das Pflegepersonal interessiere sich nicht für sie, dass der Tagesablauf eher an den Bedürfnissen der Institution orientiert ist (krankenhausorientiert) und dass der Informationsfluss unorganisiert und mangelhaft ist.

Verhalten von Pflegekräften bei Gefährlicher Pflege

Das Verhalten von Pflegekräften bei Gefährlicher Pflege in der Einrichtung erfordert zuerst eine Information des Arbeitgebers, damit der die evtl. Mängel beseitigen kann. In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von 2011 im Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch [1] wurde entschieden, dass die von deutschen Gerichten in allen Instanzen akzeptierte fristlose Kündigung der Beschäftigten wegen der Veröffentlichung (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschenrechtskonvention verstößt. Das Straßburger Gericht schützt damit die so genannten Whistleblower. Dazu beruft es sich auf die Meinungsfreiheit, deren Grenzen damit nicht überschritten worden sei. Denn "… in einer demokratischen Gesellschaft sei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig", dass es gegenüber dem Unternehmensinteresse (an Verschwiegenheit seiner Beschäftigten) mehr Gewicht habe. Die Richter hatten auch die Wirkung der Kündigung für die Öffentlichkeit im Blick, denn eine andere Entscheidung könnte Arbeitnehmer aus Angst vor negativen Konsequenzen davon abhalten, Missstände anzuprangern.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EGMR) ist noch nicht rechtskräftig, weil die deutsche Bundesregierung drei Monate Zeit dafür hat, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu einer erneuten Behandlung der ganzen Sache zu beantragen.

Literatur

  • So bereits Fiechter / Meier, 1981, zitiert nach dem Pflegelehrbuch Köther/Gnamm „Altenpflege in Ausbildung und Praxis“. Thieme, 1995; Seite 280 ff; (dort stehen Beispiele für verschiedene Bereiche der Pflege. Diese Abstufung der mögl. Pflegequalität ist in der professionellen Pflege bisher nicht bezweifelt worden. )
  • Heinisch, Brigitte und Schug, Andreas: "Satt und Sauber? Eine Altenpflegerin kämpft gegen den Pflegenotstand", rororo, Paperback, 220 Seiten, 2008

Fußnoten

  1. Artikel über die Verleihung des Whilstleblower Preis an B. Heinisch aus dem Jahr 2007

Weblinks

Siehe auch:



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