Krankenpflegehilfe
Die Krankenpflegehilfeausbildung ist nicht mehr bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz (Bundesgesetz) geregelt, nachdem das Bundesverfassunsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - zum Altenpflegegesetz festgestellt hatte, dass die Gesetzgebungskompetenz für Berufe, die keine Heilberufe sind, nicht beim Bund sondern bei den Ländern liegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Helferberufe nicht zu den Heilberufen im rechtlichen Sinne gezählt, da diese keinen "heilkundlichen Schwerpunkt" hätten. Die Länder haben in der Folge eigene gesetzliche Regelungen geschffen.
weiter unter der Berufsbezeichnung
Unter der alten Berufsbezeichnung Krankenpflegehelfer wird die Ausbildung weiter in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die Ausbildung wird an meistens an Krankenpflegeschulen angeboten und dauert in der Regel ein Jahr. In aller Regel wird eine Ausbildungsvergütung bezahlt.
Nähere Details siehe in der folgenden Tabelle.
Berufsbezeichnungen
Bundesland | Berufsbezeichnung | Dauer | Gesetz vom |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Gesundheits- und Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 30.05.2005 |
Bayern | Pflegefachhelfer (Krankenpflege) | 1 Jahr | 15.09.2007 |
Brandenburg | Gesundheits- und Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 21.11.2006 |
Hamburg | Gesundheits- und Pflegeassistent | 2 Jahre | 15.09.2007 |
Hessen | Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 21.09.2004 |
Mecklenburg-Vorpommern | Kranken- und Altenpflegehelfer | 1,5 Jahre | 01.09.2004 |
Niedersachsen | Pflegeassistent | 2 Jahre | |
Nordrhein-Westfalen | Gesundheits- und Krankenpflegeassistent | 1 Jahr | 06.10.2008 |
Rheinland-Pfalz | Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | |
Saarland | Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 01.07.2004 |
Sachsen | Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 06.10.2008 |
Sachsen-Anhalt | Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | |
Schleswig-Holstein | Fachkraft für Pflegeassistenz | 3 Jahre | |
Thüringen | Gesundheits- und Krankenpflegehelfer | 1 Jahr | 21.11.2007 |
Alle Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
Ausbildung
Zulassungsvoraussetzungen
(Stand: Juni 2005)
- Alle verlangen die Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (Nds. in der Entwurfsfassung nicht)
- Alle verlangen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung/Bildungsabschluss.
- Saarland: bei gleichwertigem Bildungsabschluss zusätzlich den Nachweis berufl. Vorbildung.
- Nordrhein-Westfalen: verlangt zusätzlich die Vollendung des 17. Lebensjahres
- Baden-Württemberg: zusätzlich eine einjährige einschlägige Vorerfahrung (z.B. Berufsfachschule für Sozialwesen, Freiwilliges Soziales Jahr)
Die veralteten Zulassungsvoraussetzungen (vor 2003) können hier eingesehen werden.
Weblinks
http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/G/B8541111aufgaben_t.html