Betriebsrat

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Betriebsrat ist ein gesetzlich vorgesehenes Organ der Belegschaft zur Interessenvertretung (auch einzelner Beschäftigter) und zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei im Gesetz bestimmten Angelegenheiten auf betrieblicher Ebene. Dies gilt in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern.

Im Öffentlichen Dienstes sowie in karitativen und erzieherischen Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gelten besondere Bestimmungen. Im öffentlichen Dienst heißen die Gremien Personalrat, in kirchlichen Einrichtungen Mitarbeitervertretung. Deren Beteiligungsrechte sind z. T. weniger weitgehend als die Rechte der Betriebsräte.

Das Organ Betriebsrat ist durch seine Wahl legitimiert, sich für die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einzusetzen. Seine Mitglieder haben deshalb einen erhöhten Kündigungsschutz.

Auch in einem Pflegeheim oder bei einem ambulanten Dienst darf es Betriebsräte geben. Der Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer (außer für leitende Angestellte) zuständig, egal ob in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt, ob nur ein geringfügiger oder ein befristeter Beschäftigungsumfang gegeben ist oder welche Qualifikation vorliegt.

Gesetzliche Grundlage

Die Rechte des Betriebsrates ergeben sich im Wesentlichen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; vgl. Betriebsverfassungsgesetz bei WP). Für die Betriebsratswahlen enthält die dazugehörige Wahlordnung[1] nähere Vorschriften.

Betriebsratsfähige Betriebe

Betriebsräte dürfen nur in Betrieben gewählt werden, in denen regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sein müssen. Wählbar sind Arbeitnehmer, die volljährig sind und - außer in neu gegründeten Betrieben - dem Betrieb mindestens bereits ein halbes Jahr angehören. Nicht mitgezählt werden die leitenden Angestellten, sowie Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers, wenn diese Personen mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, werden nicht mitgezählt.

Betriebsratswahlen

Die Initiative zur (erstmaligen) Wahl eines Betriebsrates kann von den Arbeitnehmern des Betriebs selbst ausgehen. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann eine Wahl initiieren. Gibt es noch keinen Betriebsrat, so bestellt eine Wahlversammlung einen Wahlvortsand, der die Wahl durchzuführen hat. Besteht bereits ein Betriebsrat, so muss dieser am Ende seiner Amtszeit (in der Regel nach vier Jahren) einen Wahlvorstand bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus Beschäftigten des Betriebs. Jeder Arbeitgeber hat eine Betriebsratswahl zu dulden und darf sie nicht behindern.

Stellung der Betriebsratsmitglieder

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. In Betrieben bis zu zwanzig Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, die oft auch als Betriebsobmann bezeichnet wird. Die Mitglieder des Betriebsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sollen dies während ihrer Arbeitszeit tun und sind insoweit von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. In größeren Betrieben können sich Betriebsratsmitglieder vollständig freistellen lassen. Betriebsratsmitgliedern darf in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Die notwendigen Kosten des Betriebsrats, wozu auch Schulungskosten gehören, hat der Arbeitgeber zu tragen.

Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat u. a. die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer zu überwachen, sich für benachteiligte Arbeitnehmergruppen (Behinderte, Frauen, Ältere) einzusetzen und Initiativen zugunsten des Betriebes und der Belegschaft zu ergreifen. Eine zentrale Aufgabe ist, die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber (z.B. bei der Anordnung von Überstunden, der Festlegung der Arbeitzeiten, Versetzungen etc.) zu kontrollieren und darauf zu achten, dass dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

Beteiligungsrechte

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind - je nach Angelegenheit - unterschiedlich stark ausgeprägt. Er kann mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen schließen, die normative Wirkungen haben können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat bei der Personalplanung und bei der Organisation des Betriebs und der Arbeitsabläufe zu beteiligen. Auch bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Ein- und Umgruppierung, Versetzung, Kündigung) kann der Betriebsrat, allerdings nur eingeschränkter Form, mitbestimmen. Bei den so genannten sozialen Angelegenheiten, wie der Ordnung im Betrieb, der Festlegung der betrieblichen Arbeits- und Pausenzeiten, der Anordnung vom Überstunden, der Urlaubsplanung, Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen, bei Sozialeinrichtungen und der betrieblichen Lohngestaltung und Leistungslöhnen darf der Arbeitgeber Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates treffen.

Bei grundlegenden Betriebsänderungen, z.B. einer Massenentlassung, kann der Betriebsrat die Arbeitnehmerinteressen in einem Interessenausgleich einbringen und u.U. sogar einen Sozialplan erzwingen.

Beschwerderecht der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können sich direkt beim Arbeitgeber über betriebliche Angelegenheiten beschweren. Sie könne sich aber auch an den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder des Gremiums wenden, wenn sie sich durch den Arbeitgeber oder durch Kollegen ungerecht behandelt oder sonst benachteiligt sehen. Der Betriebsrat kann sich der Beschwerde, wenn er sie für ungeklärt oder berechtigt hält, annehmen. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einigungsstelle anzurufen, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber keine Einigung darüber erreicht wird, ob und wie der Beschwerde abzuhelfen ist.

Arbeitnehmer/-innen können auch ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung in betrieblichen Angelegenheiten mit ihren Vorgesetzten hinzuziehen. Allerdings muss der Arbeitgeber z. B. mit einem Gespräch nicht warten, bis ein Betriebsratsmitglied erreicht wird.

Betriebsräte in der Pflege

Pflegeeinrichtungen gehören oft zum öffentlichen Dienst oder werden von den Religionsgemeinschaften betrieben. Hier dürfen wegen der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes bzw. wegen des Tendezschutzes keine Betriebsräte gewählt werden. Statt dessen kann es Personalräte oder Mitarbeitervertretungen geben, die aber geringere Mitbestimmungsrechte als Betriebsräte haben.

Beispiele: Betreibt zum Beispiel eine Stadt oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt selbst eine Pflegeeinrichtung, so gehört die Pflegeeinrichtungen dem öffentlichen Dienst an. Betreibt die Stadt die Pflegeeinrichtung dagegen nicht unmittelbar selbst, sondern mittels einer privatrechtlichen Organisation, zum Beispiel durch eine GmbH, so ist der Betriebsrat das Mitbestimmungsorgan, selbst wenn die Stadt Mehrheits- oder gar Alleingesellschafterin der GmbH ist.
Bei Pflegeeinrichtungen der Religionsgemeinschaften kommt es dagegen nicht auf die Rechtsform des Trägers an, solange die Religionsgemeinschaft noch die Mehrheit an der privatrechtlichen Organisation hat. Es muss sich allerdings um eine erzieherische oder karitative Einrichtung handeln. In solchen Einrichtungen können keine Betriebsräte gewählt werden. Sind jedoch nichtkaritative Bereiche, wie z.B. der hauswirtschaftliche Bereich oder die Reinigung, in separate Gesellschaften ausgegliedert, so können die Arbeitnehmer dieser ausgegliederten Betriebsteile einen Betriebsrat wählen.

Nicht zum öffentlichen Dienst gehören die Wohlfahrtsverbände, wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt oder das Deutsche Rote Kreuz. Hier können Betriebsräte gewählt werden. Da diese als so genannte Tendenzbetriebe gelten, kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedoch teilweise, z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen, die Tendenzträger betreffen, eingeschränkt sein.

Betriebsratsfähig sind auch alle anderen privaten Pflegeeinrichtungen, zum Beispiel private Krankenhäuser, Pflegeheime oder Pflegedienste. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit steht dem nicht entgegen.

Literatur

  • Wolfgang Däubler, Michael Kittner, Thomas Klebe (Hrsg.): BetrVG Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, §§ 121-128 InsO und EBR-Gesetz; 8. Auflage bzw. neuere A. Bund-Verlag, Frankfurt a.M., ISBN 3-7663-3350-X

(Broschüren dazu bei jeder Berufsorganisation, wie der Gewerkschaft Ver.di im Gesundheitswesen)

Fußnoten

  1. Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Weblinks