Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Aus Familienwortschatz
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Gesetzestext

Nicht nur mehr Geld sondern auch mehr Leistung und damit eine bessere Versorgung - das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hilft Pflegebedürftigen, Angehörigen und Einrichtungen.


Folgende Gesetzestexte und -bücher sind betroffen

  1. SGB III 3. Buch Sozialgesetzbuch
  2. SGB V 5. Buch Sozialgesetzbuch
  3. SGB VI 6. Buch Sozialgesetzbuch
  4. SGB XI 11. Buch Sozialgesetzbuch


Die genauen Paragraphen und geänderten Artikel finden Sie hier im Bundesgesetzblatt

Hinweise

Bundesrat



Maßnahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes

1. Förderung von Pflege-Wohngruppen mit maximal 10.000 Euro Förderung pro Wohngruppe

Durch ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen soll das Leben mit anderen Pflegenden in kleinen Gruppen gefördert werden. 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe) können dafür als Zuschuss, beispielsweise für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung, gewährt werden. Unter bestimmten Umständen gibt es für solche Wohngruppen je Bewohner 200 Euro monatlich zusätzlich, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können.


Wer?

Wieviel?

  • Insgesamt steht für die Förderung eine Summe von 30 Millionen Euro zur Verfügung. So könnten mit den Mitteln etwa 12.000 Anspruchsberechtigte oder 3.000 neu entstehende Wohngemeinschaften in den ersten Jahren gefördert werden.
  • Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Künftig kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557 Euro, also bis zu 10.228 Euro, betragen, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen.

Evaluation?

  • Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.


2. Mehr Leistungen für demenziell erkrankte Menschen

Bis zu Jahr 2030 steigt die Zahl der Demenzkranken von heute 1,4 Millionen Menschen auf mindestens 2,2 Millionen Menschen an. Ihre Versorgung soll sich verbessern und auch langfristig gesicherter sein. Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen an.

Wer?

  • Demenzkranke ( siehe auch Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI)

Wieviel?

  • Bis jetzt gibt es die Pflegestufen 0 bis 3. Die Einstufung in einer der 3 Stufen prüft der medizinische Dienst der Krankenkassen. Ab 2013 wird das Pflegegeld wie folgt erhöht:
  • Menschen mit Pflegestufe 0 erhalten erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Monatlich wird es ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro geben. In der der sog. Stufe 0 erhalten Demenzkranke heute schon 100 bis 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen.
  • Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 euro oder um 215 euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro.
  • Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro


3. Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können neben den heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Sie können dann zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird deshalb ausdrücklich betont, dass bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt werden. Sie erhalten zudem leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn Sie eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Zudem können auch Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen stärker als bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen einbezogen werden, soweit sie dazu geeignet sind.

Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst werden gestärkt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. Antragsteller sind zudem darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch darauf haben, das MDK-Gutachten zugesandt zu bekommen. Sie erhalten zudem automatisch eine Auskunft, ob die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.


Wer?

  • Angehörige, die pflegebedürftige Angehörige häuslich betreuen(lassen)

Wieviel?

  • Individuell mit den Pflegediensten besprechen und regeln
  • Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert eine Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.


4. Stärkung für Selbsthilfegruppen

Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr, also insgesamt 8 Millionen Euro jährlich, von der Pflegeversicherung, bereitgestellt. Für ehrenamtliche Unterstützung bei allgemeinen Pflegeleistungen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen können Aufwandentschädigungen gezahlt werden.




Allgemeine Hinweise für die Antragsstellung

  • Zur Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung müssen die Pflegekassen Antragstellern zukünftig einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen.
  • Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selber erbringen, dann müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen.
  • Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige und Antragsteller von großer Bedeutung. Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt, wird die Pflegekasse deshalb verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, damit es auch ohne den MDK voran gehen kann. Wenn die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, dann haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.




Allgemeine Hinweise zur Förderung von Pflegezusatzversicherungen

Die Förderung der privaten Pflege-Vorsorge unterstützt die Menschen dabei, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorzusorgen. Die staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr soll auch Menschen mit geringerem Einkommen den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung ermöglichen. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können.



Verweise und weitere Informationsmöglichkeiten