Arzt

Aus Familienwortschatz
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Ein Arzt (griechisch: αρχίατρος archíatros = der Oberheiler, Leibarzt; lateinisch: archiater) beschäftigt sich mit der Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose), Behandlung (Therapie) und Nachsorge von Krankheiten und Verletzungen. In vielen Ländern ist die Voraussetzung der ärztlichen Berufsausübung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin.

Die Vielfalt der Krankheiten und ihrer Behandlungsmöglichkeiten hat zu einer Aufgliederung der Humanmedizin in eine große Anzahl von Fachgebieten und Subspezialisierungen geführt. Die Zahnmedizin nimmt eine Sonderstellung ein.

Allgemeines

Die Funktion des Arztes bzw. des Heilers ist eine der ältesten der Menschheit. Der Arztberuf enstand aus dem Stand der Heilkundigen[1], die schon bei den Priestern des Altertums zu finden waren. Die spätere Chirurgie wie auch die Zahnheilkunde haben sich aus dem Handwerk entwickelt, es waren zunächst Barbiere ("Bartschneider"), die mit invasiven Eingriffen und Zahnextraktionen mehr oder weniger Erfolg hatten.

Aus der Erfahrungsheilkunde (Empirie) ging - über viele Stufen hinweg - letztlich die ärztliche Schulmedizin hervor, doch finden wir heute Erfahrungsheilkunde und Schulmedizin immer noch nebeneinander - und noch immer befruchten sie sich gegenseitig. In Deutschland gibt es heute den Arzt als staatlich anerkannten Vertreter der Schulmedizin. Der Heilpraktiker ist hingegen ein staatlich anerkannter Vertreter der Erfahrungsheilkunde mit eingeschränktem Handlungsspektrum.

Die Berufssoziologie lehrt, dass ein Berufsstand wie der der Ärzte unter solchen Umständen eine eigene Standesmoral entwickelt, deren bekannteste Form der Eid des Hippokrates ist. In extremen Fällen (vgl. die Triage) stehen Ärzte vor fast unlösbaren Aufgaben. Die Wirksamkeit der korporativen Organisation wird in Ausnahmensituationen auf die Probe gestellt - so z. B. bei lebensgefährlichen Seuchen. Dann stellt sich die Frage nach dem selbstlosen Einsatz der Ärzte ganz konkret.

Ärzte unterliegen einer staatlichen Überwachung. Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Die ärztliche Tätigkeit gilt als eine nicht-gewerbliche. Daraus folgen weitgehende, in der Berufsordnung festgelegte Beschränkungen, für die Tätigkeit zu werben, insbesondere ist dem Arzt eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt. Ärzte haften ihren Patienten zwar nicht für den (Heilungs-) Erfolg, wohl aber dafür, dass sie ihre heilende Tätigkeit lege artis, also nach dem jeweils neuesten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausüben. Bei Verstößen können die Ärzte zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Strafrechtlich stellen ärztliche Eingriffe in der Regel eine Körperverletzung dar, die aber gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist, wenn die Einwilligung des Patienten oder eines Vertretungsberechtigten vorliegt und die Handlung auf dem Stand des aktuellen medizinischen Wissens vorgenommen wird - Straffreiheit gilt also nicht für Quacksalberei. (§§ 223 ff StGB)

Ärzte, die eine Doktorarbeit verfasst und das Promotionsverfahren durchlaufen haben, dürfen den Doktortitel (meist Dr. med. bzw. Dr. med. vet.; Dres ist die Abkürzung für doctores, also die Mehrzahl von doctor) zusätzlich zu ihrem Namen tragen. Nicht alle Ärzte haben einen Doktortitel erworben, wenngleich umgangssprachlich die Wörter Arzt und Doktor meist gleichbedeutend gebraucht werden und Herr Doktor bzw. Frau Doktor oft als Anrede für einen Arzt oder eine Ärztin verwendet werden. Der Doktortitel ist, anders als häufig zu hören, kein Namensbestandteil. Der Doktorgrad kann aber in den Ausweis oder den Pass eingetragen werden. Auch in eine Personenstandurkunde (z.B. Heiratsurkunde) kann der akademische Grad zusätzlich zu dem Namen aufgenommen werden.

Ein Doktortitel sagt nichts über die Qualität der Arbeit des Arztes aus, ist im allgemeinen aber für eine angestrebte weitere akademische Karriere förderlich.

Ärzte, die eine Facharztausbildung absolviert, eine darauf aufbauende Spezialisierung betrieben oder sich in einer Zusatzweiterbildung noch weiter spezialisiert haben, dürfen die entsprechende Facharztbezeichnung führen, ggf. zusammen mit einer Schwerpunktsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung.

Ärzte nehmen im Gesundheitswesen eine Schlüsselposition ein und entscheiden durch ihre Verschreibungspraxis maßgeblich über die Umsatzentwicklung von Pharmaunternehmen, von denen sie durch Pharmareferenten nachhaltig umworben werden. Auf der anderen Seite wird das Verordnungsverhalten des Arztes durch das individuelle Budget seiner Praxis oder des Krankenhauses "gedeckelt" (in Deutschland), was zu Konflikten mit dem ärztlichen Selbstverständnis führen kann.

Deutschland

In Deutschland darf als Arzt nur arbeiten, wer approbiert ist. Die Approbation als Arzt setzt ein sechsjähriges Studium der Medizin voraus. Die bundesweit einheitliche Approbationsordnung regelt die Ausbildung des Medizinstudenten bezüglich der Dauer und der Inhalte der Ausbildung in den einzelnen Fächern, sowie der Prüfungen. Diese schließt mit dem Staatsexamen ab. Von Oktober 1988 bis Oktober 2004 war zur Erlangung der Vollapprobation zusätzlich eine 18-monatige Tätigkeit als »Arzt im Praktikum« unter Aufsicht eines approbierten Arztes notwendig. Anschließend an das Studium ist es üblich, dass ein Arzt für mehrere Jahre als Assistenzarzt an einer Klinik arbeitet, um sich auf einem oder mehreren Spezialgebieten der Medizin weiterzubilden und evtl. einen Facharzttitel zu erwerben, der die Voraussetzung zur Niederlassung ist und auch für die Stelle eines Ober- bzw. Chefarztes einer Krankenhausabteilung.

Niedergelassene Ärzte arbeiten in freier Praxis, ggf. auch mit mehreren Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft. Eine Niederlassung als "Kassenarzt" ist aber nur in Gebieten möglich, in denen noch freie "Sitze" im jeweiligen Fachgebiet vorhanden sind. Die "Sitzverteilung" bezieht sich auf die Einwohnerzahl des gesamten Bereiches ohne Trennung zwischen Stadt und ländlichem Gebiet. Das führt dazu, dass viele Ärzte verschiedener Fachrichtungen in der Stadt, aber kaum auf dem Lande niedergelassen sind, da z.B. die längeren Wege bei Hausbesuchen nicht entsprechend vergütet werden und vermehrt Notdienste übernommen werden müssen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in einem Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ). Das MZV ist eine fachübergreifende, ärztliche Einrichtung, in der Ärzte sowohl als Inhaber (Vertragsärzte) oder als Angestellte tätig sein können.

Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der zuständigen Ärztekammer (Landesärztekammer), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt. In Deutschland sind derzeit 394.400 Ärzte gemeldet, davon sind 88.000 ohne ärztliche Tätigkeit (Stand 2004). Zur Behandlung von Kassenpatienten benötigt der Arzt eine Zulassung oder Ermächtigung und ist dann auch Pflichtmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung seines Niederlassungsbezirks. Die Kassenärztliche Zulassung besitzen 59.000 Hausärzte und 58.900 Fachärzte. In den Kliniken sind 146.300 Ärzte beschäftigt.

Österreich

In Österreich ist man mit der Promotion (Erlangung eines Doktortitels durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit) zunächst Doktor der gesamten Heilkunde (Doctor medicinae universae/Dr. med. univ.). Selbständig als Arzt tätig werden darf man auch hier nur, wenn entweder für drei Jahre im Rahmen des »Turnus« verschiedene (definierte) Disziplinen durchlaufen wurden und die Arbeit vom jeweiligen Abteilungsvorstand positiv bewertet wurde. Damit hat man das »jus practicandi« erworben, also die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin. Alternativ kann sofort nach der Promotion die Ausbildung zu einem Facharzt erfolgen. Viele Fachärzte absolvieren den Turnus allerdings vor Beginn der Ausbildung ganz oder teilweise.

Schweiz

In der Schweiz ist man nach dem mit dem Staatsexamen abgeschlossenen sechsjährigen Studium zunächst eidgenössisch diplomierter Arzt und als solcher zur Arbeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern und Arztpraxen befugt.

Die Ausbildung zum zur selbstständigen Berufsausübung befugten Facharzt dauert je nach Fach zwischen zwei (»praktischer Arzt«) und 8 Jahren nach dem Studienabschluss. Für einen Facharzttitel muss zudem eine Facharztprüfung abgelegt werden. Danach darf sich der Arzt »Facharzt für <Fachgebiet> Foederatio Medicorum Helveticorum, FMH« nennen. Die Erlaubnis zur Praxiseröffnung ist kantonal geregelt, die Zulassung zur Berufsausübung zulasten der Krankenkassen wird vom Krankenkassenzentralverband Santesuisse erteilt, ist aber nur eine Formalität.

Aktuell besteht aber ein Praxiseröffnungs-Stopp, welcher die Berufsausübung zulasten der Krankenkassen einschränkt. Lediglich bei Bedarfsnachweis, z.B. bei einer Praxisübernahme, ist eine Zulassung möglich.

Die jeweilige Fachgesellschaft prüft – soweit dies überhaupt möglich ist –, ob jeder Facharzt seiner Fortbildungspflicht (je nach Fachgebiet 60–100 Stunden pro Jahr) nachkommt. Seit dem 1. Januar 2005 gilt für die Assistenzärzte und Oberärzte eine durch das landesweit gültige Arbeitszeitgesetz begründete maximale Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Bis dahin waren Verträge mit der Formulierung »Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Spitals« üblich, wodurch Arbeitszeiten oft über 60 und 70 Stunden pro Woche, ohne finanziellen Ausgleich zu leisten waren. Auch mit dem neuen Arbeitsgesetz leisten die Assistenzärzte und Oberärzte immer noch knapp 20 % mehr Wochenstunden als die meisten übrigen Beschäftigten im Spital- und weiteren öffentlichen Bereich (42-Stundenwoche). Damit ergeben sich für die Assistenzärzte Stundenlöhne und Gesamtvergütungen die unter denen verschiedener anderer Medizinberuf(Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Physiotherapeuten etc.) liegen.

Für junge Oberärzte gilt Entsprechendes im Vergleich zu anderen Gesundheitsberufen mit Fachausbildung und höherer Dienstaltersstufe (z.B. Intensivkrankenschwestern). Die Leitenden Ärzte und Chefärzte sind finanziell in der Gesamtvergütung erheblich besser gestellt, jedoch sind sie aus dem Arbeitszeitgesetz ausgegliedert und haben damit keinen gesetzlichen Schutz ihrer maximalen Arbeitszeit.

Ärzte in anderen Berufen

  • Einige Ärzte sind als Schriftsteller bekannt geworden, etwa Peter Bamm, Gottfried Benn, Georg Büchner, Michael Crichton, William Somerset Maugham, Joaquín Navarro-Valls, Friedrich Schiller, Arthur Schnitzler und Anton P. Tschechow.
  • Andere Ärzte sind Politiker geworden: Salvador Allende, Baschar al-Assad], Michelle Bachelet, Wolfgang Böhmer, Gro Harlem Brundtland, Georges Clemenceau, François Duvalier, Che Guevara, Radovan Karadžić, Ursula von der Leyen und Jean-Paul Marat,

Statistiken

280 000 (ca.) Ärztinnen und Ärzte waren im deutschen Gesundheitswesen 1998 berufstätig. Davon etwa 115 000 in eigener Praxis. 135 000 Ärztinnen und Ärzte waren im Krankenhaus tätig. (Angaben der BÄK)

Derzeit (Stand 2004, siehe Abbi.) sind 394.400 Ärzte gemeldet, davon sind 88.000 ohne ärztliche Tätigkeit. Die Kassenärztliche Zulassung besitzen 59.000 Hausärzte und 58.900 Fachärzte. In den Kliniken sind 146.300 Ärzte beschäftigt.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang U. Eckart: Geschichte der Medizin. 5. Aufl. 2005, 335 S. 35 Illus.; ISBN 3-540-21287-6. Springer, Berlin u. a. (Relativ knappe und gut lesbare wissensch. Darstellung des Gesamtthemas)
  • Werner E. Gerabek u.a., (Hrsg.), Enzyklopädie Medizingeschichte, Walter de Gruyter-Verlag, Berlin 2004, 1.544 Seiten, ISBN 3-11-015714-4
  • Wilhelm Haberling, Franz Hübotter u. Hermann Vierordt (Bearb.): Biographisches Lexikon der hervorragenden Ärzte aller Zeiten und Völker. 2. Auflage. Urban & Schwarzenberg, Berlin und Wien, 1929-1935.
  • Via medici-Buchreihe: Berufsplaner Arzt; Markus Vieten, Thieme Verlag, ISBN 3131161051

Weblinks


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Stand: April 2007