Pflegeversicherungsgesetz

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Durch Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 wurde dem Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 ein Elftes Buch angefügt (SGB XI). Damit wurde die Soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung neben der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Rund 80 Millionen Bundesbürger erhielten erstmals einen Versicherungsschutz für den Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit.

Einleitung

In der Regierungserklärung vom Januar 1991 wurde eine alsbaldige und grundlegende Veränderung und eine umfassende Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen postuliert. Noch in derselben Legislaturperiode sollte das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert werden.

Bis dahin waren pflegebedürftige Menschen, sofern sie nicht ehrenamtlich von Angehörigen gepflegt oder die erforderliche professionelle Pflege nicht selbst finanzieren konnten, auf Sozialhilfe angewiesen. Zunächst mussten sie jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbaren. Sofern Einkommen und Vermögen gewisse Schonbeträge überschritten, entfiel der Anspruch auf die Pflegeleistungen. Unter Umständen wurden sogar Verwandte zur finanziellen Unterstützung herangezogen.

Diese als unwürdig analysierte Situation sollte grundlegend verändert werden, indem Pflegeleistungen nicht mehr als Sozialhilfeleistungen sondern als Versicherungsleistungen erbracht werden sollten, bei denen der Leistungsanspruch nicht mehr von der (wirtschaftlichen) Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person abhängig sein sollte. Es sollten sowohl die notwendigen Sach- und Geldleistungen gewährt werden, als auch die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege-Infrastruktur ausgebaut und schließlich die Situation der professionellen wie vor allem auch der ehrenamtlichen Pflegekräfte grundlegend verbessert werden. Die Verwirklichung eines solchen Gesamtkonzepts sollte eine Initialzündung auslösen, die zugunsten der Pflegebedürftigen in der Gesellschaft eine neue Kultur des Helfens entstehen lassen sollte.

Diese hohen Ziele wurden jedoch nur eingeschränkt erreicht. So führt etwa die Deckelung der Pflegversicherungsleistungen durch Pauschalbeträge, die zudem seit der Einführung der Pflegeversicherung unverändert geblieben sind, dazu, dass die Leistungen häufig nicht bedarfsdeckend sind. Auch die Schwelle, ab der eine Person überhaupt erst als pflegebedürftig eingestuft wird, ist so hoch, dass viele Versicherte überhaupt keinen oder nur einen unzureichenden Leistungsanspruch haben. Deshalb sind nach wie vor viele Pflegebedürftige neben oder anstelle der Pflegeversicherung auf Sozialhilfe angewiesen.

Grundsätze des Gesetzes

  • Die Pflegeversicherung wird als fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung eingerichtet.
  • Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet werden ("Pflegekasse unter dem Dach der Krankenkasse").
  • Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird Mitglied der Sozialen Pflegeversicherung.
  • Jeder, der privat krankenversichert ist, muss sich zusätzlich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern.
  • Die soziale Pflegeversicherung wird aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert (als Ausgleich für die zusätzliche Belastung der Arbeitgeber wurde in allen Bundesländern bis auf Sachsen ein gesetzlicher Feiertag gestrichen).
  • Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maße auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.
  • Vorrang vor Pflegeleistungen haben Leistungen zur Prävention/Rehabilitation.
  • Vorrang vor voll-stationären Pflegeleistungen haben Leistungen zur häuslichen oder teilstationären Pflege.
  • Der Pflegebedürftige hat ein Wahlrecht zwischen Geldleistungen bei ehrenamtlicher Pflege oder Pflegesachleistungen. Ebenso darf er unter allen allgemein zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Einrichtung frei wählen, durch die er gepflegt werden soll.
  • Bei stationärer Pflege werden nur die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") trägt der zu Pflegende.
  • Die pflegerische Versorgung ist Aufgabe der Pflegekasse. Allerdings sind die Leistungen der Pflegeversicherung begrenzt. Bedarf, der die Pauschalbeträge übersteigt, muss aus eigenen Mitteln finanziert werden.
  • Für Menschen, die Pflegehilfe benötigen, ohne die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsgesetzes zu erfüllen, bleibt die Sozialhilfe leistungsverpflichtend.

Leistungen der Pflegeversicherung

Ambulante Pflege

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige können Pflegegeld beantragen, um damit die Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch eine oder auch mehrere Pflegeperson selbst sicher zu stellen. Das monatliche Pflegegeld beträgt:

  • Pflegestufe I: 225 € (seit 1. Januar 2010)
  • Pflegestufe II: 430 € (seit 1. Januar 2010)
  • Pflegestufe III: 685 € (seit 1. Januar 2010)

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)

Ist die ehrenamtliche Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert, kann für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.432 € (ab 1. Juli 2008: 1.510 €) eine Pflegevertretung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung schon mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Pflegesachleistung

Alternativ zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte bei häuslicher Pflege (Pflegesachleistung). Die Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten für die Pflegesachleistung werden bis zu den nachfolgenden monatlichen Höchstbeträgen übernommen:

  • Pflegestufe I bis 440 €
  • Pflegestufe II bis 1040 €
  • Pflegestufe III bis 1510 € monatlich
  • Härtefälle bis zu 1.918 € (bleibt auch über den 30. Juni 2008 hinaus unverändert)

Vergütet werden Leistungskomplexe in der Regel einmal pro Tag, die sich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammen setzen können.

Kombinationsleistung

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegsachleistung in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

stationäre Pflege

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung Pflege im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge, und zwar monatlich bis höchstens:

  • Pflegestufe I: 1.023 €
  • Pflegestufe II: 1.279 €
  • Pflegestufe III: 1432 € (ab 1. Januar 2010: 1.510 €); in Härtefällen bis zu 1.688 € (ab 1. Januar 2010: 1.825 €).

Tages- oder Nachtpflege

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege unterstützt der Pflegeversicherung teilstationäre Pflege in Form der Tagespflege oder der Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, um pflegende Angehörigen zu entlasten oder die vollstationäre Pflege zu vermeiden. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Pflegebedürftige haben nach § 41 SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,

  • wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
  • wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen:

  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I
    • 440 Euro (ab 1. Januar 2012: 450 Euro)
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II
    • 1.040 Euro (ab 1. Januar 2012: 1.100 Euro)
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II
    • 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012: 1.550 Euro)

Es ist möglich, die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander zu kombinieren. Soweit die Tages- oder Nachtpflege nur bis zur Häfte der genannten Höchtsbeträge in Anspruch genommen wird, kann daneben das Pflegegeld oder die Pflege-Sachleistung noch in voller Höhe beansprucht werden. Wird die teilstationäre Pflege zu einem höheren Prozentsatz als 50 in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung entsprechend gekürzt.

Zusätzliche Leistungen bei besonderem Bedarf

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, wenn sich diese Krankheiten oder Behinderungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens auswirken und dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierunter fallen Pflegemittel, die die Pflege erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenzeinlagen, Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen, werden bis zu 31 Euro monatlich übernommen.

Versorgungsvertrag mit den Pflegediensten und Pflegeheimen § 69 SGB XI

  • Sicherstellungsauftrag:
    • Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerische Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen(§ 71) und sonstigen Leistungserbringern ..."
  • Vergütung der Pflegeleistungen:
    • Die Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütungen)
  • ,,Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen."
  • Der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 70) ist zu beachten.
  • Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistung in Form der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, als Sachleistung zwischen dem Träger des Pflegedienstes (nach Absatz 2) für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muß einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

Die Bezahlung wird zwischen ambul. Dienst und zuständiger Pflegekasse nach Leistungspaketen direkt abgerechnet. Dabei spielt der Leistungsnachweis (und wie er zu erbringen ist) eine wichtige Rolle. Nur den evtl. Fehlbetrag muss die KundIn noch selbst an den ambul. Dienst überweisen.

  • Eine weitere Dienstleistung ist die Durchführung des Qualitätssicherungsbesuchs zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pfleg. Versorgung durch die Pflegekasse. Terminvereinbarung. Fragen, die gestellt werden bzw. werden können. Mögl. Ergebnisse d. Besuchs.

Pflegereform 2008

Am 14. März 2008 hat der Bundestag die schwarz-rote Pflegereform beschlossen. Eckpunkte:

  • Dynamisierung der Leistungen
  • Mehr Ressourcen für Menschen mit verminderter Alltagskompetenz
  • Anspruch auf Pflegeberatung
  • Anspruch auf Pflegezeit
  • Ab 2011 jährliche MDK Prüfungen in den Pflegeeinrichtungen. Die Ergebnisse müssen ausgehängt und veröffentlicht werden.
  • Ab 1.7.08 0,25 Prozent höhere Beiträge

siehe Weblinks

Zweiter MDK-Bericht zur Qualität in der Pflegeversorgung

Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS) ist die als Arbeitgemeinschaft organisierte Vereinigung der Landesverbände der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Dieser zweite bundesweite MDK-Bericht dient zunächst dem Auftraggeber, den Pflegekassen, die der Hauptvertragspartner der Sozialstationen und Pflegedienste sind. Der Bericht bezieht sich nur auf diese Vertragsbeziehung zwischen Kassen und Pflegediensten. Diese erbringen für die Kassenmitglieder die sogenannten Sachleistungen (s. o.).

Auszüge des Berichts vom 31. August 2007:

Zur ambulanten Pflege …

  • Die Zufriedenheitswerte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bewegen sich mit jeweils über 90% (z.B. Einhaltung der Einsatzzeiten 98,2 %, Einsatz eines überschaubaren Kreises von Mitarbeitern 97,3%) weiterhin auf einem hohen Niveau. Ein leichter Rückgang ist lediglich bei der Frage zu verzeichnen, ob die vereinbarten Leistungen vom Pflegedienst durchgeführt worden sind (2. HJ 2003 93,0%, 1. HJ 2006 92,2%). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ältere Menschen bei Befragungen tendenziell überwiegend positiv äußern und dass aufgrund kognitiver Einschränkungen nur ein Teil der pflegebedürftigen im Rahmen der Qualitätsprüfung befragt werden kann.
  • Der Pflegezustand (z.B. Hautzustand, Mundzustand, Versorgung mit Sonden, Kathetern und Inkontinenzprodukten) war bei 94,3 % (2. HJ 2003 91,2 %) der in die Prüfung einbezogenen Personen angemessen, bei 5,7 % der besuchten Pflegebedürftigen ist ein unzureichender Pflegezustand festgestellt worden, der unmittelbar auf die Qualität der Versorgung durch den Pflegedienst zurückzuführen war. Auch bei einem angemessenen Pflegezustand können aber Defizite in der Prozessqualität vorliegen (z.B. bei der Dekubitusprophylaxe).
  • Bei der Umsetzung des Pflegeprozesses und der Pflegedokumentation sind auf der Grundlage niedriger Ausgangsniveaus im ersten Berichtszeitraum Verbesserungen zu verzeichnen. Erheblicher Optimierungsbedarf besteht weiterhin bei entscheidenden Schritten des Pflegeprozesses: Eine individuelle Maßnahmenplanung ist bei 48,4 % (2. HJ 2003 45,9 %) der Pflegebedürftigen nachvollziehbar gewesen, eine Evaluation des Pflegeprozesses bei 49,7 % (2. HJ 2003 41,9 %). Situationsgerechtes Handeln bei akuten Ereignissen war bei 79,9 % (2. HJ 2003 66,3 %) der analysierten Pflegedokumentationen erkennbar. Das heißt, dass bei 1/5 der einbezogenen Personen z.B. bei Sturzereignissen oder anderen kritischen Situationen eine Ursachenanalyse oder eine Information an den Hausarzt nicht feststellbar war.
  • Die Wahrnehmung der Managementaufgaben durch die verantwortlichen Pflegefachkräfte in der ambulanten Pflege zeigt kaum Verbesserungen: Die Verantwortungswahrnehmung für die Planung der Pflegeprozesse ist leicht rückläufig (2. HJ 2003 61,7 %, 1. HJ 2006 60,0 %); die Verantwortungswahrnehmung für die Führung der Pflegedokumentation stagniert (2. HJ 2003 60,4 %, 1. HJ 2006 60,5%); die Verantwortungswahrnehmung bei der Einsatzplanung ist rückläufig (2. HJ 2003 86,4 %, 1. HJ 2006 83,6%); die Verantwortungswahrnehmung für die Durchführung von Dienstbesprechungen hat sich leicht verbessert (2. HJ 2003 87,6 %, 1. HJ 2006 88,9%).
  • angemessene Dekubitusprophylaxe bei 57,6 % (2. HJ 2003 50,8 %), während bei 42,4 % Defizite festgestellt wurden; angemessenen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung bei 70,4 % (2. HJ 2003 62,8 %), hingegen lagen bei 29,6 % Defizite vor; angemessenen Inkontinenzversorgung bei 78,5 % (2. HJ 2003 75,2 %), bei 21,5 % fanden sich Defizite; angemessenen Versorgung von Personen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen bei 73,9 % (2. HJ 2003 67,3 %), bei 26,1 % lagen hingegen Defizite vor.
  • Die fachliche Überprüfung der Pflegekräfte durch geeignete Methoden (z.B. Pflegevisiten) wurde im Jahr 2006 lediglich bei 60,9 % (2. HJ 2003 51,8 %) gewährleistet. Ein qualifikationsgemäßer Einsatz der Pflegekräfte erfolgte bei 69,8 % (2. HJ 2003 68,2 %) der ambulanten Pflegedienste. In einem knappen Drittel der Pflegeeinrichtungen wurden Mitarbeiter mit Aufgaben betraut, für die sie nicht ausreichend qualifiziert waren.
  • Nach wie vor führen nur ca. 70,9 % (2. HJ 2003 71,0 %) der geprüften Pflegedienste interne Qualitätssicherungsmaßnahmen durch. Der Anteil der Pflegedienste, die ihre Fortbildungen auf der Grundlage eines Fortbildungsplanes durchführen, ist hingegen von 59,7% (2. HJ 2003) auf 77,2 % (1. HJ 2006) gestiegen.
  • Leichte Verbesserungen sind bei der Anwendung von Einarbeitungskonzepten zu verzeichnen (2. HJ 2003 60,0 %, 1. HJ 2006 64,7 %).
  • Deutlich häufiger als beim 1. Bericht wenden ambulante pflegedienste Hygienestandards an (2. HJ 2003 51,2 %, 1. HJ 2006 72,4%). In über 1/4 aller ambulanten Pflegedienste werden Hygienestandards immer noch nicht umgesetzt.

Zur stationären Pflege …

  • Bei den Qualitätskriterien, die sich mit konkreten Pflegeproblemen beschäftigen (Dekubitusprophylaxe, Ernährung und Flüssigkeitsversorgung, Inkontinenzversorgung sowie Versorgung von Personen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen), bewegen sich die Pflegeeinrichtungen nach wie vor auf einem nicht zufriedenstellenden Niveau. Im Verlauf sind jedoch Verbesserungen zwischen 4,6 und 7,6 % im Vergleich zum 1. Bericht feststellbar. Im Jahr 2006 lag der Anteil der Personen mit einer
    • angemessenen Dekubitusprophylaxe bei 64,5 % (2. HJ 2003 56,9 %), während bei 35,5 % Defizite festgestellt wurden
    • angemessenen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung bei 65,6 % (2. HJ 2003 59,0 %), hingegen lagen bei 34,4 % Defizite vor
    • angemessenen Inkontinenzversorgung bei 84,5 % (2. HJ 2003 79,9 %), bei 15,5 % fanden sich Defizite
    • angemessenen Versorgung von Personen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen bei 69,7 % (2. HJ 2003 69,6 %), bei 30,3 % lagen hingegen Defizite vor.
  • Im Umgang mit Medikamenten zeigte sich eine vollständige und korrekte Dokumentation bei 94,1 % (2. HJ 2003 87,5 %) der Bewohner, die Bedarfsmedikation war bei 86,1 % (2. HJ 2003 78,2 %) der Bewohner nachvollziehbar und bei 92,2 % (2. HJ 2003 83,4 %) der Bewohner wurden die Medikamente nach der Pflegedokumentation gerichtet. Auch wenn diese Werte im Vergleich zum 1. Bericht verbessert werden konnten, besteht aufgrund der besonderen Gefahrenneigung weiterhin beim Umgang mit Medikamenten Optimierungsbedarf.
  • Schritten des Pflegeprozesses erheblicher Optimierungsbedarf: Eine individuelle Maßnahmenplanung ist bei 56,8 % (2. HJ 2003 50,7 %) der Bewohner nachvollziehbar gewesen, eine Evaluation des Pflegeprozesses bei 63,5 % (2. HJ 2003 49,5 %). Situationsgerechtes Handeln bei akuten Ereignissen war bei 85,8 % (2. HJ 2003 72,3 %) der analysierten Pflegedokumentationen erkennbar. Das heißt, dass 14,2 % der einbezogenen Bewohner z.B. bei Sturzereignissen oder anderen kritischen Ereignissen eine Ursachenanalyse oder eine Information an den Hausarzt nicht feststellbar war.
  • Der Bekanntheitsgrad der in den Pflegeeinrichtungen entwickelten Pflegekonzepte bei den Mitarbeitern gilt als Indikator für deren Umsetzung. Bei 75,6 % (2. HJ 2003 58,0 %) der Pflegeeinrichtungen waren die Pflegekonzepte den Mitarbeitern bekannt. Damit waren in 1/4 der stationären Pflegeeinrichtungen den Mitarbeitern die konzeptionellen Grundlagen für ihre Arbeit nicht bekannt.
  • Die Verantwortungswahrnehmung für die Planung der Pflegeprozesse stieg von 62,7 % auf 74,8 %; die Verantwortungswahrnehmung für die Führung der Pflegedokumentation stieg von 62,7 % auf 74,4 %
  • Die fachliche Überprüfung der Pflegekräfte durch geeignete Methoden (z.B. Pflegevisiten) wurde im Jahr 2006 bei lediglich 65,9 % (2. HJ 2003 54,1 %) der stationären Pflegeeinrichtungen gewährleistet. Der qualifikationsgemäße Einsatz der Pflegekräfte erfolgte bei 76,6 % (2. HJ 2003 68,7 %) der stationären Pflegeeinrichtungen. In einem knappen Viertel der Pflegeeinrichtungen wurden hingegen Mitarbeiter mit Aufgaben betraut, für die sie nicht ausreichend qualifiziert waren.
  • Der Anteil der stationären Pflegeeinrichtungen, die Hygienestandards umsetzen, ist in der Zeit vom 2. HJ 2003 (65,6 %) zum 1. HJ 2006 (85,1 %) deutlich angestiegen. In mehr als 10 % der stationären Pflegeeinrichtungen werden Hygienestandards noch nicht umgesetzt.
  • Die soziale Betreuung gehört zum gesetzlich vorgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang einer jeden Pflegeeinrichtung. Daher ist es unverständlich, dass bei den Qualitätsprüfungen des MDK immerhin fast 4 % der stationären Pflegeeinrichtungen keine Angebote der sozialen Betreuung nachweisen können (96,1 % der stationären Pflegeeinrichtungen bieten Leistungen der sozialen Betreuung an) (2. HJ 2003 92,7 %). Bei 70,2 % (2. HJ 2003 66,7 %) der Pflegeeinrichtungen ist das Angebot der sozialen Betreuung auf die Bewohnerklientel ausgerichtet. In drei von zehn stationären Pflegeeinrichtungen ist dies noch nicht der Fall, so dass die Betreuungsangebote einen Teil der Bewohner nicht erreichen.

Berichte der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung

Die Bundesregierung hat in jeder Wahlperiode dem Bundestag zu berichten.

Es gibt bisher vier Berichte:

Aktuelles

  • Das Vortäuschen der Pflegebedürftigkeit kann einer privaten Pflegeversicherung das Recht zur fristlosen Kündigung geben. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit seinem Urteil vom 14. November 2008, wo es in dem Verhalten des Mitglieds einen schwerwiegende Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen grundlegende vertragliche Pflichten sah. Der Betroffene zeigte in zeige im Alltag kein Verhalten, das die Grundlagen der Anerkennung der Pflegestufe II bildete.
  • Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat in den Koalitionsvertrag geschrieben, wir brauchen "neben dem bestehenden Umlageverfahren eine Ergänzung durch Kapitaldeckung, die verpflichtend, individualisiert und generationengerecht ausgestaltet sein muss."[1] Der DGB hat daraufhin eigenen Forderungen formuliert [2]
  • In einem Interview mit dem Tagesspiegel antwortete Daniel Bahr auf die Frage nach einem Zeitplan für die Pflegereform: "Bekanntlich endet der Sommer erst am 23. September. Ich bin nun seit zwei Monaten Minister. Wir werden noch im Sommer Eckpunkte vorlegen. Im Frühjahr 2012 wird die Pflegereform in Kraft treten." [3]

Quellen

Pressemeldungen dazu:

  • 2. Pflegequalitätsbericht 2007 des Medizinischen Dienstes liegt vor. Pressemeldung und download; 31. August 2007:
  • H. Kautz: Offizieller Schock-Bericht - Die Pflege-Schande. Jeder Dritte bekommt nicht genug zu essen... Pflege in Deutschland. So schlimm ist es wirklich. In: Bild-Zeitung, Freitag, (31. August 2007, online)
  1. Artikel darüber, was der scharzgelbe [http://www.pflegestufe.info/rss/2009-iv/2009-10-24.html Koalitionsvertrag] zum Thema Pflege formuliert (24.10.2009).
  2. Forderungen des DGB
  3. Zitat aus dem Artikel Auf der laaangen Bank vom 25.7.2011

Weblinks

Siehe auch


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