Gesundheits- und Krankenpflegeassistent

Aus Familienwortschatz
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Die einjährige Ausbildung zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer wird seit 2004 nicht mehr bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz geregelt wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - zum Altenpflegegesetz festgestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für Berufe, die keine Heilberufe sind, nicht beim Bund sondern bei den Ländern liegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Helferberufe nicht zu den Heilberufen im rechtlichen Sinne gezählt, da diese keinen "heilkundlichen Schwerpunkt" hätten. Daher verfügt jedes Bundesland über eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bereich der Krankenpflegehilfe, in den meisten Bundesländern wurden zudem neue Ausbildungskonzepte und Berufsbezeichnungen eingeführt.

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen wird die Ausbildung unter der Berufsbezeichnung staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegeassistent durchgeführt. Die Ausbildung wird an Krankenpflegeschulen angeboten und dauert ein Jahr, meistens wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Wenige Schulen, die keinem Krankenhaus angeschlossen sind, verlangen hingegen ein monatliches Schulgeld oder die Vorlage eines Bildungsgutscheins.

Ausbildung

Die Ausbildung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV) vom 6. Oktober 2008 geregelt.

Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

  • die folgenden Aufgaben auszuführen:
    • Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften
    • hauswirtschaftliche und persönliche Unterstützung von kranken und behinderten Menschen bei der eigenständigen Lebensführung
    • Maßnahmen der Gesundheitsförderung
    • einfache Krankenbeobachtung und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte (z.B. Puls, Temperatur, Blutdruck und Blutzucker)
    • Feststellung akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Maßnahmen
    • Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher An- bzw. Verordnung
    • Vorbereitung und Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten (z.B. Katheter, Sonden) sowie einfacher Verbandswechsel
    • Verabreichung von Sondennahrung über die PEG
    • physikalische Maßnahmen (z.B. Auflegen von Wärmeträgern, Wärmeanwendungen)
    • Dokumentation der erbrachten Leistungen
  • bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu assistieren
  • bei der Unterstützung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenzuarbeiten

Siehe auch